Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes Sachsen. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gezahlt und wird nicht auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) oder Sozialhilfe angerechnet.
In Bayern wurde das Landeserziehungsgeld 2018 vom Familiengeld abgelöst.
Das Landeserziehungsgeld Sachsen wird in der Regel ab dem 2. Geburtstag des Kindes und längstens bis zum 3. Geburtstag des Kindes gewährt.
Wenn das Kind schon seit dem Alter von 14 Monaten weder in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung noch einer staatlich geförderten Tagespflege war:
In allen anderen Fällen:
Wer keinen Anspruch (mehr) auf Elterngeld (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) hat, kann das Landeserziehungsgeld Sachsen auch schon ab dem 1. Geburtstag des Kindes bekommen, dann aber nur für die kürzere Bezugsdauer:
Das Landeserziehungsgeld Sachsen wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:
Bis zu diesen Einkommensgrenzen (es gilt das pauschalierte Jahres-Nettoeinkommen) wird das Landeserziehungsgeld in voller Höhe ausbezahlt:
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140 €. Ab dem 3. Kind wird das Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig gezahlt.
Ab dem 3. Geburtstag des Kindes gibt es das sächsische Landeserziehungsgeld auch, wenn noch ein Anspruch auf ElterngeldPlus besteht. Dann können die 2 Leistungen auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Zum Elterngeld und ElterngeldPlus Näheres unter Elterngeld.
Elterngeld- und Erziehungsgeldstellen des Freistaats Sachsen. Adressen finden Sie beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter www.familie.sachsen.de > Leistungen und Förderungen > Leistungen des Freistaates Sachsen > Landeserziehungsgeld.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG)