Gehörlosengeld gibt es in einigen Bundesländern als finanzielle Unterstützung für Menschen, die gehörlos sind. Der Betrag kann für den Mehraufwand (Gebärdendolmetscher, Hilfsmittelkosten oder weiterer Aufwand), den Gehörlose im Vergleich zu Hörenden haben, eingesetzt werden. Das Gehörlosengeld ist einkommens- und vermögensunabhängig und muss beantragt werden.
In Bundesländern, die in der folgenden Liste nicht aufgeführt sind, gibt es kein Gehörlosengeld.
Kein Gehörlosengeld, aber:
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Berlin werden bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit unter folgenden Voraussetzungen ab dem 1. Geburtstag gewährt:
Das Landespflegegeld beträgt monatlich:
Die Höhe ist vom Alter des Betroffenen unabhängig.
Ggf. werden Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet, Näheres unter Landespflegegeld. Bei einem längeren Aufenthalt in einer Klinik oder Pflegeeinrichtungen wird der Betrag gekürzt. Das Gehörlosengeld wird frühestes ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.
Weitere Informationen unter www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/ausfuehrungsvorschriften/av_lpflgg-571918.php.
Als Leistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG) des Landes Brandenburg erhalten Betroffene Gehörlosengeld ("Teilhabegeld") als freiwillige Leistung unter folgenden Voraussetzungen:
Das Gehörlosengeld wird nicht gewährt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Das Teilhabegeld in Brandenburg beträgt monatlich:
Der Betrag wird gekürzt, wenn Betroffene Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich ihres behinderungsbedingten Mehraufwands nach anderen Rechtsvorschriften nicht wahrnehmen.
Er kann gekürzt werden, wenn
Das Gehörlosengeld wird frühestes ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.
Das zuständige Sozialamt des Landkreises oder der Stadt nimmt Anträge entgegen. Besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt im Land Brandenburg, ist das Landesamt für Soziales und Versorgung die zuständige Behörde.
Wer in sich in Hessen in einer Vollzugsanstalt zur richterlich angeordneten Freiheitsentziehung aufhält, erhält kein Gehörlosengeld.
Das Gehörlosengeld beträgt 172,51 € pro Monat.
Es kann entfallen oder verringert werden, wenn
Bei GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer Sehstörung wird Taubblindengeld in Höhe von 1.514,08 € gezahlt.
Der Antrag kann beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe gestellt werden. Das Gehörlosengeld wird ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.
Kontaktdaten des zuständigen überörtlichen Trägers (Landeswohlfahrtverband Hessen) und weitere Informationen unter www.lwv-hessen.de > Schnelleinstieg > Blinden- und Gehörlosengeld > Gehörlosengeld.
Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) von Nordrhein-Westfalen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 77 €.
Ansprechpartner sind kommunale Behörden oder die Abteilung Sozialhilfe/Eingliederung der Landschaftsverbände.
Das Antragsformular kann beim Landschaftsverband Rheinland unter www.lvr.de > Soziales > Menschen mit Behinderungen > Gehörlosengeld heruntergeladen werden.
Sachsen bestimmt den finanziellen Nachteilsausgleich für Gehörlose über das Landesblindengeldgesetz (LBlindG).
Gehörlosengeld wird ab dem 1. Geburtstag gewährt. Voraussetzungen sind:
Ausgeschlossen sind Menschen, die wegen der Gehörlosigkeit schon Leistungen von der Unfallversicherung oder -fürsorge, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), nach Gesetzen, die das BVG entsprechend anwenden, oder als entsprechende ausländische Leistungen erhalten.
Seit 1.1.2024 gilt das BVG nur noch für Altfälle und wurde durch Regeln im neuen SGB XIV ersetzt, Näheres unter Soziale Entschädigung. Das sächsische LBlindG wurde noch nicht entsprechend angepasst und so lange gilt der Ausschluss auch noch nicht für die Berechtigten nach oder entsprechend dem SGB XIV.
Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 150 €.
Gehörlose Erwachsene und Jugendliche, die gleichzeitig blind sind, erhalten 850 €, Kinder bis vor dem 14. Geburtstag 755 €.
Andere Leistungen zum Ausgleich des durch die Gehörlosigkeit verursachten Mehraufwands werden angerechnet (Ausnahme: Leistungen der Pflegeversicherung).
Antragsstellung beim Landkreis oder in kreisfreien Städten.
Nähere Informationen beim Landesverband der Gehörlosen Sachsen unter www.deaf-sachsen.de.
Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG, auch abgekürzt als BLiGG ST) von Sachsen-Anhalt gibt es unter folgenden Voraussetzungen:
Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 64,10 €.
Leistungen der Pflegeversicherung sowie Leistungen zur Pflege nach beamtenrechtlichen Vorschriften werden auf das Gehörlosengeld angerechnet.
Das Gehörlosengeld wird ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.
Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt zu stellen.
Nähere Informationen unter https://lvwa.sachsen-anhalt.de > Das LVwA > Versorgungsverwaltung > Blinden-/Gehörlosengeld oder im aktuellen Gesetzestext des BLiGG ST unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BliGGSTV9P1.
Es gibt kein Gehörlosengeld, aber Taubblinde erhalten 400 € monatlich (§ 1 Abs. 3 LBlGG).
Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) erhalten
Keinen Anspruch auf Sinnesbehindertengeld in Thüringen haben:
Seit 1.1.2024 gilt das BVG nur noch für Altfälle und wurde durch Regeln im neuen SGB XIV ersetzt, Näheres unter Soziale Entschädigung. Das ThürSinnbGG wurde noch nicht entsprechend angepasst und so lange gilt der Auschluss auch noch nicht für die Berechtigten nach oder entsprechend dem SGB XIV.
Versagt oder gekürzt wird das Gehörlosengeld, wenn:
Der niedrigere Satz gilt auch für Menschen, die im Gefängnis, in Sicherungsverwahrung oder wegen eines Gerichtsurteils in einer Klinik oder Anstalt untergebracht sind.
Angerechnet werden andere Leistungen zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen.
Das Gehörlosengeld wird ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Bei verspätetem Antrag gehen also Ansprüche verloren.
Der Antrag ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen, Download des Formulars unter https://thformular.thueringen.de, Suchbegriff "Sinnesbehindertengeld".
Leistungsberechtigte nach bestimmten EU-Verordnungen sind Gehörlose, die: