Tages- oder Nachtpflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Tagespflege oder Nachtpflege bedeutet, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 eigentlich zu Hause, zum Teil aber tagsüber oder in der Nacht in einer Einrichtung gepflegt werden (sog. teilstationäre Pflege). Dafür erhalten Pflegebedürftige von der Pflegekasse je nach Pflegegrad monatlich einen Zuschuss von bis zu 1.995 €, der direkt mit den Einrichtungen abgerechnet wird. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können nur den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € dafür verwenden. Ein Eigenanteil, z.B. für Verpflegung und Fahrtkosten, muss von allen Pflegebedürftigen selbst finanziert werden. Pflegegeld oder/und Pflegesachleistungen für die Pflege zu Hause können zusätzlich in Anspruch genommen werden. Zum 1.1.2025 steigen die Leistungen für die teilstationäre Pflege um 4,5 %.

2. Voraussetzung

Teilstationäre Pflege kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Tages- oder Nachtpflege bei der Pflegekasse beantragt werden (Pflegeantrag).

3. Anspruch

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Dies gilt z.B. wenn

  • die Pflegeperson weiter berufstätig sein möchte.
  • die Pflegesituation sich kurzfristig verschlechtert.
  • die Pflegeperson entlastet werden soll.
  • Pflegebedürftige nur stundenweise beaufsichtigt werden müssen.

4. Umfang

Pflegebedürftige werden in einer Tages- oder Nachtpflege nur stundenweise betreut. Die Tagespflege richtet sich an Pflegebedürftige, die z.B. tagsüber alleine in Ihrer Wohnung sind und stundenweise Beaufsichtigung in einer Einrichtung benötigen. Die Nachtpflege wird oft von Menschen mit Demenz oder Parkinson mit einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus genutzt. Die Betroffenen werden tagsüber zu Hause von Pflegepersonen oder Angehörigen gepflegt und schlafen in einer Nachtpflegeeinrichtung. Dadurch werden pflegende Angehörige entlastet. Das Angebot einer Nachtpflege ist jedoch nur selten verfügbar.

Zu den Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, die die Pflegekasse übernimmt, zählen z.B.

  • pflegebedingte Aufwendungen
  • Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
  • die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück

Manche Pflegeeinrichtungen bieten auch Wochenendpflege an. Dieses Angebot ist aber nicht überall verfügbar.

5. Höhe und Kosten

Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad monatlich bis zu:

Pflegegrad

Leistungsbetrag 2024

Leistungsbetrag 2025

1

(125 € als Entlastungsbetrag)

 

(131 € als Entlastungsbetrag)

 

2

689 €

720 €

3

1.298 €

1.357 €

4

1.612 €

1.685 €

5

1.995 €

2.085 €

 

Zum 1.1.2025 steigen die Leistungen um 4,5 %. Ab 1.1.28 wird es dann voraussichtlich die nächste Erhöhung geben. Ab dann sollen die Leistungen automatisch entsprechend der Inflationsrate der jeweils letzten 3 Jahre angepasst werden. Näheres unter Pflegeversicherung.

Grundsätzlich rechnen Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 müssen die Leistungen allerdings zunächst selbst bezahlen. Die entstandenen Kosten können dann bei der Pflegekasse bis zur Höhe von 125 € geltend gemacht werden.

Die Einrichtungen berechnen in der Regel einen Tagessatz. Je nach Pflegegrad und Region fällt der Tagessatz bei den Anbietern bzw. Trägern solcher Einrichtungen unterschiedlich hoch aus. Im Tagessatz sind immer Kosten enthalten, die von allen Pflegebedürftigen selbst zu tragen sind (eigene Kosten). Diese sind:

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten),
  • Investitionskosten und
  • ggf. Fahrtkosten (für den Hin- und Rücktransport zwischen der Wohnung und der Einrichtung).

Diese eigenen Kosten können auch teilweise durch den Entlastungsbetrag ausgeglichen werden.

Ausnahme (gilt nur für Fahrtkosten): Wird nicht der gesamte Leistungsbetrag der Pflegekasse ausgeschöpft, dann können Betroffene den Restbetrag nutzen, um anfallende Fahrtkosten zu bezahlen.

5.1. Beispiel:

Herr Vogel hat Pflegegrad 3 und besucht an 3 Tagen pro Woche eine Tagespflege zu einem Tagessatz von 80 €. Ihm stehen 1.298 € zur Verfügung. Die Pflege kostet monatlich 960 € (80 € x 3 Tage pro Woche = 240 €, 240 € x 4 Wochen, insgesamt also 12 Tage = 960 €). Von den restlichen 329 € ( 1.298 € - 960 € = 329 €) kann er z.B. den Fahrdienst bezahlen.

Zusätzlich muss Herr Vogel den Eigenanteil erbringen, der bei dieser Beispielrechnung nicht berücksichtig ist. Beträgt der Eigenanteil z.B. 20 € pro Tag, muss Herr Vogel für 12 Tage 240 € selbst aufbringen. Dieser Betrag wird nicht von der Pflegekasse übernommen.

6. Einrichtungen

Einrichtungen, die Tages- oder Nachtpflege im Sinne der Pflegeversicherung anbieten, müssen eine Zulassung nach § 71 Abs. 2 SGB XI haben. Nacht- und Wochenendpflege sind nicht überall verfügbar. Die Pflegekassen haben Verzeichnisse der regionalen Pflegeeinrichtungen einschließlich Leistungs- und Preislisten.

7. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

Teilstationäre Pflege kann mit Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung kombiniert werden.

Tages- und Nachtpflege können neben Pflegesachleistung/Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege, die monatlich nicht in Anspruch genommen werden, verfallen. Sie können nicht auf einen anderen Zeitraum übertragen werden oder mit anderen Leistungen verrechnet werden.

8. Wer hilft weiter?

Adressen von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erhalten Sie von den Pflegekassen und Pflegestützpunkten.

9. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Pflegeleistungen

Vollstationäre Pflege

Ersatzpflege

Kurzzeitpflege

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

 

Rechtsgrundlagen: § 41 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 14.11.2024

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