Merkzeichen H

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis signalisiert "hilflos", d.h.: Die Person benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe, Überwachung oder Anleitung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettengang.

2. Voraussetzungen für Merkzeichen H

(Anlage zu § 2 der VersMedV, Teil A Nr. 4)

Das Merkzeichen H wird immer erteilt bei:

  • Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung.
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.
  • Behinderungen verbunden mit dauernder Bettlägerigkeit. Das heißt nicht, dass der Mensch mit Behinderungen das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

 

Meistens (nur in Ausnahmefällen nicht) wird das Merkzeichen H erteilt bei:

  • Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen alleine einen Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen.
  • Verlust von 2 oder mehr Gliedmaßen (mindestens jeweils die ganze Hand/der ganze Fuß) , ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.

3. Besonderheiten Merkzeichen H bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen

(Anlage zu § 2 der VersMedV, Teil A Nr. 5)

Bei Kindern mit Behinderungen ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der den Hilfebedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.

Wegen der Besonderheiten des Kindesalters (Kinder müssen das "Handwerkszeug" zum adäquaten Umgang mit ihrer Behinderung erst im Laufe ihrer Entwicklung erwerben) kann auch schon bei einem niedrigeren GdB/GdS Hilflosigkeit vorliegen. Im Einzelnen gilt dies bei:

  • Geistiger Behinderung, z.B. wenn eine ständige Überwachung aufgrund von Verhaltensstörungen notwendig ist, in der Regel bis zum 18. Geburtstag.
  • Tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdB/GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten bis in der Regel zum 18. Geburtstag.
  • Hirnorganischen Anfallsleiden – in Abhängigkeit von der Anfallsart und der - frequenz sowie eventuellen Verhaltensauffälligkeiten.
  • Einschränkungen des Sehvermögens mit einem GdB/GdS von wenigstens 80 bis zum 18. Geburtstag.
  • Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ab Beginn der Frühförderung bis in der Regel zur Beendigung der Ausbildung.
  • Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumen-Segelspalte bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel 1 Jahr nach der Operation).
  • Bronchialasthma schweren Grades in der Regel bis zum 16. Geburtstag, s.a. Asthma > Behinderung.
  • Angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung bis zu einer Besserung durch eine Operation, längstens bis zum 16. Geburtstag.
  • Niereninsuffizienz mit einem GdB/GdS von 100 oder Behandlung mit künstlicher Niere bis zum 16. Lebensjahr.
  • Diabetes mellitus bis zum 16. Geburtstag, s.a. Diabetes > Schwerbehinderung.
  • Phenylketonurie in der Regel bis zum 14. Geburtstag. Danach nur noch, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt.
  • Mukoviszidose mit einem GdB/GdS von wenigstens 50 bis zum 16. Geburtstag, bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zum 18. Geburtstag.
  • Malignen Erkrankungen für die Dauer der zytostatischen Therapie.
  • Schweren Immundefekten für die Dauer des Immunmangels.
  • Hämophilie mit Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung bis zum 6. Geburtstag, je nach Blutungsneigung und Reifegrad auch länger.
  • Juveniler chronischer Polyarthritis in der Regel bis zum 16. Geburtstag.
  • Osteogenesis imperfecta, sofern 2 oder mehr Knochenbrüche pro Jahr auftreten, bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren ohne Knochenbrüche, längstens bis zum 16. Geburtstag.
  • Klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene mit der Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks in der Regel bis zum 12. Geburtstag.
  • Zöliakie nur ausnahmsweise.

Ein Schwerbehindertenausweis kann je nach Diagnose auch schon ab der Geburt ausgestellt werden. Informationen bieten Beratungsstellen (z.B. die unabhängige Teilhabeberatung) sowie Selbsthilfegruppen.

4. Vergünstigungen bei Merkzeichen H

Das Merkzeichen H ist ausschlaggebend für

Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.

Die Merkzeichen-Tabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.

5. Wer hilft weiter?

Versorgungsamt

6. Verwandte Links

Merkzeichen

Merkzeichen aG

Merkzeichen Bl

Grad der Behinderung

Schwerbehindertenausweis

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: § 33b Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG - Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil A, Nr. 4 & 5)

Letzte Bearbeitung: 21.03.2024

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