Bei länger anhaltenden Depressionen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 erhalten Betroffene auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie verschiedene Nachteilsausgleiche bei Behinderung.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aus der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Es handelt sich dabei nur um einen Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom Einzelfall abhängig.
Einen GdB gibt es nicht automatisch, wenn die Diagnose "Depression" gestellt wurde, sondern nur, wenn aus der Depression folgt, dass ein Mensch nicht mehr wie ein gesunder Mensch funktionieren bzw. am Leben teilhaben kann. Zur Bestimmung des GdB werden nicht nur die Folgen der Depression allein bewertet, sondern alle Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben werden zusammen bewertet. Näheres unter Grad der Behinderung.
Depressionen gehören zusammen mit den Manien und den bipolaren Störungen zu den affektiven Psychosen, jedenfalls dann, wenn sie wiederkehrend als depressive Episoden auftreten.
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind affektive Psychosen gemeinsam mit schizophrenen Psychosen aufgeführt. Nachfolgend die sog. Anhaltswerte zu affektiven Psychosen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen:
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GdB/GdS |
Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden (= akuten) Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten |
50–100 |
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen |
30–50 |
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen bei mehr als 1–2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer |
60–100 |
Nach lang dauernden depressiven Episoden ist eine sog. Heilungsbewährung von 2 Jahren abzuwarten. Heilungsbewährung bedeutet, dass vorübergehend ein höherer GdB/GdS angesetzt wird als von den Funktionsbeeinträchtigungen und Teilhabebeeinträchtigungen her eigentlich gerechtfertigt wäre. Damit wird die Belastung berücksichtigt, die davon ausgeht, dass die Erkrankung zurückkommen könnte.
Ausnahme: Nach einer ersten monopolar depressiven (= nicht auch manischen) Phase oder nach einer depressiven Phase, die erst mehr als 10 Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist, gilt keine Heilungsbewährung.
Für die Phase der Heilungsbewährung geben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze folgende Anhaltswerte:
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GdB/GdS |
Während der Heilungsbewährung, wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind |
50 |
Während der Heilungsbewährung ohne vorangegangene manische Phasen |
30 |
Nachfolgend die Anhaltswerte zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Auch darunter können Depressionen eingeordnet werden:
GdB/GdS |
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Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen |
0–20 |
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive Störungen) |
30–40 |
Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) ... |
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... mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
50–70 |
... mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
80–100 |
In der Rechtsprechung wird die Stärke der Anpassungsschwierigkeiten bei Depressionen wie folgt beurteilt:
Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten:
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten:
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten:
Einen Teil der Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen gibt es nur mit einer sog. Schwerbehinderung. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat, ab einem GdB von 30 ist eine sog. Gleichstellung möglich. Näheres unter Behinderung > Berufsleben. Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Nachfolgend eine Linkliste mit den wichtigsten Nachteilsausgleichen, die für Menschen mit Depressionen in Frage kommen können:
Behinderung > Berufsleben, z.B. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub
Ergänzende Leistungen zur Reha
Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung