Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (= Behinderten-Pauschbeträge) sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Seit dem Steuerjahr 2021 erhalten sie alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 20 ohne weitere Bedingungen. Dadurch bleiben zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr steuerfrei.
Grad der Behinderung (GdB) |
Jährlicher Pauschbetrag seit 1.1.2021 |
20 |
384 € |
30 |
620 € |
40 |
860 € |
50 |
1.140 € |
60 |
1.440 € |
70 |
1.780 € |
80 |
2.120 € |
90 |
2.460 € |
100 |
2.840 € |
Merkzeichen H, Merkzeichen BI und Merkzeichen TBl unabhängig vom GdB |
7.400 € |
Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der GdB verringert oder erhöht, gilt für das jeweilige Kalenderjahr der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB.
Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen (= Behinderten-Pauschbetrag) ist ein Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderungen, der für die Einkommensteuer gilt. Das Einkommen von Menschen mit Behinderungen bleibt in Höhe des Pauschbetrags steuerfrei, wenn die Steuerpflichtigen ihre Behinderung dem Finanzamt nachweisen.
Wie hoch die Steuererstattung durch Berücksichtigung der Pauschale ausfällt, ist unterschiedlich und hängt unter anderem vom Steuersatz ab. Die Steuerersparnis durch den Behinderten-Pauschbetrag ist bei hohen Einkommen höher als bei niedrigen. Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, kann nicht vom Behinderten-Pauschbetrag profitieren.
Der Pauschbetrag soll als Pauschale die folgenden Kosten vollständig abdecken, die üblicherweise bei Behinderungen anfallen:
Dieser Steuerfreibetrag gilt auch, wenn tatsächlich niedrigere oder gar keine Kosten für die vom Pauschbetrag umfassten Posten angefallen sind. Das Finanzamt fordert deshalb keine Belege für tatsächliche Ausgaben.
Statt der Pauschale können Steuerpflichtige auch ihre tatsächlichen Kosten für die von der Pauschale umfassten Posten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Dafür müssen sie alle Kosten mit Belegen nachweisen. Das geht nur, wenn die Kosten eine bestimmte individuelle Summe überschreiten, die sog. "zumutbare Belastung". Und es ist nur sinnvoll, wenn die Kosten über der "zumutbaren Belastung" höher sind als der Pauschbetrag. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
Für die vom Pauschbetrag umfassten Posten kann nur entweder der Pauschbetrag geltend gemacht werden oder die tatsächlichen Kosten. Kosten für andere Posten können hingegen neben dem Pauschbetrag zusätzlich "von der Steuer abgesetzt", d.h. vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Seit dem Veranlagungsjahr 2021 berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.
Steuerpflichtige mit Behinderung können den Pauschbetrag in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung (= Jahresausgleich) geltend machen. Dafür müssen sie die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge" ausfüllen.
Dort müssen sie insbesondere Folgendes eintragen:
Folgende Nachweise für die Behinderung erkennt das Finanzamt an:
Unselbstständig Beschäftigte können als Alternative zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen und ihre Behinderung als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen. Dann wird der Behinderten-Pauschbetrag direkt beim Lohnsteuerabzug bei der Lohnabrechnung berücksichtigt und der Arbeitgeber zahlt einen höheren monatlichen Nettolohn aus.
Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie online stellen unter www.elster.de > Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer > Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
Manche Menschen mit Behinderungen können die ihnen zustehenden Steuervorteile nicht in Anspruch nehmen, weil sie kein Einkommen haben oder so wenig, dass sie keine Einkommensteuer zahlen müssen. Bei Minderjährigen ist das häufig der Fall, aber es betrifft auch viele Volljährige mit Behinderungen. In dem Fall ist es sinnvoll, die Steuervorteile zu übertragen.
Bei Kindern mit Behinderungen können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten oder bei ihnen der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderungen wird jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile übertragen, außer die Eltern beantragen beide eine andere Aufteilung. Wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, wird auch der Pauschbetrag des Kindes komplett auf diesen übertragen.
Wenn nicht die Eltern, sondern z.B. die Großeltern oder Pflegeeltern Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für ein Kind mit Behinderung haben, kann der Pauschbetrag auf diese übertragen werden.
Menschen mit Behinderungen können außerdem die Hälfte des Behinderten-Pauschbetrags auf ihren Ehepartner übertragen, wenn sie sich für eine Einzelveranlagung entschieden haben. Einzelveranlagung bedeutet, dass die Einkommensteuer für die Ehegatten getrennt festgelegt wird. Normalerweise wird die Einkommensteuer von Ehepaaren gemeinsam festgestellt (= Zusammenveranlagung).
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 33b EStG