Bei schweren Psychosen, zu denen auch die Schizophrenien zählen, kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Dauer der Akutphasen und nach dem Maß der sozialen Einschränkungen. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Weitere hilfreiche Informationen unter Leistungen für Menschen mit Behinderungen.
Für die Feststellung der Behinderung gibt es bundesweite Richtlinien, die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS, Begriff aus dem Sozialen Entschädigungsrecht). Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.
Nachfolgend die Anhaltswerte für schizophrene und affektive Psychosen.
Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose |
GdB/GdS |
im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten |
50–100 |
Florides Stadium wird die Phase genannt, in der die eigentlichen psychotischen Symptome auftreten.
Schizophrener Residualzustand (z.B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen |
GdB/GdS |
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten |
10–20 |
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
30–40 |
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
50–70 |
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
80–100 |
Residualzustand nennt man nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit nach einer Krankheit, hier nach psychotischen Schüben. Mit Vitalitätseinbußen werden Einschränkungen von Lebenskraft und Lebensfreude bezeichnet. Affektive Nivellierung ist die Verflachung der Gefühle.
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen |
GdB/GdS |
bei 1–2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung |
30–50 |
bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer |
60–100 |
Nach dem Abklingen langdauernder psychotischer Episoden ist im Allgemeinen (Ausnahme siehe unten) eine Heilungsbewährung von 2 Jahren abzuwarten. |
GdB/GdS während dieser Zeit |
wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind |
50 |
sonst |
30 |
Ausnahme: Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar (also ohne manische Phasen) verlaufende depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als 10 Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.
Eine Psychose kann zu bleibenden Behinderungen eines Betroffenen führen. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.
Wurde bei einem Patient mit Psychosen eine Schwerbehinderung anerkannt, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen: