Entlastungsbetrag

1. Das Wichtigste in Kürze

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich. Dieser soll Pflegepersonen entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern. Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbetrag als Zuschuss für die Pflege im vollstationären Bereich.

2. Voraussetzungen

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden. Er ist unabhängig davon, ob die Pflegekasse oder das Sozialamt (Hilfe zur Pflege) für die Pflegeleistungen zuständig sind.

3. Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person bei der Gestaltung des Alltags einzusetzen.

Der Entlastungsbetrag kann flexibel eingesetzt werden, z.B. für

Durch den Entlastungsbetrag ist es möglich, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege etwas länger in Anspruch zu nehmen. Auch die dabei entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) oder Fahrtkosten können vom Entlastungsbetrag bezahlt werden.

Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich auch für nach Landesrecht geförderte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dazu gehören z.B.

  • Entlastung für Pflegebedürftige, z.B. praktische Hilfen wie Einkaufen oder Vorlesen
  • Entlastung für Pflegende und Angehörige, z.B. emotionale Unterstützung durch Gespräche und Zuhören
  • Angebote zur Betreuung, z.B. Übernahme stundenweiser Betreuung, wenn pflegende Angehörige kurze Auszeiten benötigen

Die Entlastungsangebote können von ambulanten Betreuungsdiensten oder ambulanten Pflegediensten in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, den Entlastungsbetrag an Nachbarn, Freunde und Bekannte für Unterstützungen weiterzugeben. Je nach Bundesland gibt es hierfür verschiedene Voraussetzungen, in der Regel muss ein Pflegekurs besucht werden. Die Pflegekassen geben hierzu Auskunft. Eine weitere Möglichkeit bieten Angebote, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bzw. anderer organisierter Helferkreise zur Verfügung stehen.

3.1. Praxistipps

4. Höhe und Kostenerstattung

Es besteht ein monatlicher Anspruch von 125 €. Pflegebedürftige müssen die Leistungen erstmal selbst bezahlen und reichen dann die Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen bei der Pflegekasse ein. Die Kosten werden bis zur Höhe des Entlastungsbetrags von der Pflegekasse nur für zugelassene Leistungserbringer erstattet.

Übernimmt die Leistung ein Pflegedienst oder Betreuungsdienst, kann die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse erfolgen. Dafür muss die pflegebedürftige Person eine Abtretungserklärung unterschreiben. Pflegebedürftige müssen dann nicht mehr in Vorkasse gehen.

Pflegebedürftige die Pflegesachleistung beziehen, können zusätzlich bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages umwandeln und für Entlastungsleistungen nutzen. Näheres unter Pflegesachleistung.

Hinweis: Der Entlastungsbetrag wird zum 1.1.2025, im Rahmen der Erhöhung aller Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 %, von 125 € auf 131 € steigen.

4.1. Praxistipps

  • Ein kostenloses Musteranschreiben zur Abrechnung von Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse bietet die Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de > Suchbegriff: "Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können".
  • Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
  • Nicht in Anspruch genommene Beträge können auch auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das heißt, dass der Anspruch spätestens am 30.6. des Folgejahres verfällt. Die Übertragung eines nicht beanspruchten Leistungsbetrages muss nicht beantragt werden.

5. Welche Angebote zur Unterstützung im Alltag gibt es?

Die Angebote zur Entlastung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt:

Baden-Württemberg: www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de > Gesundheit & Pflege > Ehrenamt und Selbsthilfe

Bayern: www.stmgp.bayern.de > Pflege > Angebote zur Unterstützung im Alltag

Berlin: www.berlin.de > Pflege und Rehabilitation > Angebote zur Unterstützung im Alltag

Brandenburg: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de > Gesundheit & Pflege > Pflege zu Hause

Bremen: www.soziales.bremen.de > Soziales > Pflege, Heimrecht, Wohn-und Betreuungsaufsicht > aufsuchende / ambulante Angebote > Angebote zur Unterstützung im Alltag

Hamburg: www.hamburg.de > Politik & Verwaltung > Service > Gesundheit und Krankheit > Services Pflege > Besuchsdienste

Hessen: www.pflege-in-hessen.de > Formen der Pflege > Pflege Zuhause > Unterstützungsleistungen im Alltag

Mecklenburg-Vorpommern: www.regierung-mv.de > Soziales > Pflege > Pflegestützpunkte und finanzielle Hilfen

Niedersachsen: www.ms.niedersachsen.de > Gesundheit und Pflege > Pflege > Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA)

Nordrhein-Westfalen: www.pflegewegweiser-nrw.de > Pflegende Angehörige > Der Entlastungsbetrag

Rheinland-Pfalz: www.lsjv.rlp.de > Unsere Aufgaben > Sozialraumentwicklung > Servicestelle "Angebote zur Unterstützung im Alltag"

Saarland: www.saarland.de > Suchbegriff: "Nachbarn helfen Nachbarn"

Sachsen: www.pflegenetz.sachsen.de > Leistungen > Angebote zur Unterstützung im Alltag

Sachsen-Anhalt: www.pflege.sachsen-anhalt.de > Angebote zur Unterstützung in der Pflege / Selbsthilfe

Schleswig-Holstein: www.schleswig-holstein.de > Suchbegriff: "Unterstützung im Alltag"

Thüringen: www.vdek.com > zu den Landesvertretungen > Thüringen > Pflege > Unterstützung im Alltag

6. Wer hilft weiter?

Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, Telefon 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

7. Verwandte Links

Pflegende Angehörige > Entlastung

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Ratgeber Pflege

 

Rechtsgrundlagen: § 45b SGB XI - §§ 64i, 66 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 09.04.2024

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