Kindergeldberechtigte mit niedrigem Einkommen und Vermögen bekommen auf Antrag zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag von bis zu 297 € pro Kind und Monat von der Familienkasse. Der Kinderzuschlag wird am gleichen Tag ausbezahlt wie das Kindergeld. Das soll vermeiden, dass Eltern und ggf. deren Partner Bürgergeld beziehen müssen, wenn deren Geld nur für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber nicht für das Kind oder die Kinder. Den Kinderzuschlag gibt es nur für im Haushalt lebende unverheiratete Kinder vor dem 25. Geburtstag. Wer einen Kinderzuschlag bezieht, kann auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe beantragen.
Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, bekommt keinen Kinderzuschlag.
Anspruch auf einen Kinderzuschlag hat nur, wer Kindergeld (oder eine ähnliche Leistung aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung) bezieht für ein Kind
Die Familienkasse zahlt nur einen Kinderzuschlag, wenn dieser den Bezug von Bürgergeld vermeidet. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
Im Zusammenhang mit dem Einkommen beim Kinderzuschlag geht es immer um die Eltern, die mit dem Kind zusammenleben.
Wenn Sie sich zwischen dem Bezug von Bürgergeld und dem Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld entscheiden können, sollten Sie die Vor- und Nachteile kennen.
Das spricht fürs Bürgergeld:
Das spricht für Kinderzuschlag und Wohngeld:
Hinweis: Das niedrigere gesellschaftliche Ansehen beim Bürgergeld beruht auf falschen Annahmen:
Weitere Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 900 € bei Paaren bzw. von 600 € bei Alleinerziehenden ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Zum Mindesteinkommen zählen die Einkommensarten, die beim Bürgergeld angerechnet werden, z.B. Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Näheres zu den Einkommensarten, die beim Bürgergeld angerechnet werden, unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.
Auch beim Mindesteinkommen zählt nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils und ggf. das Einkommen von dessen Partner, wenn dieser vom Jobcenter zur Bedarfsgemeinschaft gezählt würde.
Der Kinderzuschlag beträgt seit 2025 maximal 297 € monatlich je Kind.
Hinweis: Darin sind 25 € als sog. Sofortzuschlag enthalten. Der Sofortzuschlag war nur als Übergangslösung gedacht, weil die Ampelregierung eine Kindergrundsicherung einführen wollte. Nachdem die Ampelregierung im Herbst 2025 zerbrochen ist, wird die Kindergrundsicherung nicht mehr eingeführt, aber der Sofortzuschlag bleibt bis auf Weiteres bestehen.
Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.
Ob Kindergeldberechtigte den Kinderzuschlag erhalten und wie hoch dieser ist, wird für jeden Einzelfall individuell errechnet. Die Höhe hängt neben dem Einkommen und Vermögen z.B. auch von der Anzahl der Familienmitglieder und den Wohnkosten ab.
Unter folgenden Voraussetzungen zahlt die Familienkasse den maximalen Kinderzuschlag:
Näheres zum anrechenbaren Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.
Höheres Einkommen und Vermögen wird wie folgt auf den Kinderzuschlag angerechnet:
Die Anrechnung erfolgt in 2 Schritten:
Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen eines Kindes nie den Kinderzuschlag für Geschwister verringert. Außerdem wird durch dieses Verfahren auch nur dann ein Kinderzuschlag gezahlt, wenn der Lebensunterhalt für ein Kind noch nicht abgedeckt ist. Wenn der Lebensunterhalt der Kinder also z.B. schon durch Kindergeld und Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt abgedeckt ist, bekommt die Familie keinen Kinderzuschlag, auch wenn der Rest der Familie, also z.B. der Elternteil und dessen Partner, dann auf Bürgergeld angewiesen ist.
In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt. Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, kann er erneut beantragt werden. Ein Folgeantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden, damit keine Zahlungslücke entsteht.
Der Kinderzuschlag kann in Papierform oder online unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag-Antrag bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Dort gibt es unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555530 auch weitere Informationen und Beratung.
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)