Das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis steht für taubblind und führt vor allem zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Das Merkzeichen TBl trägt das Versorgungsamt (teils auch "Amt für Soziale Angelegenheiten" oder "Amt für Soziales und Versorgung" genannt) auf Antrag in den Schwerbehindertenausweis ein, wenn es wegen einer Störung der Hörfunktion einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 festgestellt hat.
Das Merkzeichen umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen. Deshalb werden die Merkzeichen Bl (blind) und Merkzeichen Gl (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen "TBl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Ein Teil der Bundesländer sieht für Menschen, die gleichzeitig eine Sehbehinderung und eine Hörbehinderung haben, besondere Zahlungen vor. Meist heißen die Leistungen Landespflegegeld oder Landesblindengeld. Meist ist die Voraussetzung dafür das Merkzeichen TBl, oder es müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie für das Merkzeichen TBl.
Menschen, die blind oder hochgradig sehbehindert sind und gleichzeitig einen Hörverlust von mindestens 80% haben erhalten das doppelte Landesblindengeld: 1.496 € monatlich bei Blindheit und bei hochgradiger Sehbehinderung 448,80 € (§ 2 BayBlindG).
Hier sind die Voraussetzungen also etwas anders als für das Merkzeichen TBl.
Wer das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, bekommt in Berlin Landespflegegeld in Höhe von 1.189 € monatlich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG).
Seit 1.7.2024 gibt es in Brandenburg Teilhabegeld für Menschen mit dem Merkzeichen TBl, Höhe: 850 € monatlich (§ 2 Nr. 4, § 3 Nr. 4 LTeilhGG).
Bei GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer Sehstörung wird Taubblindengeld in Höhe von 1.514,08 € gezahlt (§§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 LBliGG).
Die Voraussetzungen entsprechen also denen für das Merkzeichen TBl.
Es gibt in NRW keine ausdrücklich für Taubblinde benannte Leistung, aber aus der Summe von Blindengeld und Gehörlosengeld ergeben sich folgende Leistungen:
Gehörlosengeld bekommen dort nur Personen mit angeborener oder bis zum 18. Geburtstag erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Menschen mit Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis erhalten in Sachsen die Leistungen für Blindheit, für Gehörlosigkeit und einen Zuschlag für die Taubblindheit (§§ 1 Abs. 5 und 2 Abs. 4 LBlindG):
Taubblinde Menschen erhalten 400 € monatlich (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LBlGG).
Was unter Taubblindheit zu verstehen ist, ist in diesem Bundesland nicht näher definiert.
(§ 2 ThürBliGG)
Taubblinde Menschen erhalten 644 € monatlich.
Taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben (z.B. Pflegeheim), oder im Gefängnis, in Sicherungsverwahrung oder wegen eines Gerichtsurteils in einer Klinik oder Anstalt untergebracht sind, erhalten 215,24 €.
Taubblinde Menschen vor dem 27. Geburtstag, die bereits vor dem 1.1.2008 Blindengeld erhalten oder beantragt haben und die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten 322 €.
Die Voraussetzungen entsprechen denen für das Merkzeichen TBl.
Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.
Mit Klick auf Merkzeichen-Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.
Blindenhilfe Landesblindengeld
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV