Arbeitslosenversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die bekannteste Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld, der Lohnersatz während der Arbeitslosigkeit. Daneben finanziert die Arbeitslosenversicherung auch berufliche Rehabilitation und unterstützt bei der Aufnahme von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Für die meisten Arbeiter und Angestellten ist sie eine Pflichtversicherung (Ausnahme z.B. Minijobber), nicht aber z.B. für Beamte. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Arbeitslosenversicherung auf Antrag, z.B. für Selbstständige. Der Beitrag für Arbeitnehmer beträgt 1,3 % des Bruttogehalts.

2. Arbeitslosenversicherung als Pflichtversicherung

Rechtsgrundlage der Arbeitslosenversicherung ist das SGB III "Arbeitsförderung".

In der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§§ 25 und 26 SGB III) sind z.B.

In der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§§ 27, 28 SGB III) sind z.B.

Bei Pflichtversicherung ist kein Antrag nötig.

3. Versicherung auf Antrag

Auf Antrag können sich Personen versichern, die eine der folgenden Beschäftigungsarten ausüben (§ 28a SGB III):

  • selbstständige Tätigkeit (mindestens 15 Stunden/Woche)
  • Beschäftigung außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz (mindestens 15 Stunden/Woche)
  • Elternzeit
  • Berufliche Weiterbildung, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg möglich ist oder ein Berufsabschluss erworben wird
    Ausnahmen:
    • Weiterbildungen mit mehr als 50% Allgemeinbildung (= Unterrichtsstoff wie an allgemeinbildenden Schulen, z.B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium )
    • Studium zum Erwerb eines Hochschulabschlusses (an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten)
  • verkürzter Hochschulstudiengang wegen Anrechnung beruflicher Qualifikation

3.1. Voraussetzungen

  • Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor dieser Beschäftigung
    oder
    Entgeltersatzleistungen (nach dem SGB III) von der Agentur für Arbeit z.B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld
    und
  • weder Versicherungspflicht noch Versicherungsfreiheit.

3.2. Antrag

Der Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme dieser Beschäftigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen.

4. Beitrag für die Arbeitslosenversicherung

(§§ 341 ff. SGB III)

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 % des Arbeitsentgelts, allerdings wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angesetzt. Diese liegt 2024 bei 7.550/7.450 € (West/Ost) monatlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diesen Beitrag je zur Hälfte.

Bei Versicherungspflichtigen ohne übliches Arbeitsentgelt gelten andere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag, z.B.:

 

Der Beitrag im Jahr 2024 für freiwillig Versicherte (Menschen mit einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) ist folgendermaßen festgelegt:

  • für Selbstständige:
    Berechnungsgrundlage 3.535/3.465 € (West/Ost, entspricht der monatlichen Bezugsgröße),
    Beitrag 2,6 % davon: 91,91/90,09 € (West/Ost).
  • für Selbstständige im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr:
    die Hälfte dieser Beträge.
  • für außerhalb der EU-Beschäftigte:
    Berechnungsgrundlage 3.535  € (entspricht der monatlichen West-Bezugsgröße),
    Beitrag 2,6 % davon: 91,91 € einheitlich.
  • bei Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung:
    Berechnungsgrundlage 1.767,50/1.732,50 € (West/Ost, entspricht 50 % der monatlichen Bezugsgröße),
    Beitrag 2,6 % davon: 45,96/45,05 € (West/Ost).

Freiwillig Versicherte tragen den Beitrag allein.

5. Die wichtigsten Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Behinderung > Ausbildungsgeld

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit (drohenden) Behinderungen: Berufliche Reha > Leistungen

Kosten für Weiterbildung und Berufliche Reha

Gründungszuschuss

Übergangsgeld

6. Wer hilft weiter?

Zuständig für die Arbeitslosenversicherung ist die Agentur für Arbeit.

 

Rechtsgrundlagen: SGB III

Letzte Bearbeitung: 06.08.2024

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