Rente > Kindererziehung

1. Das Wichtigste in Kürze

Es gibt 2 Arten von Kindererziehungszeiten: Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten. Wer ein Kind vor dem 3. Geburtstag erzieht, bekommt auf Antrag in der Rentenversicherung Beitragszeiten angerechnet. Dadurch erhöht sich die Rente. Zusätzlich kann die Erziehung dieses Kindes bis zum 10. Geburtstag zur notwendigen Wartezeit von 35 Jahren für eine vorgezogene Altersrente zählen (sog. Berücksichtigungszeit).

Kindererziehungszeiten können nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Großeltern, Pflege-, Stief- oder Adoptiveltern beantragen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. In der Regel wird die Kindererziehungszeit der Person zugeordnet, die das Kind überwiegend erzogen hat.

Bis zum 30.6.2014 wurden für Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, 12 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Danach wurden die Zeiten auf 24 Monate erhöht und seit 1.1.2019 auf 30 Monate.

Wenn ein Elternteil während der Erziehungszeit stirbt, werden die verbleibenden Erziehungszeiten automatisch dem überlebenden erziehenden Elternteil zugeordnet.

Unter Umständen kann die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch allein durch Kindererziehungszeiten erworben werden.

2. Beitragszeiten für Kindererziehung

Kindererziehungszeiten gelten rentenrechtlich als sog. Beitragszeiten, auch wenn in der Zeit keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Beitragszeiten beeinflussen die Rentenhöhe. Je mehr Beitragszeiten, desto höher am Ende die Rente.

Die voraussichtliche Rentenhöhe der Regelaltersrente ist in jeder Renteninformation und Rentenauskunft enthalten.

2.1. Voraussetzungen für die Anrechnung als Beitragszeiten

Einem Elternteil (auch Pflege-, Stief-, Groß-, Urgroß- oder Adoptiveltern) werden Kindererziehungszeiten angerechnet, wenn

  • er das Kind überwiegend erzogen hat,
  • die Erziehung in Deutschland erfolgt ist bzw. einer solchen gleichsteht und
  • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (z.B. Bezug einer Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze).
    Eltern mit einer solchen Vollrente können diese auf eine Teilrente mit 99,9 % umstellen. Das reduziert die Rente nur ganz leicht, bringt aber dann eine Rentenerhöhung wegen der zusätzlichen Kindererziehungszeiten.

Einer Erziehung in Deutschland steht eine Erziehung im Ausland gleich, wenn die Eltern weiterhin in die deutsche Arbeitswelt integriert sind, z.B. bei einer zeitlich begrenzten Auslandsbeschäftigung. Um diese Frage zu klären, sollte am besten noch vor dem Auslandsaufenthalt Kontakt mit der Rentenversicherung aufgenommen werden.

2.2. Besondere Voraussetzungen bei Pflegeeltern und (Ur)großeltern

Für Pflegeeltern und (Ur)großeltern gilt:

  • Sie müssen mit dem Kind zusammengelebt haben und sich um das Kind gekümmert haben.
  • Die leiblichen Eltern dürfen zu dem Kind kein sog. Obhuts- und Pflegeverhältnis gehabt haben.

Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind kann z.B. angenommen werden, wenn die Eltern sich teilweise noch um ihr Kind kümmern, mit dem Kind zusammenwohnen oder für seinen Unterhalt aufkommen. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn eine Großmutter in den Haushalt der Eltern gezogen ist und das Kind tagsüber betreut hat, weil die Eltern berufstätig waren.

Da es keine genaue gesetzliche Regelung dafür gibt, sondern immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss, kann es sich lohnen, einen Widerspruch einzulegen, wenn die Kinderbetreuungszeiten nicht berücksichtigt werden. Wer dafür anwaltliche Hilfe braucht, sie sich jedoch nicht leisten kann, kann Beratungshilfe beantragen.

2.3. Umfang der Beitragszeiten

Die anrechenbare Kindererziehungszeit umfasst bei Geburten

  • ab 1992: 36 Monate (= 3 Rentenpunkte) ab dem Monat nach der Geburt des Kindes.
  • vor 1992: 30 Monate (= 2,5 Rentenpunkte) ab dem Monat nach der Geburt des Kindes

1 Rentenpunkt entspricht seit 1.7.2024 einer monatlichen Rente von 39,32 €. Ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, erhöht die Rente also derzeit um ca. 100 € monatlich, außer es wurde in der Kindererziehungszeit mehr als der Durchschnittsverdienst in Deutschland verdient.

Werden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen, z.B. bei Mehrlingsgeburten oder bei Geburt, Adoption bzw. Vollzeitpflege eines weiteren Kindes während einer (laufenden) Kindererziehungszeit, verlängert sich die Beitragszeit um die Zeit, in der gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden.

3. Berücksichtigungszeiten

Neben den Beitragszeiten für die Kindererziehung gibt es auch Berücksichtigungszeiten. Diese beginnen am Tag der Geburt des Kindes und enden an dessen 10. Geburtstag. Wurden innerhalb von 10 Jahren mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, beginnt die Berücksichtigungszeit mit der Geburt des ältesten Kindes und endet am Tag vor dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Berücksichtigungszeiten wirken sich nicht direkt auf die Rentenhöhe aus. Sie zählen aber zur Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für langjährig Versicherte und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Außerdem können sie indirekt die Rente erhöhen, indem andere Zeiten günstiger bewertet werden.

Die Voraussetzungen sind dieselben wie für die Anrechnung der Beitragszeiten. Wer in diesem Zeitraum mehr als geringfügig selbstständig tätig ist, erhält die Berücksichtigungszeiten nur, wenn für die Selbstständigkeit Pflichtbeiträge gezahlt werden.

Die Berücksichtigungszeiten erhält derjenige, bei dem die Kindererziehungszeiten angerechnet wurden.

4. Wer bekommt die Zeiten angerechnet?

Die Kindererziehungszeiten (Beitragszeit und Berücksichtigungszeit) wird dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben, werden diese Zeiten i.d.R. der Mutter angerechnet. Möchten die Eltern diese Zeiten untereinander aufteilen, müssen sie eine gemeinsame Erklärung abgeben. Dies gilt auch, wenn der Vater diese Zeiten allein erhalten soll, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzogen hat. Rückwirkend ist dies nur für 2 Monate möglich.

Bei gleichgeschlechtlichen Eltern gilt: Ohne gemeinsame Erklärung erhält diese Zeiten vorrangig der leibliche Elternteil bzw. der Elternteil, der die Elternstellung zuerst erlangt hat, z.B. das Kind zuerst adoptiert hat. In allen anderen Fällen erfolgt die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.

5. Antrag

Die Kindererziehungszeiten (Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten) können im Rahmen der Kontenklärung beantragt werden. Dieser Antrag, der Zusatzfragebogen zur Kindererziehung, Erläuterungen dazu sowie die Erklärung über die Zuordnung dieser Zeiten können bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Familie und Kinder > Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente heruntergeladen bzw. online beantragt werden.

6. Was bedeutet Mütterrente?

Der Begriff "Mütterrente" ist ein politischer Begriff, der in keinem Gesetz steht. Er steht nicht für eine eigene Rentenart.

Er wurde und wird aber in der politischen Debatte für Reformen verwendet, die zu einer besseren rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder führen. Die Verbesserungen betreffen nicht nur Mütter, sondern alle Elternteile mit entsprechenden Kindererziehungszeiten, anders als es der Name vermuten lässt.

Bisher gab es 2 solche Reformen:

  • "Mütterrente I": RV-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014
  • "Mütterrente II": RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz von 2018

Es gibt Pläne für eine weitere Reform, mit der für vor 1992 geborene Kinder genauso wie für nach 1992 geborene Kinder 3 Rentenpunkte anerkannt werden sollen.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

Rentenversicherung

9. Verwandte Links

Rentenversicherungsträger

Rente > Rentenarten

Altersrenten > Regelaltersrente

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 56, 57, 249 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 14.04.2025

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