Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende

1. Frage: Welche Leistungen gibt es für Alleinerziehende?

Frau Meier ist alleinerziehend und halbtags berufstätig. Für ihre beiden Kinder bekommt sie Kindergeld von der Familienkasse. Der Vater zahlt nur wenig Unterhalt, weil er selbst wenig verdient. Insgesamt hat Familie Meier nur wenig mehr als eine Familie, die nur von Bürgergeld (früher Hartz IV) und Kindergeld lebt.

Frau Meier hat gehört, dass sie für sich und ihre Kinder (8 und 11 Jahre alt) beim Sozialamt Geld für Kleidung beantragen kann und fragt sich, ob das stimmt. Außerdem hat eine Lehrerin sie darauf hingewiesen, dass es vom Sozialamt auch Geld für Unterrichtsmittel gibt und evtl. die musikalische Begabung der Kinder unterstützt wird.

2. Antwort: Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Wohngeld, vorläufig Bürgergeld, Bildungspaket

Was Frau Meier gehört hat, stimmt so nicht. Aber Familie Meier hat Anspruch auf staatliche Unterstützung von verschiedenen Stellen:

  • Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt
  • Kinderzuschlag von der Familienkasse
  • Wohngeld von der Wohngeldstelle (meist beim Sozialamt)
  • Vorläufig bis zur Bewilligung der anderen Leistungen aufstockendes Bürgergeld: Die Familie hat Anspruch darauf, obwohl sie schon ohne staatliche Hilfe mehr Geld zur Verfügung hat, als eine Familie, die ausschließlich von Bürgergeld lebt. Das ist so, weil Arbeit sich lohnen soll.
  • Leistungen zur Bildung und Teilhabe, Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket

2.1. Keine Sozialhilfe

Familie Meier hat keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe vom Sozialamt, denn diese sind in der Regel nur für Menschen gedacht, die wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränkt leistungsfähig sind. Näheres unter Erwerbsminderung. Frau Meier ist aber erwerbsfähig. Das bedeutet, dass sie gesund genug ist, um mindestens 3 Stunden täglich auf dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können.

2.2. Unterhaltsvorschuss

Frau Meiers Kinder können Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bekommen, weil sie nur bei ihrer Mutter leben und zu wenig Unterhalt von ihrem Vater bekommen. Frau Meier kann den Antrag für ihre Kinder stellen.

2.3. Kinderzuschlag und Wohngeld

Familie Meier kann außerdem folgende Leistungen bekommen:

  • Kinderzuschlag: bis zu 292 € pro Kind, Antrag bei der Familienkasse
  • Wohngeld: Antrag bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde

Wenn Frau Meier Kinderzuschlag und Wohngeld bekommen will, muss sie auch den Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beantragen, falls sie das noch nicht getan haben sollte, denn sonst werden beide Leistungen abgelehnt. Der Unterhaltsvorschuss wird voll auf das Wohngeld angerechnet, aber auf den Kinderzuschlag nur zu 45 %.

2.4. Bürgergeld

Die Entscheidung über den Kinderzuschlag und das Wohngeld kann sehr lange dauern.

Bis zur Entscheidung muss das Jobcenter für Familie Meier auf Antrag vorläufig Bürgergeld zahlen. Es holt sich später das Geld von der Familienkasse und der Wohngeldstelle zurück. Die Familie bekommt allerdings vorerst weniger Geld als mit Wohngeld und Kinderzuschlag, weil das Bürgergeld anders berechnet wird.

Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag und Wohngeld sind vorrangig vor dem Bürgergeld, d.h.: Das Jobcenter darf das Bürgergeld ablehnen, wenn Frau Meier diese Leistungen nicht beantragt. Frau Meier kann den Bürgergeldantrag zwar vor den anderen Anträgen stellen, aber dann muss sie diese noch nachholen. Das Jobcenter muss das Bürgergeld auch nur so lange zahlen, bis die vorrangigen Leistungen bewilligt wurden.

2.4.1. Aufstockende Leistungen

Familie Meier hat Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld, obwohl sie schon ohne staatliche Hilfen insgesamt etwas mehr Geld hat als eine Familie, die nur von Bürgergeld und Kindergeld lebt. Das Bürgergeld erhöht den sog. Lohnabstand, also das, was die Familie dadurch mehr hat, dass Frau Meier arbeitet. Möglich wird das durch Frau Meiers Erwerbstätigenfreibetrag. Das ist der Teil ihres Arbeitseinkommens, der beim Bürgergeld anrechnungsfrei bleibt. Näheres unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.

Anders als beim Arbeitslosengeld setzt Bürgergeld keine Arbeitslosigkeit voraus.

2.4.2. Mehrbedarf für Alleinerziehende

Bei Frau Meier berücksichtigt das Jobcenter neben dem normalen Bedarf (sog. Regelbedarf, Näheres unter Regelsätze) noch einen sog. Mehrbedarf für Alleinerziehende. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.

2.4.3. Anrechnung des Kindergelds und des Unterhalts

Das Jobcenter rechnet das Kindergeld und den Unterhalt vom Vater auf das Bürgergeld an, aber nur auf den Teil für die Kinder.

2.5. Bildungspaket

Familie Meier kann sog. Leistungen zur Bildung und Teilhabe für ihre Kinder bekommen, z.B. finanzielle Hilfen für:

  • Unterrichtsmittel
  • Nachhilfe
  • Schulmittagessen
  • Schulausflüge
  • Klassenfahrten
  • Musikschule oder Sportverein

 

Antrag:

  • Bei Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag: Antrag bei der Kommune
  • Bei Bezug von Bürgergeld: Der allgemeine Antrag auf Bürgergeld reicht, eigener Antrag nur für ggf. nötige Lernförderung (= Nachhilfe)
  • Solange Familie Meier weder Bürgergeld noch Kinderzuschlag noch Wohngeld bekommt: Antrag beim Jobcenter

Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.

2.6. Weitere Möglichkeiten für musische Förderung

Verschiedene Stiftungen unterstützen Musikunterricht und die Anschaffung eines Musikinstruments für bedürftige Kinder. Meist sind das regionale Angebote. Die Musikschulen vor Ort können Frau Meier dazu beraten. Sie bieten auch oft Sozialtarife und verleihen Instrumente.

Vielleicht findet Frau Meier in ihrer Stadt kostenfreie oder kostengünstige Musikangebote, z.B. von Vereinen oder Kirchen.

Beispiele:

  • Kinderchöre
  • Instrumentalensembles
  • Bezuschusster Orgelunterricht vom Kantor einer Kirche
  • Unterricht durch Studierende einer Musikhochschule

2.7. Steuer: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Frau Meier kann bei der Einkommensteuer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, solange sie alleinstehend ist und in ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das sie Kindergeld bezieht oder einen Kinderfreibetrag bekommt. Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 € plus 240 € für das 2. Kind. Frau Meier muss die Berücksichtigung des 2. Kindes beim Finanzamt beantragen.

Der Entlastungsbetrag wird weder ausgezahlt noch von der Steuer erstattet, sondern ist nur ein Steuerfreibetrag. Das bedeutet, er wird von ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass sie nur noch weniger oder sogar gar nichts von ihrem Einkommen versteuern muss.

Letzte Bearbeitung: 12.12.2024

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