Kinderzuschlag

1. Das Wichtigste in Kürze

Kindergeldberechtigte mit niedrigem Einkommen und Vermögen bekommen auf Antrag zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag von bis zu 297 € pro Kind und Monat von der Familienkasse. Der Kinderzuschlag wird am gleichen Tag ausbezahlt wie das Kindergeld. Das soll vermeiden, dass Eltern und ggf. deren Partner Bürgergeld beziehen müssen, wenn deren Geld nur für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber nicht für das Kind oder die Kinder. Den Kinderzuschlag gibt es nur für im Haushalt lebende unverheiratete Kinder vor dem 25. Geburtstag. Wer einen Kinderzuschlag bezieht, kann auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe beantragen.

Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, bekommt keinen Kinderzuschlag.

2. Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

2.1. Für welche Kinder gibt es einen Kinderzuschlag?

Anspruch auf einen Kinderzuschlag hat nur, wer Kindergeld (oder eine ähnliche Leistung aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung) bezieht für ein Kind

  • vor dem 25. Geburtstag,
  • das nicht verheiratet ist und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führt
  • und im Haushalt der kindergeldberechtigten Person lebt.

2.2. Kinderzuschlag muss den Bezug von Bürgergeld vermeiden

Die Familienkasse zahlt nur einen Kinderzuschlag, wenn dieser den Bezug von Bürgergeld vermeidet. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ohne den Kinderzuschlag bestünde Anspruch auf Bürgergeld für mindestens eine Person, die vom Jobcenter zur sog. Bedarfsgemeinschaft gezählt würde. Wohngeld allein könnte den Bezug von Bürgergeld nicht vermeiden, aber zusammen mit dem Kinderzuschlag besteht kein Anspruch mehr auf Bürgergeld.
  2. Die Familie hat Anspruch auf höchstens 100 € Bürgergeld, verzichtet aber darauf. Außerdem verdienen die Eltern* mindestens 100 € pro Monat mit einer Erwerbstätigkeit. Diese Familien können selbst wählen, ob sie lieber Bürgergeld oder Kinderzuschlag und Wohngeld beziehen möchten.
    Hinweis: Diese Regelung sollte eigentlich nur als Übergang bis zur Einführung der sog. Kindergrundsicherung 2025 gelten. Durch den Bruch der Ampelkoalition im Herbst 2024 wurde die Kindergrundsicherung nicht eingeführt, aber die Regelung hat weiter Bestand.

*Bedeutung Eltern in diesem Artikel

Im Zusammenhang mit dem Einkommen beim Kinderzuschlag geht es immer um die Eltern, die mit dem Kind zusammenleben.

  • Wenn die Eltern nicht zusammenleben, zählt nur das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
  • Wenn der Elternteil mit Kind mit einem Partner (Nicht-Elternteil) lebt, der vom Jobcenter zur Bedarfsgemeinschaft gezählt würde, zählt das Einkommen des Partners mit.

2.2.2. Praxistipp: Bürgergeld oder Kinderzuschlag und Wohngeld?

Wenn Sie sich zwischen dem Bezug von Bürgergeld und dem Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld entscheiden können, sollten Sie die Vor- und Nachteile kennen.

Das spricht fürs Bürgergeld:

  • Bis zu 100 € mehr Einkommen pro Monat.
  • Vom Jobcenter finanzierte Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie nicht über Ihre Arbeit oder die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert sind.
  • Oft schnellere Entscheidung über Ihren Antrag.

Das spricht für Kinderzuschlag und Wohngeld:

Hinweis: Das niedrigere gesellschaftliche Ansehen beim Bürgergeld beruht auf falschen Annahmen:

  • Die meisten Menschen mit Bürgergeld sind nicht arbeitslos, sondern verdienen z.B. nur zu wenig, erziehen kleine Kinder oder pflegen Angehörige.
  • Viele Arbeitslose können zwar arbeiten, aber bekommen auf dem Arbeitsmarkt keine Chance, z.B. wegen Diskriminierung auf Grund von Krankheiten, Behinderungen oder Rassismus.
  • Auch wer Wohngeld und Kinderzuschlag bezieht, kann arbeitslos sein, z.B. wenn der Partner ein Einkommen hat, das für den Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag ausreicht, oder bei Bezug von Arbeitslosengeld.
  • Die Missbrauchswahrscheinlichkeit beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag ist höher als beim Jobcenter, weil die Jobcenter mehr Druck machen.

2.3. Mindesteinkommen

Weitere Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 900 € bei Paaren bzw. von 600 € bei Alleinerziehenden ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Zum Mindesteinkommen zählen die Einkommensarten, die beim Bürgergeld angerechnet werden, z.B. Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Näheres zu den Einkommensarten, die beim Bürgergeld angerechnet werden, unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.

Auch beim Mindesteinkommen zählt nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils und ggf. das Einkommen von dessen Partner, wenn dieser vom Jobcenter zur Bedarfsgemeinschaft gezählt würde.

3. Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag beträgt seit 2025 maximal 297 € monatlich je Kind.

Hinweis: Darin sind 25 € als sog. Sofortzuschlag enthalten. Der Sofortzuschlag war nur als Übergangslösung gedacht, weil die Ampelregierung eine Kindergrundsicherung einführen wollte. Nachdem die Ampelregierung im Herbst 2025 zerbrochen ist, wird die Kindergrundsicherung nicht mehr eingeführt, aber der Sofortzuschlag bleibt bis auf Weiteres bestehen.

Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.

3.1. Individuelle Berechnung des Kinderzuschlags

Ob Kindergeldberechtigte den Kinderzuschlag erhalten und wie hoch dieser ist, wird für jeden Einzelfall individuell errechnet. Die Höhe hängt neben dem Einkommen und Vermögen z.B. auch von der Anzahl der Familienmitglieder und den Wohnkosten ab.

Unter folgenden Voraussetzungen zahlt die Familienkasse den maximalen Kinderzuschlag:

  • Das Kind hat kein beim Bürgergeld anrechenbares Einkommen und Vermögen außer Kinderzuschlag, Kindergeld und ggf. Wohngeld.
  • Die mit dem Kind zusammenlebenden Eltern* (siehe oben "Eltern" und Partner) haben kein beim Bürgergeld anrechenbares Vermögen.
  • Das beim Bürgergeld anrechenbare Einkommen der Eltern* deckt nur deren Bürgergeldbedarfe ab.

Näheres zum anrechenbaren Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.

3.2. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Höheres Einkommen und Vermögen wird wie folgt auf den Kinderzuschlag angerechnet:

  • Anrechenbares Vermögen: Volle Anrechnung
  • Anrechenbares Einkommen eines Kindes: Anrechnung zu 45 %
    Hinweis: Eltern müssen Ansprüche des Kindes auf Einkommen gelten machen, z.B. Unterhalt vom anderen Elternteil einfordern und ggf. auch einklagen bzw. Unterhaltsvorschuss beantragen.
  • Anrechenbares Arbeitseinkommen der Eltern* (siehe oben "Eltern" und Partner): Anrechnung zu 45 %
  • Sonstiges anrechenbares Einkommen der Eltern*: Volle Anrechnung

Die Anrechnung erfolgt in 2 Schritten:

  1. Die Familienkasse rechnet das Einkommen und Vermögen des jeweiligen Kindes auf dessen Kinderzuschlag an.
  2. Die Familienkasse rechnet das Einkommen und Vermögen der Eltern* auf den Kinderzuschlag für alle Kinder an.

Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen eines Kindes nie den Kinderzuschlag für Geschwister verringert. Außerdem wird durch dieses Verfahren auch nur dann ein Kinderzuschlag gezahlt, wenn der Lebensunterhalt für ein Kind noch nicht abgedeckt ist. Wenn der Lebensunterhalt der Kinder also z.B. schon durch Kindergeld und Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt abgedeckt ist, bekommt die Familie keinen Kinderzuschlag, auch wenn der Rest der Familie, also z.B. der Elternteil und dessen Partner, dann auf Bürgergeld angewiesen ist.

4. Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt?

In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt. Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, kann er erneut beantragt werden. Ein Folgeantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden, damit keine Zahlungslücke entsteht.

5. Antrag und Beratung

Der Kinderzuschlag kann in Papierform oder online unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag-Antrag bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Dort gibt es unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555530 auch weitere Informationen und Beratung.

6. Praxistipps

7. Verwandte Links

Kindergeld

Kinderfreibetrag

Elterngeld

Teilhabe- und Bildungspaket

Steuervorteile für Eltern

Landeserziehungsgeld

Kinderbetreuungskosten

Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende

Kinder- und Jugendhilfe

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Letzte Bearbeitung: 11.02.2025

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