Elternzeit können Mütter und/oder Väter in Anspruch nehmen, um ihr Kind zu betreuen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Jeder Elternteil kann längstens 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche ist möglich.
Unter folgenden Voraussetzungen haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Elternzeit:
Auch Großeltern können Elternzeit für ihr Enkelkind, mit dem sie in einem Haushalt leben und das sie selbst erziehen und betreuen, beantragen, wenn
Diese Möglichkeit gibt es nur, solange die Eltern des Kindes nicht selbst Elternzeit beanspruchen.
Elternzeit gibt es nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für befristet oder Teilzeit-Beschäftigte oder Minijobs (geringfügig Beschäftigte). Anspruch auf Elternzeit besteht auch, wenn Mutter oder Vater sich in Ausbildung befinden.
Die Elternzeit beginnt frühestens am Tag der Geburt des Kindes bzw. für die Mutter frühestens nach dem Mutterschutz. Für Pflege- und Adoptiveltern beginnt die Elternzeit in der Regel an dem Tag, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf höchstens 3 Jahre Elternzeit. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden abwechselnd oder gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden. Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit von 3 Jahren angerechnet.
Die Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers in 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Ausnahme: Arbeitgeber können die Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn der 3. Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.
Bei einer weiteren Geburt innerhalb einer bereits laufenden Elternzeit besteht Anspruch auf erneute Elternzeit für das neugeborene Kind, wiederum bis zu maximal 3 Jahren. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt an die abgelaufene erste Elternzeit an. Dies gilt nicht, wenn die Elternzeit vorzeitig beendet wird.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen bzw. bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz endet nach der Elternzeit. Für Zeiten zwischen mehreren Abschnitten gilt dieser nicht.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Stunden (für Geburten vor 1.9.2021: 30 Stunden) wöchentlich zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit.
Während der Elternzeit sind gesetzlich Versicherte weiterhin beitragsfrei krankenversichert, wenn schon vorher Pflichtmitgliedschaft bestand. Allerdings darf in dieser Zeit kein Einkommen über 538 € (= Geringfügigkeitsgrenze) erzielt werden (Minijobs Geringfügige Beschäftigung).
Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag an die gesetzliche Krankenversicherung.
Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Beiträge sowie ggf. der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung selbst bezahlt werden. Die finanzielle Belastung von privat Versicherten wird jedoch teilweise ausgeglichen, indem bei der Berechnung des Elterngelds ein höheres Einkommen zugrunde gelegt wird. Dadurch erhalten privat Versicherte in der Regel ein höheres Elterngeld im Vergleich zu gesetzlich Versicherten.
Arbeitnehmende müssen die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden.
Bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Die Eltern müssen bei der ersten Anmeldung die Elternzeit(en) für die ersten beiden Jahre festlegen. Diese schriftliche Anmeldung ist in der Regel bindend. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zum 1. Lebensjahr des Kindes, ist eine Verlängerung bis zum 2. Lebensjahr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Auskünfte für Mütter, Väter und Arbeitgebende geben die Stellen, bei denen im jeweiligen Bundesland das Elterngeld beantragt wird.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 15–21 BEEG