Landeserziehungsgeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Bundeslandes Sachsen. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gezahlt und wird nicht auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) oder Sozialhilfe angerechnet.

In Bayern wurde das Landeserziehungsgeld 2018 vom Familiengeld abgelöst.

2. Höhe und Bezugsdauer

Das Landeserziehungsgeld Sachsen wird in der Regel ab dem 2. Geburtstag des Kindes und längstens bis zum 3. Geburtstag des Kindes gewährt.

Wenn das Kind schon seit dem Alter von 14 Monaten weder in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung noch einer staatlich geförderten Tagespflege war:

  • 1. Kind: 9 Monate lang 150 €
  • 2. Kind: 9 Monate lang 200 €
  • Ab dem 3. Kind: 12 Monate lang je 300 €

In allen anderen Fällen:

  • 1. Kind: 5 Monate lang 150 €
  • 2. Kind: 6 Monate lang 200 €
  • Ab dem 3. Kind: 7 Monate lang je 300 €

Wer keinen Anspruch (mehr) auf Elterngeld (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) hat, kann das Landeserziehungsgeld Sachsen auch schon ab dem 1. Geburtstag des Kindes bekommen, dann aber nur für die kürzere Bezugsdauer:

  • 1. Kind: 5 Monate lang 150 €
  • 2. Kind: 6 Monate lang 200 €
  • Ab dem 3. Kind: 7 Monate lang je 300 €

3. Voraussetzungen

Das Landeserziehungsgeld Sachsen wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:

  • Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen
  • Sorgerecht für das Kind
  • Zusammenleben in einem Haushalt mit dem Kind
  • Betreuung und Erziehung wird selbst übernommen
  • Wöchentliche Arbeitszeit unter 30 Stunden
  • keine Unterbringung des Kindes in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung/Tagespflege (Ausnahmen in besonderen Fällen möglich)

Bis zu diesen Einkommensgrenzen (es gilt das pauschalierte Jahres-Nettoeinkommen) wird das Landeserziehungsgeld in voller Höhe ausbezahlt:

  • Alleinerziehende: 21.600 €
  • Paare: 24.600 €

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140 €. Ab dem 3. Kind wird das Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig gezahlt.

Ab dem 3. Geburtstag des Kindes gibt es das sächsische Landeserziehungsgeld auch, wenn noch ein Anspruch auf ElterngeldPlus besteht. Dann können die 2 Leistungen auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Zum Elterngeld und ElterngeldPlus Näheres unter Elterngeld.

4. Wer hilft weiter?

Elterngeld- und Erziehungsgeldstellen des Freistaats Sachsen. Adressen finden Sie beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter www.familie.sachsen.de > Leistungen und Förderungen > Leistungen des Freistaates Sachsen > Landeserziehungsgeld.

5. Verwandte Links

Bayerisches Familiengeld

Elterngeld

Kinderzuschlag

Bürgergeld

Hilfe zum Lebensunterhalt

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG)

Letzte Bearbeitung: 30.01.2024

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