Das Wichtigste in Kürze
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 € monatlich. Dieser soll Pflegepersonen entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern. Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbetrag als Zuschuss für die Pflege im vollstationären Bereich. Die Bundesländer regeln die Entlastungsangebote unterschiedlich.
Voraussetzungen
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden. Er ist unabhängig davon, ob die Pflegekasse oder das Sozialamt (Hilfe zur Pflege) für die Pflegeleistungen zuständig sind. Die Pflegekasse zahlt monatlich bis zu 131 €, das Sozialamt bis zu 125 € für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Pflegeversicherte Personen müssen zuerst die Leistungen der Pflegeversicherung nutzen. Eine doppelte Auszahlung ist ausgeschlossen.
Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dürfen den Entlastungsbetrag nur für qualitätsgesicherte Leistungen verwenden, die von den zuständigen Landesbehörden anerkannt sind. Solche Behörden sind z.B. die Gesundheitsministerien der Länder oder Landesämter für Pflege.
Der Entlastungsbetrag kann flexibel eingesetzt werden, z.B. für
- Tages- und Nachtpflege.
- Kurzzeitpflege.
- Leistungen ambulanter Pflegedienste (für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 gilt dies nicht für Leistungen aus Modul 4, d.h. aus dem Bereich der Selbstversorgung), Näheres unter Pflegebegutachtung.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. durch einen ambulanten Betreuungsdienst).
- Zuschuss für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in der vollstationären Pflege.
Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag nutzen, um die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege etwas länger in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen damit auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Fahrtkosten bezahlen.
Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich auch für nach Landesrecht geförderte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dazu gehören z.B.
- Entlastung für Pflegebedürftige, z.B. praktische Hilfen wie Einkaufen oder Vorlesen
- Entlastung für Pflegende und Angehörige, z.B. emotionale Unterstützung durch Gespräche und Zuhören
- Angebote zur Betreuung, z.B. Übernahme stundenweiser Betreuung, wenn pflegende Angehörige kurze Auszeiten benötigen
Diese Entlastungsangebote werden z.B. von ambulanten Betreuungsdiensten oder ambulanten Pflegediensten angeboten. Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag auch an Nachbarn, Freunde und Bekannte weitergeben, wenn diese sie unterstützen. Je nach Bundesland gibt es hierfür verschiedene Voraussetzungen, in der Regel muss ein Pflegekurs besucht werden. Die Pflegekassen geben hierzu Auskunft. Eine weitere Möglichkeit bieten Angebote, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bzw. anderer organisierter Helferkreise zur Verfügung stehen.
Praxistipps
- Adressen solcher Anbieter finden Sie unter www.aok.de > Pflege > Suche nach Pflegeeinrichtungen & -beratungsstellen > Unterstützungsangebote oder unter www.pflegelotse.de oder erfragen Sie bei der Pflegekasse.
- Beratungen, wie und in welchem Umfang die Leistungen in Anspruch genommen werden können, bieten die unterstützenden Dienste selbst oder Pflegeberatungsstellen.
Höhe und Kostenerstattung
Pflegebedürftige haben monatlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 €. Sie müssen die Leistungen erstmal selbst bezahlen und reichen dann die Belege bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags, sofern ein zugelassene Leistungserbringer die Leistungen erbracht hat.
Pflegedienste oder Betreuungsdienste können direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn die pflegebedürftige Person eine Abtretungserklärung unterschreibt. Pflegebedürftige müssen dann nicht mehr in Vorkasse gehen.
Pflegebedürftige, die Pflegesachleistung beziehen, können zusätzlich bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages umwandeln, um damit Entlastungsleistungen zu finanzieren. Näheres unter Pflegesachleistung.
Praxistipps: Kostenerstattung
- Kostenlose Musterbriefe zur Abrechnung von Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse finden Sie bei der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de > Suchbegriff: „Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können“ unter dem Punkt „Was muss ich bei der Kostenübernahme beachten“.
- Nicht in Anspruch genommene Beträge können auch auf die Folgemonate oder auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das heißt, der Anspruch verfällt spätestens am 30.6. des Folgejahres. Eine gesonderte Beantragung der Übertragung eines nicht beanspruchten Leistungsbetrages ist nicht erforderlich.
Welche Angebote zur Unterstützung im Alltag gibt es?
Die Angebote zur Entlastung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt:
Baden-Württemberg: www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de > Gesundheit & Pflege > Pflege > Ehrenamt und Selbsthilfe
Bayern: www.stmgp.bayern.de > Pflege > Pflege zu Hause > Angebote zur Unterstützung im Alltag
Brandenburg: https://lasv.brandenburg.de > Themen > Soziales > Pflege/Sozialhilfe > Alltagsunterstützende Angebote
Hessen: www.pflege-in-hessen.de > Formen der Pflege > Pflege Zuhause > Unterstützungsleistungen im Alltag
Mecklenburg-Vorpommern: www.regierung-mv.de > Soziales > Pflege > Pflegestützpunkte und finanzielle Hilfen
Niedersachsen: www.ms.niedersachsen.de > Gesundheit und Pflege > Pflege > Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA)
Nordrhein-Westfalen: www.pflegewegweiser-nrw.de > Pflege-Themen > Pflegende Angehörige > Der Entlastungsbetrag
Saarland: www.saarland.de > Suchbegriff: "Nachbarn helfen Nachbarn"
Sachsen: www.pflegenetz.sachsen.de > Leistungen > Angebote zur Unterstützung im Alltag
Schleswig-Holstein: www.schleswig-holstein.de > Suchbegriff: "Unterstützung im Alltag"
Thüringen: www.tmasgff.de > Gesundheit > Pflege > Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag
Beratung zum Entlastungsbetrag
Pflegekassen müssen ihre Versicherten über die Angebote zur Unterstützung im Alltag informieren, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden können. Pflegebedürftige können eine formlose Anfrage per Post oder per Email an die Pflegekasse zu den anerkannten Angeboten stellen. Die Informationspflicht der Pflegekasse umfasst sowohl bundesweit geregelte Leistungen als auch länderspezifische Angebote (siehe oben). Diese Verpflichtung wurde auch durch ein Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt (BSG, Urteil v. 30.08.2023, AZ B 3 P 4/22 R).
Wer hilft weiter?
Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, Telefon 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Verwandte Links
Pflegende Angehörige > Entlastung
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: § 45b SGB XI - §§ 64i, 66 SGB XII