Es gibt 2 Arten von Kindererziehungszeiten: Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten. Wer ein Kind in dessen ersten 3 Lebensjahren erzieht, bekommt auf Antrag in der Rentenversicherung Beitragszeiten angerechnet. Dadurch erhöht sich die Rente. Zusätzlich können bis zum 10. Geburtstag des Kindes Berücksichtigungszeiten angerechnet werden. Diese können dazu beitragen, dass Wartezeiten für Altersrenten erfüllt werden.
Kindererziehungszeiten können nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Großeltern, Pflege-, Stief- oder Adoptiveltern beantragen, wenn sie das Kind erzogen haben. In der Regel wird die Kindererziehungszeit der Person zugeordnet, die das Kind überwiegend erzogen hat.
Bis zum 30.6.2014 wurden für Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, 12 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Danach wurden die Zeiten auf 24 Monate erhöht und seit 1.1.2019 auf 30 Monate.
Wenn ein Elternteil während der Erziehungszeit stirbt, werden die verbleibenden Erziehungszeiten automatisch dem überlebenden erziehenden Elternteil zugeordnet.
Unter Umständen kann die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch allein durch Kindererziehungszeiten erworben werden.
Kindererziehungszeiten gelten rentenrechtlich als sog. Beitragszeiten, auch wenn in der Zeit keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Beitragszeiten beeinflussen die Rentenhöhe. Je mehr Beitragszeiten, desto höher am Ende die Rente.
Die voraussichtliche Rentenhöhe der Regelaltersrente ist in jeder Renteninformation und Rentenauskunft enthalten.
Einem Elternteil (auch Pflege-, Stief-, Groß-, Urgroß- oder Adoptiveltern) werden Kindererziehungszeiten angerechnet, wenn
Einer Erziehung in Deutschland steht eine Erziehung im Ausland gleich, wenn die Eltern weiterhin in die deutsche Arbeitswelt integriert sind, z.B. bei einer zeitlich begrenzten Auslandsbeschäftigung. Um diese Frage zu klären, sollte am besten noch vor dem Auslandsaufenthalt Kontakt mit der Rentenversicherung aufgenommen werden.
Für Pflegeeltern und (Ur)großeltern gilt:
Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind kann z.B. angenommen werden, wenn die Eltern sich teilweise noch um ihr Kind kümmern, mit dem Kind zusammenwohnen oder für seinen Unterhalt aufkommen. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn eine Großmutter in den Haushalt der Eltern gezogen ist und das Kind tagsüber betreut hat, weil die Eltern berufstätig waren.
Da es keine genaue gesetzliche Regelung dafür gibt, sondern immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss, kann es sich lohnen, einen Widerspruch einzulegen, wenn die Kinderbetreuungszeiten nicht berücksichtigt werden. Wer dafür anwaltliche Hilfe braucht, sie sich jedoch nicht leisten kann, kann Beratungshilfe beantragen.
Die anrechenbare Kindererziehungszeit umfasst bei Geburten
1 Rentenpunkt entspricht seit 1.7.2024 einer monatlichen Rente von 39,32 €. Ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, erhöht die Rente also derzeit um ca. 100 € monatlich, außer es wurde in der Kindererziehungszeit mehr als der Durchschnittsverdienst in Deutschland verdient.
Werden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen, z.B. bei Mehrlingsgeburten oder bei Geburt, Adoption bzw. Vollzeitpflege eines weiteren Kindes während einer (laufenden) Kindererziehungszeit, verlängert sich die Beitragszeit um die Zeit, in der gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden.
Neben den Beitragszeiten für die Kindererziehung gibt es auch Berücksichtigungszeiten. Diese beginnen am Tag der Geburt des Kindes und enden an dessen 10. Geburtstag. Wurden innerhalb von 10 Jahren mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, beginnt die Berücksichtigungszeit mit der Geburt des ältesten Kindes und endet am Tag vor dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Berücksichtigungszeiten wirken sich nicht direkt auf die Rentenhöhe aus. Sie können aber bei der Erfüllung unterschiedlicher Wartezeiten hilfreich sein und indirekt die Rente erhöhen, indem andere Zeiten günstiger bewertet werden.
Die Voraussetzungen sind dieselben wie für die Anrechnung der Beitragszeiten. Wer in der Berücksichtigungszeit mehr als geringfügig selbstständig tätig ist, erhält die Berücksichtigungszeiten nur für Pflichtbeitragszeiten und nicht für die Altersrenten für langjährig oder besonders langjährig Versicherte. Die Berücksichtigungszeiten erhält derjenige, bei dem die Kindererziehungszeiten angerechnet wurden.
Die Kindererziehungszeiten (Beitragszeit und Berücksichtigungszeit) wird dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzogen hat.
Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben, werden diese Zeiten i.d.R. der Mutter angerechnet. Möchten die Eltern diese Zeiten untereinander aufteilen, müssen sie eine gemeinsame Erklärung abgeben. Dies gilt auch, wenn der Vater diese Zeiten allein erhalten soll, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzogen hat. Rückwirkend ist dies nur für 2 Monate möglich.
Bei gleichgeschlechtlichen Eltern gilt: Ohne gemeinsame Erklärung erhält diese Zeiten vorrangig der leibliche Elternteil bzw. der Elternteil, der die Elternstellung zuerst erlangt hat, z.B. das Kind zuerst adoptiert hat. In allen anderen Fällen erfolgt die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.
Die Kindererziehungszeiten (Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten) können im Rahmen der Kontenklärung beantragt werden. Dieser Antrag, der Zusatzfragebogen zur Kindererziehung, Erläuterungen dazu sowie die Erklärung über die Zuordnung dieser Zeiten können bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Familie und Kinder > Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente heruntergeladen bzw. online beantragt werden.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 56, 57, 249 SGB VI