Bayerisches Familiengeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Bayerische Familiengeld erhalten Familien in Bayern, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es beträgt mindestens 250 € im Monat pro Kind. Es wird vom 13. bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Es ersetzt die früheren Leistungen Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld.

Für Kinder, die seit 1.1.2025 geboren wurden, werden das Bayerische Familiengeld und das Krippengeld zum Kinderstartgeld zusammengefasst. Statt den monatlichen Zahlungen sollen 3.000 € zum 1. Geburtstag des Kindes ausgezahlt werden.

2. Voraussetzungen

2.1. Familiengeld für Geburten bis 31.12.2024

Familien erhalten das Familiengeld unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Kind ist vor dem 1.1.2025 geboren worden
  • Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers in Bayern.
  • Das Kind lebt im Haushalt des Antragstellers und es wird für dieses Kindergeld bezogen.
  • Der Antragsteller erzieht das Kind selbst – unabhängig davon, ob das Kind eine Kindertagesstätte (KiTa) besucht.
  • Das Kind ist zwischen 13 und 36 Lebensmonate alt.

Das Familiengeld ist unabhängig vom Einkommen und weiteren Geldleistungen, wie z.B. dem Elterngeld. Es gibt keine Anrechnung auf Sozialhilfe oder das Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Hartz IV).

2.2. Kinderstartgeld für Geburten ab 1.1.2025

Die genauen Bedingungen sind noch nicht festgelegt.

3. Höhe

Familien erhalten bei Geburten bis zum 31.12.2024

  • für die ersten beiden Kinder je 250 € im Monat.
  • ab dem 3. Kind 300 € im Monat.

Das sind 6.000 bzw. 7.200 € pro Kind bei Inanspruchnahme des vollen Bezugszeitraums von 2 Jahren.

Für Geburten ab 1.1.2025 gibt es einmalig 3.000 € Kinderstartgeld.

4. Dauer

Das Familiengeld wird für maximal 2 Jahre (13. bis vollendeter 36. Lebensmonat des Kindes) gezahlt.

5. Antrag

Wer in Bayern Elterngeld beantragt, muss keinen extra Antrag stellen, da der Elterngeldantrag auch als Antrag für das Familiengeld gilt.

Bezieht eine Familie kein Elterngeld, dann kann der Online-Antrag auf Familiengeld, frühestens 3 Monate vor beabsichtigtem Leistungsbeginn, unter www.zbfs.bayern.de > Elterngeld, Familien- und Krippengeld > Bayerisches Familiengeld > Antrag > Antrag auf Familiengeld (Antrag unter der Überschrift Familie, Kinder und Jugend > Bayerisches Familiengeld anklicken) gestellt werden. Geht ein Antrag verspätet ein, wird rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats Familiengeld geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist.

6. Frühere Leistung: Betreuungsgeld Bayern

Betreuungsgeld erhielten in Bayern Eltern von Ein- oder Zweijährigen (geboren bis 31.7.2018), die ihr Kind nicht in eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung (z.B. Kinderkrippe, Tagesmutter) gegeben hatten.

  • Betreuungsgeld gab es in der Regel erst ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 22 Monate, längstens bis zum 3. Geburtstag.
  • Die Höhe des Betreuungsgelds war unabhängig vom Einkommen und der wöchentlichen Arbeitszeit der Eltern. Es betrug 150 € monatlich.
  • Bei Zwillingen, Mehrlingen und Geschwistern gab es Betreuungsgeld in voller Höhe für jedes Kind.

7. Praxistipp

Eine Übersicht sowie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Familiengeld finden Sie unter www.zbfs.bayern > Familie, Kinder und Jugend > Häufige Fragen.

8. Wer hilft weiter?

Das Servicetelefon des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) unter 0931 32090929 (Mo–Do 8–16 Uhr und Fr 8–12 Uhr).

9. Verwandte Links

Elternzeit

Landeserziehungsgeld (Sachsen)

Erziehungsberatung

Kinderbetreuungskosten

Kinderzuschlag

Tagesgruppe für Kinder

Tagespflege von Kindern

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFamGG)

Letzte Bearbeitung: 07.01.2025

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