Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 erhalten bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim, zusätzlich zur pauschalen Leistung für ihren Pflegegrad, einen Leistungszuschlag von der Pflegekasse. Damit sollen die Kosten des pflegebedingten Eigenanteils reduziert werden. Der Zuschuss steigt mit der Dauer des Pflegeheimaufenthalts. Beide Leistungen für die vollstationäre Pflege werden direkt mit dem Pflegeheim abgerechnet.

2. Was wird mit dem Leistungszuschlag bezahlt?

Pflegebedürftige erhalten für die vollstationäre Pflege Leistungen der Pflegekasse. Diese Leistungen reichen nicht aus, um einen Pflegeheimplatz vollständig zu finanzieren. Pflegebedürftige müssen z.B. Verpflegung, Unterkunft, Investitionskosten des Pflegeheims und auch Teile der Pflegeleistungen immer selbst bezahlen.

Details zu eigenen Kosten im Pflegeheim unter Vollstationäre Pflege.

Der Leistungszuschlag der Pflegekasse soll die Kosten des Eigenanteils für die Pflege und die Ausbildungsumlage reduzieren.

2.1. Praxistipp

Wenn Sie die Eigenleistungen aus Ihrem Einkommen (in der Regel Rente) und Vermögen nicht leisten können, können Sie ggf. die Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe vom Sozialamt, zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung, beantragen.

3. Voraussetzungen

Pflegebedürftige erhalten den Leistungszuschlag unabhängig von Einkommen und Vermögen:

  • ab Pflegegrad 2 bis 5 und
  • wenn sie dauerhaft in einem Pflegeheim (vollstationäre Einrichtung) leben.

4. Höhe

Seit 1.1.2022 leistet die Pflegekasse den Zuschlag zum Eigenanteil. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungszuschläge zum 1.1.2024 erhöht.

Aufenthaltsdauer im Heim Leistungszuschlag
bis einschließlich 12 Monate 15 %
mehr als 12 Monate 30 %
mehr als 24 Monate 50 %
mehr als 36 Monate 75 %

Angefangene Monate im Pflegeheim werden als volle Monate gezählt. Für die Berechnung spielt es keine Rolle, ob die Pflegekasse oder das Pflegeheim gewechselt wird oder ob es eine vorübergehende Abwesenheit von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr gibt.

5. Eigene Kosten bei Heimunterbringung

Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad einen pauschalen Teil der Kosten. Pflegebedürftige müssen die Kosten für die Unterbringung im Pflegheim meist größtenteils selbst tragen, Näheres unter Eigenanteil im Pflegeheim.

6. Änderung des Leistungszuschlags

Wenn sich die Kosten für den pflegebedingten Eigenanteil inklusive der Ausbildungsumlage ändern, muss der Leistungszuschlag durch die Pflegekasse neu berechnet werden. Das gilt bei einer Abwesenheit der pflegebedürftigen Person von mehr als 3 Tagen, z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt oder bei Änderung des Pflegegrads.

7. Wer hilft weiter?

Pflegekassen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

8. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Pflegeleistungen

Vollstationäre Pflege

Landespflegegeld

 

Rechtsgrundlagen: § 43c SGB XI

Letzte Bearbeitung: 23.01.2025

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