Rente > Rentenarten

1. Das Wichtigste in Kürze

Es gibt verschiedene Rentenarten: Renten im Alter, Renten neben einer Berufstätigkeit, Renten für Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen und Renten für Hinterbliebene. Meist wird die Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung in Abhängigkeit von den geleisteten Einzahlungen ausbezahlt.

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kann auch die Unfallversicherung verantwortlich für Rentenzahlungen sein. Und wer z.B. durch eine Gewalttat verletzt oder traumatisiert worden ist, kann rentenähnliche Zahlungen durch einen Träger der sozialen Entschädigung erhalten.

Nachfolgend ein Überblick über die gesetzlichen Renten der Rentenversicherung, Renten der Unfallversicherung und rentenähnliche Leistungen der Sozialen Entschädigung.

2. Renten der Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet 3 Arten von Rente:

  • Altersrenten
  • Erwerbsminderungsrenten
  • Renten für Hinterbliebene

2.1. Altersrenten

Die Rentenversicherung zahlt folgende Altersrenten:

2.1.1. Grundrente

Die Grundrente ist keine eigenständige Rentenart, sondern ein Zuschlag zur Altersrente. Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf diesen Zuschlag haben.

Näheres unter Grundrente.

2.1.2. Flexirente

Die Flexirente ist ebenfalls keine eigenständige Altersrente. Sie bezeichnet den flexiblen Übergang vom Arbeitsleben in die Altersrente:

  • Wer früher in Rente geht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
  • Wer mit Abschlägen früher in Rente geht, kann sie mit Sonderzahlungen ausgleichen.
  • Teilrenten sind wählbar von 10 bis 99,9 %.
  • Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und dafür Rentenversicherungsbeiträge bezahlt, erhöht seine Rente um monatlich 0,5 %.

2.1.3. Renteneintrittsalter

Das Renteneintrittsalter für die meisten Altersrenten wird seit 2012 schrittweise erhöht. Eine tabellarische Übersicht über alle Renten kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rentenlexikon unter www.bmas.de > Suchbegriff PDF Anhebung der Altersgrenze heruntergeladen werden.

2.2. Renten wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente hat seit 1.1.2001 die Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit abgelöst. Es gibt 2 Arten von Erwerbsminderungsrenten:

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
    Für Menschen, die 3 bis maximal 6 Stunden pro Tag arbeiten können.
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
    Für Menschen, die weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten können.

Die Arbeitsmarktrente ist eine spezielle Form der Erwerbsminderungsrente. Arbeitsmarktrente bekommt, wer theoretisch trotz der gesundheitlichen Probleme arbeiten könnte, tatsächlich aber nicht vom Jobcenter oder von der Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres in Arbeit vermittelt werden kann, weil es keine geeigneten Arbeitsplätze gibt.

Eine andere spezielle Form der Erwerbsminderungsrente ist die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit für Menschen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden. Sie wird gezahlt, wenn weder eine Arbeit im bisherigen Beruf, noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit möglich ist, Näheres unter Erwerbsminderungsrente.

2.3. Renten für Hinterbliebene

Beim Tod einer rentenversicherten Person können (geschiedene) Ehepartner und Kinder Rente bekommen. Es gibt 3 Arten von Renten für Hinterbliebene:

2.4. Praxistipp

Die Deutsche Rentenversicherung bietet eine große Auswahl an Broschüren, z.B. "Die richtige Altersrente für Sie" oder "Das Renten-ABC". Letztere erklärt in verständlicher Sprache Fachbegriffe rund um das Thema Rente.

Diese Broschüren können Sie kostenlos bestellen oder herunterladen unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren.

3. Renten der Unfallversicherung

Die Unfallversicherung zahlt Renten immer dann, wenn eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall vorliegen. Sie unterscheidet 5 Rentenarten:

4. Rentenähnliche Leistungen der Sozialen Entschädigung

Der Träger der sozialen Entschädigung erbringt verschiedene Leistungen, z.B. für Opfer bestimmter Gewalttaten (dazu zählen auch traumatisierte Augenzeugen oder Ersthelfer) oder Impfgeschädigte.

Beispiele:

  • monatliche Entschädigungszahlungen
  • Berufsschadensausgleich: Zahlungen zum Ausgleich von Einkommensverlusten, z.B. wenn Menschen nach einer Gewalttat nur noch kürzer arbeiten können
  • Zahlungen zum Ausgleich verringerter Rentenansprüche: Die Höhe von Renten hängt davon ab, wie lange wie hohe Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Wer z.B. als Gewaltopfer wegen der Unfallfolgen weniger Arbeiten kann, kann auch weniger in die Rente einzahlen und bekommt deshalb eine niedrigere Rente. Das gleicht der Träger der sozialen Entschädigung aus.

Näheres unter Soziale Entschädigung.

Hinweis: Das soziale Entschädigungsrecht ist seit 1.1.24 im neuen SGB XIV geregelt. Es gibt aber eine Bestandsschutzregelung für Altfälle: Vor der Reform festgestellte Ansprüche nach dem außer Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetz (BVG) laufen weiter, z.B. Grundrente oder Ausgleichsrente.

5. Wer hilft weiter?

  • Die Vielzahl der individuellen Besonderheiten, z.B. im Zusammenhang mit Wartezeiten und rentenrechtlichen Zeiten, sind im betanet nicht berücksichtigt. Eine individuelle Rentenberechnung führen die Rentenversicherungsträger durch.
  • Fragen zur Rente beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Telefon 030 221 911 001, Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr.

6. Verwandte Links

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Letzte Bearbeitung: 14.08.2024

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