Rente > Kindererziehung

1. Das Wichtigste in Kürze

Wer ein Kind in dessen ersten 3 Lebensjahren erzieht, bekommt auf Antrag in der Rentenversicherung Beitragszeiten angerechnet. Dadurch erhöht sich die Rente. Die Beitragszeiten können nicht nur leiblichen Eltern, sondern auch Großeltern, Pflege-, Stief- oder Adoptiveltern angerechnet werden, wenn sie das Kind erzogen haben. Grundsätzlich wird die Kindererziehungszeit der Person zugeordnet, die das Kind überwiegend erzogen hat.

Bis zum 30.6.2014 wurden für Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, 12 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Danach wurden die Zeiten auf 24 Monate erhöht und seit 1.1.2019 auf 30 Monate.

Unter Umständen kann die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch allein durch Kindererziehungszeiten erworben werden.

Zusätzlich können bis zum 10. Geburtstag des Kindes Berücksichtigungszeiten angerechnet werden. Diese können dazu beitragen, dass Wartezeiten für Altersrenten durch die Verhinderung von Lücken im Versicherungsverlauf erfüllt werden.

2. Voraussetzungen für die Anrechnung der Beitragszeiten

Einem Elternteil (auch Pflege-, Stief-, Groß-, Urgroß- oder Adoptiveltern) werden Kindererziehungszeiten angerechnet, wenn

  • er das Kind überwiegend erzogen hat,
  • die Erziehung in Deutschland erfolgt ist bzw. einer solchen gleichsteht und
  • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (z.B. Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze).

Einer Erziehung in Deutschland steht eine Erziehung im Ausland gleich, wenn die Eltern weiterhin in die deutsche Arbeitswelt integriert sind, z.B. bei einer zeitlich begrenzten Auslandsbeschäftigung. Um diese Frage zu klären, sollte am besten noch vor dem Auslandsaufenthalt Kontakt mit der Rentenversicherung aufgenommen werden.

2.1. Besondere Voraussetzungen bei Pflegeeltern und (Ur)großeltern

Für Pflegeeltern und (Ur)großeltern gilt:

  • Sie müssen mit dem Kind zusammengelebt haben und sich um das Kind gekümmert haben.
  • Die leiblichen Eltern dürfen zu dem Kind kein sog. Obhuts- und Pflegeverhältnis gehabt haben.

Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind kann z.B. angenommen werden, wenn die Eltern sich teilweise noch um ihr Kind kümmern, mit dem Kind zusammenwohnen oder für seinen Unterhalt aufkommen. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn eine Großmutter in den Haushalt der Eltern gezogen ist und das Kind tagsüber betreut hat, weil die Eltern berufstätig waren.

Da es keine genaue gesetzliche Regelung dafür gibt, sondern immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss, kann es sich lohnen, einen Widerspruch einzulegen, wenn die Kinderbetreuungszeiten nicht berücksichtigt werden. Wer dafür anwaltliche Hilfe braucht, sie sich jedoch nicht leisten kann, kann Beratungshilfe beantragen.

3. Umfang der Beitragszeiten

Die anrechenbare Kindererziehungszeit umfasst bei Geburten

  • ab 1992: 36 Monate (= 3 Rentenpunkte) ab dem Monat nach der Geburt des Kindes.
  • vor 1992: 30 Monate (= 2,5 Rentenpunkte) ab dem Monat nach der Geburt des Kindes

Werden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen, z.B. bei Mehrlingsgeburten oder bei Geburt, Adoption bzw. Vollzeitpflege eines weiteres Kind während einer (laufenden) Kindererziehungszeit, verlängert sich diese um die Zeit, in der gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden.

4. Berücksichtigungszeiten

Neben den Beitragszeiten für die Kindererziehung gibt es auch Berücksichtigungszeiten. Diese beginnen am Tag der Geburt des Kindes und enden an dessen 10. Geburtstag. Wurden innerhalb von 10 Jahren mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, beginnt die Berücksichtigungszeit mit der Geburt des ältesten Kindes und endet am Tag vor dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Berücksichtigungszeiten können bei der Erfüllung unterschiedlicher Wartezeiten hilfreich sein und indirekt die Rente erhöhen, indem andere Zeiten günstiger bewertet werden.

Die Voraussetzungen sind dieselben wie für die Anrechnung der Beitragszeiten. Wer mehr als geringfügig tätig ist, erhält die Berücksichtigungszeiten nur für Pflichtbeitragszeiten und nicht für die Altersrenten für langjährig oder besonders langjährig Versicherte. Die Berücksichtigungszeiten erhält derjenige, bei dem die Kindererziehungszeiten angerechnet wurden.

5. Wer bekommt die Zeiten angerechnet?

Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben, werden diese Zeiten i.d.R. der Mutter angerechnet. Möchten die Eltern diese Zeiten untereinander aufteilen, müssen sie eine gemeinsame Erklärung abgeben. Dies gilt auch, wenn der Vater diese Zeiten allein erhalten soll, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzogen hat. Rückwirkend ist dies nur für 2 Monate möglich.

Bei gleichgeschlechtlichen Eltern gilt: Ohne gemeinsame Erklärung erhält diese Zeiten vorrangig der leibliche Elternteil bzw. der Elternteil, der die Elternstellung zuerst erlangt hat, z.B. das Kind zuerst adoptiert hat. In allen anderen Fällen erfolgt die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.

6. Antrag

Die Kindererziehungszeiten sowie die Berücksichtigungszeiten können im Rahmen der Kontenklärung beantragt werden. Dieser Antrag, der Zusatzfragebogen für gleichgeschlechtliche Paare, Erläuterungen dazu sowie die Erklärung über die Zuordnung dieser Zeiten können bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Familie und Kinder > Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente heruntergeladen bzw. online beantragt werden.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

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9. Verwandte Links

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Rente

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Rechtsgrundlagen: §§ 56, 57 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 27.06.2024

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