1. Das Wichtigste in Kürze
Bürgergeld (früher Hartz IV, Arbeitslosengeld II) bekommt nur, wer zu wenig Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt hat. Im 1. Jahr des Leistungsbezugs wird aber nur erhebliches Vermögen angerechnet und kein selbstbewohntes Wohneigentum. Danach gibt es deutlich niedrigere Freibeträge, aber ein angemessenes Eigenheim, ein angemessenes Auto sowie bestimmte Geldanlagen zur Altersvorsorge bleiben anrechnungsfrei. Vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit gibt es seit 1.7.23 höhere Freibeträge, die behalten werden können. Einkommen aus Ferienjobs und Minijobs neben Schule, Studium oder Ausbildung darf ganz behalten werden.
Informationen zum erheblichen Vermögen im 1. Jahr unter Bürgergeld > Karenzzeit.
2. Anrechnung von Einkommen beim Bürgergeld
Einkommen wird aufs Bürgergeld angerechnet. Das heißt, nachdem der Bedarf ausgerechnet wurde, wird das anrechenbare Einkommen davon abgezogen. Das Ergebnis ist der Anspruch auf Bürgergeld.
2.1. Anrechenbares Einkommen
Grundsätzlich werden alle regelmäßigen oder einmaligen Einnahmen in Geld angerechnet, z.B.:
- Einnahmen aus einer Beschäftigung, z.B. Arbeitseinkommen und Gewinne bei Selbständigkeit
- Unterhalt
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Kapital- oder Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Elterngeld, aber bei Eltern, die vor dem Elterngeldbezug berufstätig waren, nur der Betrag, der beim Basiselterngeld über 300 € liegt, beim ElterngeldPlus über 150 €
- Kindergeld und Kinderzuschlag (zählen als Einkommen des Kindes)
- BAföG-Zahlungen (aber nicht der Kinderzuschlag), Leistungen von Begabtenförderungswerken, Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld
- Einmalige Einnahmen (z.B. Steuerrückerstattung, Abfindung, Erbschaft)
2.2. Anrechnung von Einnahmen in Geldeswert
Einnahmen in Geldeswert, zählen nur zum Einkommen, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Gemeint sind Sachbezüge.
Beispiele:
- freie Unterkunft und/oder Verpflegung, z.B. bei einem FSJ/FÖJ (Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr)
- Rabatte bei Wareneinkäufen für Mitarbeitende
- Tankkarten oder Jobtickets vom Betrieb
Andere Einnahmen in Geldeswert werden zum Zeitpunkt ihres Zuflusses nicht als Einkommen, sondern als Vermögen berücksichtigt nach den Regeln der Anrechnung von Vermögen.
Beispiele:
- Erbe wie z.B. Immobilien oder Autos
- Sachgeschenke wie z.B. Schmuck, Kunst
Manche Einnahmen in Geldeswert werden überhaupt nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Vermögen verwertet werden können oder zum Schonvermögen (siehe unten) gehören.
Beispiele:
- Lebensmittel von der Tafel
- Einladung zum Essen
- Kleiderspenden
- Unterkunft in der Ferienwohnung von Freunden
- Freie Teilnahme am Training in einem Sportverein
2.3. Nicht anrechenbares Einkommen
Nicht zum Einkommen zählen z.B.
2.4. Einkommensfreibeträge
Vom Einkommen sind unter anderem abzuziehen:
- Auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beträge zur Arbeitslosenversicherung
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind. Hierzu gehören z.B. Beiträge zu privaten Kranken-, Pflege-, Renten- und Lebensversicherungen, wenn Personen nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind, oder zur Kfz-Haftpflichtversicherung
- Geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, aber nicht Rürup-Rente), wenn sie den Mindesteigenbeitrag für die Förderung nicht überschreiten (§§ 82, 86 EStG)
- Ausgaben, die notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen, z.B. Werbungskosten, Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien
- Gesetzlich verpflichtende Unterhaltsleistungen
- Erwerbstätigenfreibeträge
2.5. Erwerbstätigenfreibeträge
Vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit werden sog. Erwerbstätigenfreibeträge abgezogen, damit sich Arbeit finanziell lohnt. Dadurch hat wer arbeitet regelmäßig mehr Geld zur Verfügung als Menschen die nicht arbeiten.
Ausnahme: Menschen, die aufstockende Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, obwohl sie darauf ein Recht haben verdienen manchmal kaum mehr, gleich viel oder sogar weniger als Menschen, die nicht arbeiten und ausschließlich Bürgergeld beziehen.
Für jede erwerbstätige Person in einer Bedarfsgemeinschaft gibt es einen Freibetrag.
Die Höhe der Freibeträge ist abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei einer Selbständigkeit ist das der Gewinn.
Einkommensstufen
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Freibetrag
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Monatlicher Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag ersetzt pauschal die Abzüge von Werbungskosten, Altersvorsorgebeiträgen und Beiträgen zu öffentlichen/privaten Versicherung (siehe oben)
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100 €
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Bruttoeinkommen über 100 € bis 520 €
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100 € und 20 % des Einkommens, das über 100 € liegt (höchstens 84 €)
= höchstens 184 €
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Bruttoeinkommen über 520 € bis 1.000 €
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100 € und 84 € und 30 % des Einkommens, das über 520 € liegt (höchstens 144 €)
= höchstens 328 €
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Bruttoeinkommen über 1.000 € ohne minderjährigem Kind
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100 € und 84 € und 144 € und 10 % des Einkommens, das zwischen 1.000 und 1.200 € liegt (höchstens 20 €)
= höchstens 348 €
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Bruttoeinkommen über 1.000 mit minderjährigem Kind
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100 € und 84 € und 144 € und 10 % des Einkommens, das zwischen 1.000 und 1.500 € liegt (höchstens 50 €)
= höchstens 378 €
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Wer noch mehr verdient, bekommt bei Bezug von Bürgergeld keine weiteren Erwerbstätigenfreibeträge mehr. Oft ist dann kein Bezug von Bürgergeld mehr nötig, sondern es können andere Sozialleistungen bezogen werden, insbesondere Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag.
2.6. Keine Anrechnung des Einkommens aus bestimmten Ferienjobs
Seit 1.7.2023 gilt: Ferienjobs neben dem Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor dem 25. Geburtstag werden den jungen Menschen und ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet.
Diese Regelung gilt nicht für eine in den Schulferien verdiente Ausbildungsvergütung.
2.7. Freibetrag bis 538 € für bestimmte Nebenjobs junger Menschen
Für folgende Einkommen gilt ein Freibetrag in Höhe der Minijobgrenze, also derzeit von 538 € pro Monat für junge Menschen vor dem 25. Geburtstag:
- Außerhalb der Schulferien erzieltes Erwerbseinkommen beim Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule und bis zum Ende des 3. Kalendermonats danach.
- Erwerbseinkommen während einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung, z.B. einem Hochschulstudium
- Erwerbseinkommen neben einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähige Ausbildung
- Erwerbseinkommen während einer von der Agentur für Arbeit geförderten Maßnahme zur Berufsvorbereitung oder Einstiegsqualifizierung
- Erwerbseinkommen während eines Freiwilligendienstes (Bundesfreiwilligendienst, FSJ, FÖJ), dazu zählt auch das Taschengeld für den Freiwilligendienst
Ausbildungsvergütung und Erwerbseinkommen, das nicht neben einer der genannten Ausbildungen, Maßnahmen oder Freiwilligendienste erzielt wird, wird nach den "normalen" Regeln angerechnet.
2.8. Freibetrag für Freiwilligendienste
Für Menschen ab dem 25. Lebensjahr in einem Freiwilligendienst gilt ein Freibetrag von 250 € pro Monat für Erwerbseinkommen inklusive des Taschengelds für den Freiwilligendienst.
2.9. Freibetrag für Einkünfte aus Ausbildungsförderung
Seit 1.7.2023 gilt ein Freibetrag von 100 € für folgende Einkünfte aus Ausbildungsförderung:
- BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke mit Ausnahme des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Ausnahme der Kinderbetreuungspauschale des BAB
- Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen von der Agentur für Arbeit
- Ausbildungsgeld
- Unterhaltsbeitrag des Aufstiegsförderungsgesetzes (bekannt als Meister-BAföG)
Höhere Freibeträge für diese Leistungen gibt es nur für konkret nachgewiesene Kosten, für bestimmte Versicherungen, bestimmte Ausgaben für die Altersvorsorge oder notwendige Ausgaben für die Ausbildung.
2.10. Keine Anrechnung bestimmter Aufwandsentschädigungen
Seit 1.7.2023 gilt: Bestimmte steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind in Höhe von bis zu 3.000 € pro Kalenderjahr anrechnungsfrei. Die Regel gilt für Einnahmen im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtspauschale. Über diese Pauschalen informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf folgenden Seiten:
2.11. Praxistipps
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt einen Freibetragsrechner zur Verfügung. Damit können Sie berechnen, ob Sie trotz Ihres Einkommens Bürgergeld bekommen können und wie viel von Ihrem Einkommen ggf. beim Bürgergeld als Freibetrag anrechnungsfrei bliebt. Den Rechner finden Sie unter www.sgb2.info > Service > Freibetragsrechner.
- Spezielle Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Telefon: 030 221 911 003, Mo–Do 8–17 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
3. Anrechnung von Vermögen beim Bürgergeld
Nach der sog. Karenzzeit im 1. Jahr des Bürgergeldbezugs bleibt folgendes Vermögen anrechnungsfrei:
- 15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft, addiert für die ganze Bedarfsgemeinschaft, unabhängig davon, wem das Eigentum gehört
- angemessener Hausrat
- 1 angemessenes KFZ (Wert derzeit ca. bis 7.500 €) pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft
- Vermögen zur Altersvorsorge:
- Versicherungsverträge
- von der Bundesrepublik Deutschland geförderte andere Altersvorsorge
- Anderes für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen unabhängig von der Art der Anlage, z.B. Gold, Aktien oder Bargeld
- für Jahre der Selbständigkeit ohne Absicherung fürs Alter über die Deutsche Rentenversicherung, eine andere öffentlich rechtliche Versicherung oder ein Versorgungswerk
- in angemessener Höhe (orientiert an den Beiträgen für eine durchschnittliche Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, voraussichtlich zunächst bis 8.000 €)
- Ein selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung
- bei bis zu 4 Bewohnenden: ein Haus bis 140 qm Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung bis 130 qm Wohnfläche
- bei über 4 Bewohnenden: bis zu 20 qm mehr je weiterer Person
- Vermögen zur baldigen Beschaffung oder zum Erhalt eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung als Wohnung für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit, wenn die Nutzung zu diesem Zweck sonst zu scheitern droht
- Sachen und Rechte, wenn ihre Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde
4. Wer hilft weiter?
5. Verwandte Links
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Sozialhilfe > Einkommen
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Rechtsgrundlagen: §§ 11, 11a, 11b, 12 SGB II