Pflegebedürftige jeden Alters können Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei der Pflegekasse erhalten, um ihr Leben so weit wie möglich selbstbestimmt zu gestalten. Die Pflegekasse übernimmt auf Antrag gesetzlich festgelegte Höchstbeträge für Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld, ggf. auch in teil- und vollstationären Einrichtungen. Die Pflegeversicherung deckt oft nicht alle Kosten der Pflege. Darüber hinausgehende Leistungen müssen Versicherte aus eigenen Mitteln bezahlen. Pflegeleistungen erhalten Versicherte, die mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt werden und die sog. Vorversicherungszeit erfüllen.
Häusliche Pflege der Pflegeversicherung sind alle Leistungen, die Pflegebedürftige zu Hause erhalten.
Werden die Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht erfüllt oder können Eigenanteile nicht bezahlt werden, kann Hilfe zur Pflege vom Sozialamt weiterhelfen.
Alle wichtigen Änderungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes unter Punkt 7.
Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 11 (SGB XI). Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.
Anträge auf Pflegeleistungen sind bei den Pflegekassen zu stellen, Näheres unter Pflegeantrag.
Die aus der Begutachtung resultierende Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet über die Leistungen, die Pflegebedürftige erhalten.
Die gesetzliche Pflegeversicherung tritt für die pflegerische Versorgung von Personen ein, die mindestens für 6 Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe benötigen, Näheres unter Pflegebedürftigkeit.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen Pflegebedürftigen helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Hilfe soll pflegebedürftige Menschen unterstützen, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte, auch in Form von aktivierender Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.
Pflegebedürftige können Dienste und Einrichtungen selbst wählen. Dabei haben Leistungen der häuslichen Pflege Vorrang. Vor den Leistungen der vollstationären Pflege sollen Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege genutzt werden.
Die Pflegeversicherung ist ein Teilleistungssystem. Es umfasst Dienst-, Sach- und Pflegeleistungen
Die Höchstbeträge für die Leistungen der Pflegeversicherung sind gesetzlich festgelegt. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass Leistungen der Pflegeversicherung nicht den gesamten Bedarf decken. Darüber hinausgehende Bedarfe an Leistungen müssen von Pflegebedürftigen selbst und aus eigenen Mitteln finanziert werden oder können, bei finanzieller Bedürftigkeit, durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzt oder vollständig erbracht werden.
Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer nachweisen kann, dass er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert war, und bei dem eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Versicherte Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Bei Personen, die aus der privaten in die gesetzliche Pflegeversicherung wechseln mussten, ist die dort ununterbrochene zurückgelegte Versicherungszeit anzurechnen.
Grundsatz: Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten für die Pflege übernimmt, kann eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein. Eine unabhängige Beratung ist wichtig, da es drei verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge mit jeweils sehr unterschiedlichen Vereinbarungen gibt. Wer eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließt, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von monatlich 5 € (sog. "Pflege-Bahr"). Näheres unter Private Pflegezusatzversicherung.
Die Höhe der Beiträge hängt vom Alter und der Kinderzahl ab. Es gelten folgende Gesamtbeiträge:
Als Kinder zählen auch Pflegekinder und Stiefkinder.
Kinderlose Versicherte zahlen ausnahmsweise nur 3,4 %, wenn sie
Die Arbeitgebenden zahlen davon kinderzahlunabhängig 1,7 %. In Sachsen zahlen sie aber nur 1,2 %, weil nur dort kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft worden ist.
Die Arbeitnehmenden zahlen den Rest, also folgende Beiträge:
Kinderlose Versicherte zahlen ausnahmsweise nur 1,7 % (Sachsen: 2,2 %), wenn sie
Versicherte müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eines Kindes einen Nachweis bei der Pflegekasse vorlegen, damit ihr Kind bei der Beitragsbemessung ab dem Geburtsmonat berücksichtigt wird, sonst wird es erst ab dem Monat nach dem Monat, in dem der Nachweis erbracht wurde berücksichtigt. Bis zum 30.6.2025 reicht es, wenn Versicherte ihre unter 25-jährigen Kinder nach Aufforderung der Pflegekasse oder ihrem Arbeitgeber mitteilen, sie müssen also nicht von sich aus aktiv werden.
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist ein Gesetz zur Reform der Pflege in Deutschland. Einen leicht verständlichen Überblick haben wir für Sie in der der PDF Leicht erklärt – Pflegereform zusammengefasst.
Der 1. Reformschritt ist am 1.7.2023 in Kraft getreten: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 wurde umgesetzt, nach der die Anzahl der Kinder bei der Beitragsberechnung der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss.
Seit 1.1.2024 (sowie in den Folgejahren) gibt es folgende Änderungen:
Bei einigen Leistungen, z.B. Wohnumfeldverbesserung, bezahlen Pflegebedürftige den Umbau zunächst selbst und erhalten dann eine Erstattung durch die Pflegekasse.
Erben können die Kostenerstattung, z.B. für den Umbau des Wohnraums, die die verstorbene Person nicht mehr erstattet bekommen hat, noch bis 12 Monate nach dem Tod bei der Pflegekasse beantragen.
Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind:
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegende Angehörige > Entlastung
Pflegende Angehörige > Sozialversicherung
Pflegestützpunkte Pflegeberatung
Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
Private Pflegezusatzversicherung
Rechtsgrundlagen: §§ 1-4, 20, 22, 35, 55 SGB XI