Die Altersrente für langjährig Versicherte kann ab 63 beantragt werden, deshalb wird sie oft „Rente ab 63“ genannt. Sie ist immer niedriger als die reguläre Rente, weil es für jeden Monat vor dem regulären Rentenalter 0,3 % Abschlag gibt, maximal sind das 14,4 %. Die Rentenkürzung ist dauerhaft und führt im Falle des Todes der versicherten Person auch zur Kürzung der Hinterbliebenenrente. Die Rente ab 63 kann nur beantragen, wer mindestens 35 Versicherungsjahre angesammelt hat.
Hinweis: Die Altersrente für langjährig Versicherte ist zu unterscheiden von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Für die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte gibt es 3 Voraussetzungen:
Für den Rentenbeginn gibt es verschiedene Optionen:
Alle Beschäftigungszeiten, für die Rentenversicherung gezahlt wurde (auch Minijobs), zählen zur Wartezeit. Es gibt weitere Zeiten, die für die 35 Jahre Wartezeit bei der Altersrente für langjährig Versicherte angerechnet werden, z.B.:
Die Rente wird immer individuell errechnet. Die voraussichtliche Rentenhöhe steht in der alljährlichen Renteninformation.
Die Rentenformel für die Altersrente für langjährig Versicherte lautet:
Rentenwert * Entgeltpunkte – Abschläge
Der Rentenwert ist eine fixe Zahl, die für alle gilt. Er wird jährlich zum 1.7. festgelegt und beträgt 2024/25 39,32 €.
Die Entgeltpunkte sind individuell und errechnen sich aus den Versicherungsjahren und dem Verdienst. Auch für Zeiten ohne Berufstätigkeit kann es Punkte geben, siehe oben unter „Was ist die Wartezeit?“. Wer durchschnittlich verdient, bekommt pro Jahr 1 Punkt. Wer in einem Jahr mehr oder weniger verdient, bekommt entsprechend mehr oder weniger Punkte.
Bei der Rente für langjährig Versicherte gibt es immer Abschläge. Der Abschlag beträgt 0,3 % pro vorgezogenem Monat. Wer also ein reguläres Rentenalter von 67 Jahren hat (alle ab Geburtsjahrgang 1964), aber mit 63 Jahren in Rente geht (4 Jahre = 48 Monate früher), hat eine um 14,4 % (0,3 % * 48 Monate) niedrigere Rente.
Der Abschlag wird von der Rente abgezogen, auf die man zum Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts Anspruch hätte (nicht von der Rente, die man mit 67 bekäme).
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, sie kürzt auch einen eventuellen Grundrentenzuschlag und führt nach dem Tod zu einer Verringerung der Hinterbliebenenrente.
Die folgende Tabelle zeigt, um wieviel Prozent die Rente bei einer vorgezogenen Altersrechte für langjährig Versicherte dauerhaft gekürzt wird:
Vorgezogene Monate vor dem regulären Rentenbeginn |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat |
0,3 % |
2 Monate |
0,6 % |
3 Monate |
0,9 % |
... |
... |
12 Monate |
3,6 % |
... |
... |
22 Monate |
6,6 % |
23 Monate |
6,9 % |
24 Monate |
7,2 % |
... |
… |
36 Monate |
10,8 % |
... |
... |
42 Monate |
12,6 % |
44 Monate |
13,2 % |
46 Monate |
13,8 % |
48 Monate |
14,4 % |
Die reguläre Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Sie wird für Menschen ab Geburtsjahr 1949 stufenweise auf 67 Jahren angehoben. Wer 1964 und später geboren wurde, hat eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Davon gibt es Ausnahmen, Stichwort „Vertrauensschutz“. Näheres unter Altersgrenze der Regelaltersrente.
Eine Übersicht über die stufenweise erhöhte bzw. gesenkte Altersgrenze finden Sie bei § 236 SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236.html.
Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Näheres dazu unter Grundrente.
Seit 1.1.2023 dürfen Sie bei jeder Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Die Berufstätigkeit neben der vorgezogenen Altersrente ist rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie weitere Entgeltpunkte sammeln und sich die Rente erhöht. Die Erhöhung erfolgt mit Eintritt des Regelrentenalters.
Sie können Ihre Rente ab 63 auch nur als Teilrente beantragen, von 10–99,99 %. Die restliche Rente wird dann beim Regelrentenalter nicht mit Abschlägen versehen.
Neben der Teilrente können Sie weiterarbeiten, in Voll- oder Teilzeit. Sie erwerben dann weitere Entgeltpunkte, die ab der Regelaltersgrenze die Rente erhöhen – und damit einen Teil der Abschläge wieder wettmachen.
Sie können auch über die Altersgrenze hinaus Teilrente und Teilzeitarbeit kombinieren: Dann bekommen Sie für jeden Monat über der Regelaltersgrenze 0,5 % Zuschlag auf die noch nicht in Anspruch genommene Rente. Neben einer Teilrente sind Sie immer rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet: Sie zahlen Rentenversicherungsbeiträge vom Einkommen und erhöhen Ihre Rente weiter. Die Rentenerhöhungen nach der Regelaltersgrenze werden jährlich zum 1.7. wirksam.
Sie können ab dem 50. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen die Abschläge mit einer Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen. Dies müssen Sie bei der Rentenversicherung beantragen: in Form einer sog. besonderen Rentenauskunft.
Die Sonderzahlung können Sie vor Rentenbeginn oder erst in der Rente mit Abschlag beantragen. Ab dem regulären Rentenalter sind keine Sonderzahlungen mehr möglich.
Seit 2023 können Sie einen jährlich festgelegten Höchstbetrag zu 100 % als Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Eine Verteilung der Sonderzahlung auf mehrere Jahre kann steuerlich sinnvoll sein.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr unter 030 221911-001 zum Thema Rente.
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Rechtsgrundlagen: §§ 36, 236 SGB VI