Depressionen > Behinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei länger anhaltenden Depressionen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 erhalten Betroffene auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche.

2. Antrag auf Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis

Der GdB wird nur auf Antrag festgestellt, Näheres unter Grad der Behinderung.

Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und es besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (= Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Der Grad der Schädigungsfolgen ist ein Begriff aus dem Rechtsgebiet der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) und beschreibt, wie stark eine Person durch ein Trauma oder eine Verletzung beeinträchtigt ist und wie sehr dies ihr tägliches Leben beeinflusst.

Beispiel: Herr P. erlitt in seiner Kindheit körperliche und psychische Gewalt durch seine Eltern. Diese Misshandlungen führten bei ihm zu wiederkehrenden, schweren Depressionen. Herr P. konnte durch Zeugenaussagen und ein medizinisches Gutachten nachweisen, dass seine Depressionen direkt auf die Gewalterfahrungen in seiner Kindheit zurückzuführen sind, sodass er einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV hat.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 gibt es in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".

4. GdB bei Depressionen

Einen GdB gibt es nicht automatisch, wenn die Diagnose "Depression" gestellt wurde, sondern nur, wenn aus der Depression folgt, dass ein Mensch nicht mehr wie ein gesunder Mensch funktionieren bzw. am Leben teilhaben kann. Zur Bestimmung des GdB werden nicht nur die Folgen der Depression allein bewertet, sondern alle Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben werden zusammen bewertet. Näheres unter Grad der Behinderung.

4.1. Affektive Psychosen

Depressionen gehören zusammen mit den Manien und den bipolaren Störungen zu den affektiven Psychosen, jedenfalls dann, wenn sie wiederkehrend als depressive Episoden auftreten.

In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind affektive Psychosen gemeinsam mit schizophrenen Psychosen aufgeführt. Nachfolgend die sog. Anhaltswerte zu affektiven Psychosen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen:

 

GdB/GdS

Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden (= akuten) Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten

50–100

Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen
bei 1–2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung

30–50

Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen bei mehr als 1–2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer

60–100


Nach lang dauernden depressiven Episoden ist eine sog. Heilungsbewährung von 2 Jahren abzuwarten. Heilungsbewährung bedeutet, dass vorübergehend ein höherer GdB/GdS angesetzt wird als von den Funktionsbeeinträchtigungen und Teilhabebeeinträchtigungen her eigentlich gerechtfertigt wäre. Damit wird die Belastung berücksichtigt, die davon ausgeht, dass die Erkrankung zurückkommen könnte.

Ausnahme: Nach einer ersten monopolar depressiven (= nicht auch manischen) Phase oder nach einer depressiven Phase, die erst mehr als 10 Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist, gilt keine Heilungsbewährung.

Für die Phase der Heilungsbewährung geben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze folgende Anhaltswerte:

 

GdB/GdS

Während der Heilungsbewährung, wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind

50

Während der Heilungsbewährung ohne vorangegangene manische Phasen

30

4.2. Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen

Nachfolgend die Anhaltswerte zu Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Auch darunter können Depressionen eingeordnet werden:

 

GdB/GdS

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen

0–20

Stärker behindernde Störungen

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive Störungen)

30–40

Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) ...

 

... mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

50–70

... mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

80–100

 

In der Rechtsprechung wird die Stärke der Anpassungsschwierigkeiten bei Depressionen wie folgt beurteilt:

Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten:

  • Z.B. Berufstätigkeit ist trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße (= Einschränkungen von Lebenskraft und Lebensfreude) auf dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt (= nicht staatlich geförderter Arbeitsmarkt) ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich (wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen, z.B. Lehrer, Manager)
    und
  • es liegt keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften vor, das heißt z.B.: Es bestehen keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme.

Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten:

  • Die psychische Veränderung wirkt sich in den meisten Berufen aus, wobei eine weitere Tätigkeit zwar noch möglich ist, aber die Einsatzfähigkeit stark vermindert ist und eine berufliche Gefährdung vorliegt
    und
  • es liegen erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung (= Verflachung der Gefühle) vor, aber noch keine Isolierung und noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z.B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.

Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten:

  • Die weitere berufliche Tätigkeit ist sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen
    und
  • es gibt schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder dem Bekanntenkreis.

4.3. Praxistipps

  • In der Praxis beurteilen die Versorgungsämter Ihren GdB bei Depressionen oft sowohl nach der Länge und Häufigkeit der Krankheitsepisoden (nach den Kriterien für affektive Psychosen) als auch nach der Stärke der Anpassungsschwierigkeiten (nach den Kriterien für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen).
  • Wenn Sie einen GdB wegen Depressionen beantragen, denken Sie unbedingt daran, auch alle anderen Krankheiten, psychischen Beschwerden und Behinderungen anzugeben, auch wenn diese Ihnen nicht besonders schwerwiegend erscheinen. Ansonsten kann es dazu kommen, dass ein zu niedriger GdB bewilligt wird.
  • Wird ein zu niedriger GdB bewilligt, ist ein kostenfreier Widerspruch ratsam. Wenn Sie hierfür anwaltliche Hilfe brauchen, sich diese aber nicht leisten können, können Sie dafür Beratungshilfe beantragen.

5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:

  • Ab GdB 20: Pauschbetrag bei Behinderung (= Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer)
  • Weitere Steuervorteile bei Behinderung, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile
  • Ab GdB 30: Hilfen und Nachteilsausgleiche im Beruf, z.B. besserer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub, Näheres unter Behinderung > Berufsleben
  • Ab GdB 50: 2 Jahre früher ohne Abschläge in Altersrente mit nur 35 statt 45 Versicherungsjahren
    oder bis zu 5 Jahre früher mit Abschlägen. Näheres unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis: Vergünstigte Eintritte z.B. in Museen und Theater oder bei Konzerten, vergünstigte Mitgliedsbeiträge z.B. bei Automobilclubs
  • Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für schwerbehinderte Menschen mit GdB 100 und/oder Pflegegrad und häuslicher Pflege

5.1. Download Tabellen mit Nachteilsausgleichen

Folgende Tabellen geben eine Übersicht über alle GdB- bzw. Merkzeichen-abhängigen Nachteilsausgleiche:

5.2. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.

Beispiele:

5.3. Praxistipp Teilrente

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen, kann unter Umständen eine Teilrente den Übergang ins Rentenalter stufenweise gestalten. Näheres unter Teilrente.

6. Verwandte Links

Ratgeber Behinderungen

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Grad der Behinderung

Versorgungsamt

Depressionen

Behinderung

Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen

Letzte Bearbeitung: 20.02.2025

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