Kinderzuschlag

1. Das Wichtigste in Kürze

Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihres/r Kindes/r. Dadurch soll vermieden werden, dass Eltern Bürgergeld beantragen müssen. Der Zuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Kinderzuschlag erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind maximal 292 € monatlich.

Kinderzuschlag erhält nicht, wer Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) oder Sozialhilfe bezieht.

Hinweis: Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung war geplant, die vielen verschiedenen Leistungen für Kinder in einer einzigen Leistung zusammenzuführen, in der Kindergrundsicherung. Weil die Ampelregierung sich aber bis zu ihrem Ende nicht auf eine Umsetzung einigen konnte, gibt es auch 2025 noch den bisherigen Kinderzuschlag.

2. Voraussetzungen

Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn

  • das Kind unter 25 Jahre alt ist, nicht verheiratet ist (bzw. in keiner Lebenspartnerschaft lebt) und im Haushalt der Eltern wohnt,
  • die Eltern Kindergeld für das Kind beziehen,
  • ohne den Kinderzuschlag Anspruch auf Bürgergeld für mindestens ein Familienmitglied bestünde, das vom Jobcenter zur sog. Bedarfsgemeinschaft gezählt würde,
  • das Bruttoeinkommen mindestens 900 € bei Elternpaaren oder 600 € bei Alleinerziehenden beträgt.

In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt und muss danach erneut beantragt werden.

2.1. Einkommen

In dem Antrag auf Kinderzuschlag muss das Einkommen der letzten 6 Monate angegeben werden. Berücksichtigt werden z.B.

Nicht berücksichtigt werden Leistungen der Pflegeversicherung, Grundrenten nach dem SGB XIV oder nach vergleichbaren gesetzlichen Regelungen sowie das Mutterschaftsgeld.

Um Kinderzuschlag zu bekommen, müssen Eltern zudem die sog. Mindesteinkommensgrenze erreichen, d.h.: Sie müssen ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag ein monatliches Einkommen (z.B. durch Berufstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld) von mindestens 900 € brutto zur Verfügung haben, Alleinerziehende mindestens 600 €.

2.2. Vermögen

Bei der Vermögensermittlung werden verschiedene Freibeträge abgezogen. Welches Vermögen angerechnet wird, erläutert die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag verstehen > Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.

3. Höhe

Der Kinderzuschlag beträgt seit 2024 maximal 292 € monatlich je Kind. Ob er 2025 erhöht wird, ist nach dem Ende der Ampelregierung offen. Solange keine Änderung beschlossen wird, bleibt es auch 2025 bei der bisherigen Höhe.

Ob Eltern den Kinderzuschlag erhalten und wie hoch dieser ist, wird für jeden Einzelfall individuell errechnet. Die Höhe hängt neben dem Einkommen z.B. auch von der Anzahl der Familienmitglieder und den Wohnkosten ab.

Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen.

4. Antrag und Beratung

Der Kinderzuschlag kann in Papierform oder online unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kinderzuschlag-Antrag bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Dort gibt es unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555530 auch weitere Informationen und Beratung.

5. Praxistipps

6. Verwandte Links

Kindergeld

Kinderfreibetrag

Elterngeld

Teilhabe- und Bildungspaket

Steuervorteile für Eltern

Landeserziehungsgeld

Kinderbetreuungskosten

Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende

Kinder- und Jugendhilfe

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 6a, 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Letzte Bearbeitung: 17.12.2024

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