Gehörlosengeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Gehörlosengeld gibt es in einigen Bundesländern als finanzielle Unterstützung für Menschen, die gehörlos sind. Der Betrag kann für den Mehraufwand (Gebärdendolmetscher, Hilfsmittelkosten oder weiterer Aufwand), den Gehörlose im Vergleich zu Hörenden haben, eingesetzt werden. Das Gehörlosengeld ist einkommens- und vermögensunabhängig und muss beantragt werden.

In Bundesländern, die in der folgenden Liste nicht aufgeführt sind, gibt es kein Gehörlosengeld.

2. Bayern

Kein Gehörlosengeld, aber:

  • Leistung für Taubblinde: 1.496 €.
    Näheres unter Merkzeichen TBl.
  • Leistung für Taubsehbehinderte: 448,80 €.

3. Berlin

3.1. Voraussetzungen

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Berlin werden bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit unter folgenden Voraussetzungen ab dem 1. Geburtstag gewährt:

  • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin (oder Berechtigung nach bestimmten EU-Verordnungen)
    und
  • angeborene oder bis zum 7. Geburtstag erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
    oder
    später erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 90 wegen schwerer Sprachstörungen
    oder
    Merkzeichen TBl.

3.2. Höhe

Das Landespflegegeld beträgt monatlich:

  • für Taubblinde mit eingetragenem Merkzeichen TBl: 1.189 €
  • bei hochgradiger Sehbehinderung mit Gehörlosigkeit (z.B. Usher-Betroffene): 352,11 € (= 40 % der Blindenhilfe)
  • bei Gehörlosigkeit: 176,06 € (= 20 % der Blindenhilfe)

Die Höhe ist vom Alter des Betroffenen unabhängig.

Ggf. werden Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet, Näheres unter Landespflegegeld. Bei einem längeren Aufenthalt in einer Klinik oder Pflegeeinrichtungen wird der Betrag gekürzt. Das Gehörlosengeld wird frühestes ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.

Weitere Informationen unter www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/ausfuehrungsvorschriften/av_lpflgg-571918.php.

4. Brandenburg

4.1. Voraussetzungen

Als Leistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG) des Landes Brandenburg erhalten Betroffene Gehörlosengeld ("Teilhabegeld") als freiwillige Leistung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Brandenburg (oder Berechtigung nach bestimmten EU-Verordnungen)
    und
  • angeborene oder bis zum 7. Geburtstag eingetretene Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
    oder
    bei später erworbener Taubheit bzw. an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufgrund schwerer Sprachstörungen.

 

Das Gehörlosengeld wird nicht gewährt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Asylbewerber und deren Familienangehörige bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sowie wenn sie nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags ausgewiesen oder abgeschoben werden können (Ausnahme: Vertriebene deutscher Volkszugehöriger und deren Ehegatten und Kinder)
  • Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
  • Freiheitsentzug auf Grund eines Urteils
  • Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, -versorgung oder -fürsorge oder der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) oder nach Gesetzen, die das SGB XIV entsprechend anwenden, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften wegen der gleichen Einschränkung
  • Gleichzeitige Blindheit: Dann wird Landesteilhabegeld für Taubblinde gezahlt (§ 3 Abs. 2 LTeilhGG), Näheres unter Blindenhilfe Landesblindengeld.

4.2. Höhe

Das Teilhabegeld in Brandenburg beträgt monatlich:

  • bei Gehörlosigkeit: 130 €
  • bei Taubblindheit: 850 € (neu seit 1.7.24)

Der Betrag wird gekürzt, wenn Betroffene Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich ihres behinderungsbedingten Mehraufwands nach anderen Rechtsvorschriften nicht wahrnehmen.

Er kann gekürzt werden, wenn

Das Gehörlosengeld wird frühestes ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.

4.3. Wer hilft weiter?

Das zuständige Sozialamt des Landkreises oder der Stadt nimmt Anträge entgegen. Besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt im Land Brandenburg, ist das Landesamt für Soziales und Versorgung die zuständige Behörde.

5. Hessen

5.1. Voraussetzungen

  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Hessen oder Berechtigung auf Grund bestimmter EU-Verordnungen
    und
  • Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits
    und
  • GdB 100.

Wer in sich in Hessen in einer Vollzugsanstalt zur richterlich angeordneten Freiheitsentziehung aufhält, erhält kein Gehörlosengeld.

5.2. Höhe

Das Gehörlosengeld beträgt 172,51 € pro Monat.

Es kann entfallen oder verringert werden, wenn

  • Leistungsberechtigte es nicht zum Ausgleich des durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwandes nutzen können.
  • Betroffene in bestimmten stationären Einrichtungen leben.
  • andere Leistungen zum Ausgleich der Mehraufwendungen durch die Gehörlosigkeit gezahlt werden.

Bei GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer Sehstörung wird Taubblindengeld in Höhe von 1.514,08 € gezahlt.

5.3. Wer hilft weiter?

Der Antrag kann beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe gestellt werden. Das Gehörlosengeld wird ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.

Kontaktdaten des zuständigen überörtlichen Trägers (Landeswohlfahrtverband Hessen) und weitere Informationen unter www.lwv-hessen.de > Schnelleinstieg > Blinden- und Gehörlosengeld > Gehörlosengeld.

6. Nordrhein-Westfalen

6.1. Voraussetzungen

Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) von Nordrhein-Westfalen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Angeborene oder bis zum 18. Geburtstag erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
    und
  • kein Bezug entsprechender Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
    und
  • gewöhnlicher Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen oder Berechtigung auf Grund bestimmter EU-Verordnungen
    und
  • Möglichkeit der Verwendung zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit verursachten Mehraufwendungen.

6.2. Höhe

Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 77 €.

6.3. Wer hilft weiter?

Ansprechpartner sind kommunale Behörden oder die Abteilung Sozialhilfe/Eingliederung der Landschaftsverbände.

Das Antragsformular kann beim Landschaftsverband Rheinland unter www.lvr.de > Soziales > Menschen mit Behinderungen > Gehörlosengeld heruntergeladen werden.

7. Sachsen

7.1. Voraussetzungen

Sachsen bestimmt den finanziellen Nachteilsausgleich für Gehörlose über das Landesblindengeldgesetz (LBlindG).

Gehörlosengeld wird ab dem 1. Geburtstag gewährt. Voraussetzungen sind:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen oder Berechtigung auf Grund bestimmter EU-Verordnungen
    und
  • angeborene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
    oder
    erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Grad der Behinderung (GdB) 100 allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs.

Ausgeschlossen sind Menschen, die wegen der Gehörlosigkeit schon Leistungen von der Unfallversicherung oder -fürsorge, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), nach Gesetzen, die das BVG entsprechend anwenden, oder als entsprechende ausländische Leistungen erhalten.

Seit 1.1.2024 gilt das BVG nur noch für Altfälle und wurde durch Regeln im neuen SGB XIV ersetzt, Näheres unter Soziale Entschädigung. Das sächsische LBlindG wurde noch nicht entsprechend angepasst und so lange gilt der Ausschluss auch noch nicht für die Berechtigten nach oder entsprechend dem SGB XIV.

7.2. Höhe

Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 150 €.

Gehörlose Erwachsene und Jugendliche, die gleichzeitig blind sind, erhalten 850 €, Kinder bis vor dem 14. Geburtstag 755 €.

Andere Leistungen zum Ausgleich des durch die Gehörlosigkeit verursachten Mehraufwands werden angerechnet (Ausnahme: Leistungen der Pflegeversicherung).

7.3. Wer hilft weiter?

Antragsstellung beim Landkreis oder in kreisfreien Städten.

Nähere Informationen beim Landesverband der Gehörlosen Sachsen unter www.deaf-sachsen.de.

8. Sachsen-Anhalt

8.1. Voraussetzungen

Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG, auch abgekürzt als BLiGG ST) von Sachsen-Anhalt gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen-Anhalt oder Berechtigung auf Grund bestimmter EU-Verordnungen
    und
  • angeborene oder bis zum 7. Lebensjahr erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Grad der Behinderung (GdB) von 100 infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs
    oder
    später erworbene Taubheit mit GdB 100 allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung.

8.2. Höhe

Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 64,10 €.

Leistungen der Pflegeversicherung sowie Leistungen zur Pflege nach beamtenrechtlichen Vorschriften werden auf das Gehörlosengeld angerechnet.

Das Gehörlosengeld wird ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.

8.3. Wer hilft weiter?

Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt zu stellen.

Nähere Informationen unter https://lvwa.sachsen-anhalt.de > Das LVwA > Versorgungsverwaltung > Blinden-/Gehörlosengeld oder im aktuellen Gesetzestext des BLiGG ST unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BliGGSTV9P1.

9. Schleswig-Holstein

Es gibt kein Gehörlosengeld, aber Taubblinde erhalten 400 € monatlich (§ 1 Abs. 3 LBlGG).

10. Thüringen

10.1. Voraussetzungen

Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) erhalten

  • gehörlose Menschen, denen für ihre Hörbehinderung das Merkzeichen Gl zuerkannt wurde,
    und
  • die in Thüringen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
    oder
    die in Deutschland in einer Einrichtung leben, wenn sie vor dem Wechsel in die Einrichtung in Thüringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und es am Ort der Einrichtung kein Gehörlosengeld für sie gibt,
    oder
    die nach bestimmten EU-Verordnungen berechtigt sind.

 

Keinen Anspruch auf Sinnesbehindertengeld in Thüringen haben:

  • Ausländer, die sich weder rechtmäßig noch aufgrund einer Duldung in Thüringen aufhalten.
  • Menschen, die entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), nach Gesetzen, die das BVG entsprechend anwenden, auf Grund ausländischer Vorschriften oder von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Seit 1.1.2024 gilt das BVG nur noch für Altfälle und wurde durch Regeln im neuen SGB XIV ersetzt, Näheres unter Soziale Entschädigung. Das ThürSinnbGG wurde noch nicht entsprechend angepasst und so lange gilt der Auschluss auch noch nicht für die Berechtigten nach oder entsprechend dem SGB XIV.

 

Versagt oder gekürzt wird das Gehörlosengeld, wenn:

  • andere Leistungen mit dem selben Zweck nicht in Anspruch genommen werden, obwohl sie der Person zustehen.
  • es nicht zum Ausgleich des Mehraufwands wegen der Gehörlosigkeit verwendet werden kann.

10.2. Höhe

  • Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 172 €.
  • Gehörlose Menschen, die gleichzeitig blind sind, erhalten 644 €.
  • Gehörlose in einer stationären Einrichtung erhalten nur 107,62 € bzw. bei Taubblindheit 215,24 €.

Der niedrigere Satz gilt auch für Menschen, die im Gefängnis, in Sicherungsverwahrung oder wegen eines Gerichtsurteils in einer Klinik oder Anstalt untergebracht sind.

Angerechnet werden andere Leistungen zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen.

Das Gehörlosengeld wird ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.

10.3. Wer hilft weiter?

Der Antrag ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen, Download des Formulars unter https://thformular.thueringen.de, Suchbegriff "Sinnesbehindertengeld".

11. Leistungsberechtigte nach EU-Verordnungen

Leistungsberechtigte nach bestimmten EU-Verordnungen sind Gehörlose, die:

  • zwar nicht im jeweiligen Bundesland wohnen, dort aber angestellt oder selbstständig berufstätig sind
    oder
  • als sog. Grenzgänger im jeweiligen Bundesland wohnen, aber im Ausland arbeiten,
    oder
  • für ein deutsches Unternehmen im Ausland arbeiten.

12. Verwandte Links

Blindenhilfe Landesblindengeld

Merkzeichen Gl

Merkzeichen TBl

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Letzte Bearbeitung: 08.11.2024

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