Pflegekassen

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen angesiedelt, d.h. für telefonischen oder schriftlichen Kontakt kann die Adresse der Krankenkasse genutzt werden. Die Pflegekasse ist für die Leistungen der Pflegeversicherung zuständig und muss Versicherte zu diesen beraten und informieren. Alle Leistungen zur Pflege können bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit dort beantragt werden.

2. Zuständigkeit

Die Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung. Bei den Pflegekassen sind alle Pflegeleistungen zu beantragen, Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.

 

Die Pflegekassen sind den Krankenkassen angegliedert. Es gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung, d.h.: Wer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, ist automatisch Mitglied der angegliederten Pflegekasse.

 

Freiwillig Versicherte können sich innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der freiwilligen Versicherung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen und eine private Pflegeversicherung abschließen. Der Nachweis der Privatversicherung muss zusammen mit dem Befreiungsantrag eingereicht werden. Der Befreiungsantrag ist nicht widerrufbar, solange die freiwillige Versicherung besteht.

2.1. Praxistipp

Wenn Sie eine Leistung der Pflegeversicherung beantragen wollen, können Sie das Online-Portal Ihrer Krankenkasse nutzen oder sich telefonisch melden. Den Antrag können auch Angehörige, Freunde oder Bekannte für Sie anfordern.

3. Aufgaben

Zu den Aufgaben der Pflegekassen zählen:

  • Sicherstellung der pflegerischen Versorgung pflegebedürftiger Menschen, hierfür werden z.B. Rahmenverträge mit Pflegediensten zur ambulanten Versorgung oder Pflegeheimen zur vollstationären Versorgung geschlossen
  • Aufklärung und Beratung von Versicherten, entweder durch die Pflegekasse selbst oder in Zusammenarbeit mit Pflegestützpunkten
  • Schulungen für pflegende Angehörige, z.B. Pflegekurse

3.1. Praxistipps

  • Es besteht die Möglichkeit zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung eine Private Pflegezusatzversicherung abzuschließen, um zusätzlich vorzusorgen.
  • Für den Fall, dass die Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung nicht erfüllt werden bzw. deren Leistungsumfang nicht ausreicht, ist es möglich Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen.

4. Wer hilft weiter?

  • Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, Telefon 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
  • Fragen zur privaten Pflegeversicherung beantwortet die telefonische Pflegeberatung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (Compass Private Pflegeberatung), Telefon 0800 1018800 (kostenfrei), Mo-Fr 8-19 Uhr und Sa 10-16 Uhr.

5. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Pflegeversicherung

Private Pflegezusatzversicherung

Krankenkassen

Vorversicherungszeit

Pflegeleistungen

 

Rechtsgrundlagen: § 1 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 09.04.2024

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