Heilungsbewährung ist ein wichtiger Begriff bei der Anerkennung einer Behinderung durch Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB). Die Zeit der Heilungsbewährung läuft nach Transplantation innerer Organe und nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, z.B. bei vielen Krebserkrankungen (= bösartigen Tumoren). In dieser Zeit besteht ein besonders hohes Risiko für Rückfälle (Rezidive) bzw. für Probleme mit den transplantierten Organen. Während der Heilungsbewährung muss das zuständige Amt auch dann einen GdB feststellen, wenn neben dem genannten Risiko keine Behinderung besteht. Wenn auch ohne dieses Risiko eine Behinderung besteht, muss es während der Heilungsbewährung einen entsprechend höheren GdB feststellen.
Zur offiziellen Anerkennung ihrer Behinderung können Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen. Dafür orientiert sich das zuständige Amt an den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Der Begriff "Heilungsbewährung" kommt öfter in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen vor:
Betroffene bekommen für die Zeit der Heilungsbewährung einen höheren GdB als er für die eigentliche Behinderung vergeben würde. Denn nach einer Transplantation innerer Organe ist zunächst das Risiko von Problemen besonders hoch und bei manchen Krankheiten sind Rückfälle (sog. Rezidive) für einige Zeit nach der Behandlung besonders wahrscheinlich. Dieses Risiko belastet psychisch. Zudem sind Untersuchungen notwendig, z.B. wiederholte Mammographien nach einer abgeschlossenen Brustkrebsbehandlung, damit bei Rückfällen sofort reagiert werden kann. Das beeinträchtigt die Betroffenen und muss deshalb bei der Festlegung des Grads der Behinderung berücksichtigt werden.
Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung überprüft das Amt den GdB. Wenn keine Rückfälle oder Probleme aufgetreten sind, senkt es ihn in der Regel ab oder stellt fest, dass keine Behinderung mehr vorliegt.
Bei den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen angegebenen GdB-Werten während der Zeit der Heilungsbewährung sind Schäden an Organen oder Gliedmaßen berücksichtigt, die üblicherweise nach einer Krebsbehandlung vorhanden sind. Außergewöhnliche Folgen muss das Amt aber zusätzlich berücksichtigen und den GdB ggf. höher als in der jeweiligen Tabelle ansetzen. Das kann z.B. nach einer wiederholten Chemotherapie nötig sein.
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind einige Tumorerkrankungen extra aufgeführt. Für alle anderen gelten die folgenden allgemeinen Regeln:
Die Heilungsbewährung dauert nach einer Nieren-, Lungen-, Herz- oder Lebertransplantation in der Regel 2 Jahre.
Nach einer sog. allogenen Knochenmarktransplantation, die bei Blutkrebs erforderlich sein kann, dauert sie in der Regel 3 Jahre.
Die Heilungsbewährung bei psychischen Störungen dauert in der Regel jeweils 2 Jahre, z.B.
Bei Ihnen kann ein hohes Rückfallrisiko länger bestehen als die Heilungsbewährung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, weil diese nur Richtwerte enthalten. Wenn das Amt Ihren GdB wegen Ablaufs der Heilungsbewährung absenken will, können Sie das in dem Fall verhindern. Schicken Sie dem Amt ein medizinisches Gutachten oder eine medizinische Stellungnahme, dass bei Ihnen ausnahmsweise eine längere Zeit der Heilungsbewährung angemessen ist.
Grad der Behinderung bei Tumorerkrankungen
Brustkrebs > Schwerbehinderung
Grad der Behinderung bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems
Hepatitis C > Schwerbehinderung
Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung
Prostatakrebs > Schwerbehinderung
Rechtsgrundlagen: Anlage 2 der VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung) = Versorgungsmedizinische Grundsätze