Die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, eine Sonderform der Pflegezeit, können Berufstätige für bis zu 10 Arbeitstage beim Arbeitgeber beantragen. Für den Ausfall des Gehalts können Pflegepersonen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen. Seit 1.1.2024 besteht dieser Anspruch für Beschäftigte einmal pro Kalenderjahr und nicht wie bisher einmalig pro pflegebedürftiger Person. Die Freistellung kann bei einer unerwartet eingetretenen Pflegesituation von Angehörigen in Anspruch genommen werden.
Unabhängig von der Größe des Betriebs haben alle Beschäftigten Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen für die Organisation der Pflege naher Angehöriger, die umgangssprachlich auch als "kurze Pflegezeit" bezeichnet wird. Bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten jeweils andere Regelungen.
Beschäftigte müssen dem Betrieb die voraussichtliche Dauer der Freistellung für die Pflegezeit unverzüglich mitteilen, eine Frist für die Ankündigung gibt es nicht. Arbeitgebende können eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen. Betriebsbedingte Lohnfortzahlungen können möglich sein, ggf. sind entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten.
Vom Arbeitgeber erhalten Pflegepersonen während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in der Regel kein Gehalt. Daher besteht die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu beantragen. Für den Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Dieser Anspruch gilt auch für Beschäftigte in Minijobs, Heimarbeit und Auszubildende.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird als Einnahme zum Lebensunterhalt betrachtet und wird bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt.
Anträge für das Pflegeunterstützungsgeld erhalten Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Viele Pflegekassen bzw. Krankenkassen bieten diese Anträge als kostenlose Downloads zum Ausdrucken an.
Keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben:
Das Pflegeunterstützungsgeld wird für höchstens 10 Tage pro Kalenderjahr gezahlt. Auch mehrere Pflegepersonen können es anteilig nutzen. Die Gesamtzahl bleibt jedoch auf 10 Arbeitstage (also 2 Kalenderwochen) begrenzt.
Sie können die 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld auf mehrere Freistellungszeiträume aufgeteilt nehmen, solange jeweils die oben genannten Voraussetzung für eine Freistellung vorliegen. Sollte Ihre Krankenkasse bei einer Aufteilung das Pflegeunterstützungsgeld ablehnen, können Sie dagegen Widerspruch einlegen oder klagen.
Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bezahlt, maximal jedoch 70 % der Beitragsbemessungsgrenze, das entspricht 2024 maximal 120,75 € pro Tag. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit dürfen Pflegepersonen in der Regel nicht gekündigt werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 PflegeZG, § 44a SGB XI