Pflegende Angehörige > Sozialversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, werden von der Pflegeversicherung sozial abgesichert, wenn sie nicht mehr als 30 Stunden voll erwerbstätig sind und eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, im häuslichen Umfeld pflegen. Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung und sichert die Pflegeperson über die Unfallversicherung ab, zum Teil gibt es Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Bei Erhalt von Pflegeunterstützungsgeld und in der Familienpflegezeit gelten andere Regelungen.

2. Krankenversicherung

Pflegende Angehörige müssen auf ihre Krankenversicherung achten, denn es gilt eine generelle Krankenversicherungspflicht.

  • Pflegende Rentner sind unverändert über die Rentnerkrankenversicherung versichert.
  • Arbeitnehmende, die neben der Pflege weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, sind darüber auch krankenversichert.
  • Pflegende Ehepartner können familienversichert sein oder werden.
  • Bei Arbeitslosigkeit, Grundsicherung oder Sozialhilfe ist die Krankenversicherung inklusive.

Wer keinen dieser Punkte erfüllt, muss sich freiwillig krankenversichern. In den meisten dieser Fälle bezuschusst die Pflegekasse auf Antrag die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, z.B. bei voller Pflegezeit oder bei einem Minijob neben der Pflege.

3. Unfallversicherung

Pflegende Angehörige sind während der pflegerischen Tätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Die Unfallversicherung leistet unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Pflegeperson pflegt nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche, in deren häuslichen Umgebung und
  • die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig und
  • die Pflegeperson hat einen Unfall (Dies gilt auch für Wegzeiten, also den Hin- und Rückweg zur oder von der pflegebedürftigen Person. Betreuungsleistungen, z.B. ein Spaziergang, werden hingegen nicht von der Unfallversicherung abgedeckt.)
    oder
    die Pflegeperson wird durch die Pflegetätigkeit krank (z.B. Berufserkrankung durch körperliche Anstrengung)
    oder
    die Pflegeperson infiziert sich während der Pflegetätigkeit (z.B. Nadelstichverletzung).

Die Pflegeperson muss bei der Pflegekasse gemeldet sein, ein Antrag ist nicht notwendig. Die Pflegekasse muss die Pflegeperson beim kommunalen Unfallversicherungsträger melden, für die es pro Bundesland meist eine Anlaufstelle gibt. Adressen unter www.dguv.de > Suchbegriff: "Unfallkassen".

3.1. Praxistipps

  • Erleiden Sie als pflegender Angehöriger während der pflegerischen Tätigkeit einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall, müssen Sie ein Durchgangsarzt aufsuchen. Im Notfall kann zur Erstversorgung jeder Arzt aufgesucht werden. Wer dann länger als eine Woche behandelt werden muss oder am Tag nach dem Unfall noch arbeitsunfähig ist, muss einen Durchgangsarzt aufsuchen und wird dort weiter behandelt. Adressen von Durchgangsärzten finden Sie unter www.dguv.de > Rehabilitation / Leistungen > Medizinische Versorgung > Durchgangsarztverfahren.
  • Nähere Informationen zur Unfallversicherung finden Sie in der Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bestellung oder Download unter www.bmas.de > Suchbegriff: "A401".
  • Die Unfallkassen Berlin und Nordrhein-Westfalen, die kommunale Unfallversicherung Bayern sowie die Aktion "Das sichere Haus" bieten zweimal jährlich eine Broschüre mit Tipps, z.B. zur Verhinderung von Unfällen, für pflegende Angehörige an. Kostenloser Download unter www.das-sichere-haus.de > Broschüren > Sicher zuhause pflegen.

4. Rentenversicherung

Die Pflegeversicherung zahlt für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Pflegeperson pflegt nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche, in deren häuslicher Umgebung.
  • Die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig.

Der Versicherungsschutz durch die Rentenversicherung tritt automatisch ein, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Pflegeperson ihre Arbeit aufnimmt. Es ist keine Anmeldung notwendig, das übernimmt die Pflegekasse. Zur Ermittlung der Beträge erhält die Pflegeperson von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen". Der Fragebogen steht bei vielen Pflegekassen als pdf-Download zur Verfügung. Pflegepersonen können den Antrag auch selbstständig ausfüllen und zur Pflegekasse schicken.

4.1. Beitragshöhe und Rentenansprüche

  • Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person. Die Pflegekasse meldet die rentenversicherungspflichtige Pflegeperson beim zuständigen Rentenversicherungsträger und führt die Beiträge ab.
  • Die Pflegezeit ist für die Rentenversicherung eine Pflichtbeitragszeit, d.h. sie erhöht die Beitragsjahre und die Rentenansprüche. Zudem hat die Pflegeperson Ansprüche aus der Rentenversicherung wie z.B. eine medizinische Reha-Maßnahme.

4.2. Weiterzahlung bei Auslandsaufenthalt oder bei anderen Leistungen der Pflegeversicherung

Die Leistungen zur sozialen Sicherung werden auch weiterbezahlt:

  • für die Dauer der häuslichen Krankenpflege,
  • bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt der versicherten Person oder bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr (Ersatzpflege)
    sowie
  • in den ersten 4 Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur Medizinischen Rehabilitation.

4.3. Beiträge für Beschäftigte oder pflegende Rentner

  • Auch Pflegepersonen, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. während der Familienpflegezeit) nachgehen, bekommen zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse.
  • Für pflegende Rentner werden Rentenbeiträge von der Pflegekasse bezahlt. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Bezieher einer Altersrente, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben. Es profitieren von dieser Regelung beispielsweise Beziehende einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente oder der Flexirente (siehe Praxistipps). Damit können die bestehende Rente aufgebessert bzw. Rentenpunkte für die zukünftige Vollrente gesammelt werden.

4.4. Praxistipps

4.5. Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege

Erhält eine pflegebedürftige Person Hilfe zur Pflege von der Sozialhilfe, so werden unter Umständen die Beiträge zur Alterssicherung für die Pflegeperson vom Sozialamt übernommen.

5. Arbeitslosenversicherung

Für Pflegende, die eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens 2 Tagen in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen und deshalb ihre Berufstätigkeit aufgeben mussten, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Pflegetätigkeit. Es besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der Arbeitsförderung, wenn nach der Pflegezeit ein lückenloser Einstieg in ein Arbeitsverhältnis nicht möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Pflegepersonen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen. Näheres unter Arbeitslosenversicherung.

6. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger, die Pflegekassen, das Sozialamt oder die örtliche Agentur für Arbeit.

7. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Familienpflegezeit

Pflegezeit

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Pflegende Angehörige > Entlastung

Pflegestützpunkte Pflegeberatung

 

Rechtsgrundlagen: § 44 SGB XI - § 166 Abs. 2 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 20.10.2023

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