Soziale Entschädigung erhalten z.B. Opfer bestimmter Gewalttaten, Opfer der beiden Weltkriege und Impfgeschädigte, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, sowie deren Angehörige, Hinterbliebene, Geschwister und unverheiratete Partner.
Das Soziale Entschädigungsrecht ist seit 1.1.2024 in einem eigenen Sozialgesetzbuch (SGB XIV) geregelt. Vor der Reform hatten nur Opfer sog. tätlicher Angriffe ein Recht auf Opferentschädigung, jetzt auch Opfer sog. psychischer Gewalttaten. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Nachstellung (= Stalking) oder eine Geiselnahme gelten z.B. als psychische Gewalttaten, weil es dabei nicht immer zu körperlichen Angriffen kommt. Auch Touristen, die in Deutschland geschädigt worden sind, zählen seit 1.1.24 zum berechtigten Personenkreis. Seit 1.1.24 können außerdem z.B. auch traumatisierte Augenzeugen, Ersthelfer und Angehörige Entschädigungen bekommen, sofern sie durch das Ereignis eine gesundheitliche Schädigung erleiden. Dabei ist der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht maßgeblich. Eine länger zurückliegende Tat kann jedoch unter Umständen dazu führen, dass der Tatnachweis erschwert ist.
Anspruch auf Soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV haben Menschen mit Gesundheitsschäden durch eines der folgenden Ereignisse:
Zudem können Angehörige, Hinterbliebene und sog. Nahestehende (= Geschwister und unverheiratete eheähnliche Partner) bestimmte Leistungen der Sozialen Entschädigung aus dem SGB XIV bekommen.
Nicht alle Regeln über die soziale Entschädigung wurden bei der Reform zum 1.1.2024 ins SGB XIV übernommen, sondern Teile sind immer noch in anderen Gesetzen geregelt. Folgende Gruppen haben Anspruch auf Soziale Entschädigung nach anderen Gesetzen, die aber teils auf das SGB XIV verweisen:
Anspruch auf Soziale Entschädigung haben z.B.:
Die Leistungen der sozialen Entschädigung sind immer unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Für Gewaltopfer gilt:
Impfgeschädigte bekommen nur dann Entschädigung, wenn sie in Deutschland eine empfohlene Impfung bekommen haben, aber auch, wenn sie nicht in Deutschland leben.
Für Geschädigte sind folgende Leistungen möglich:
Leistungen können für Berechtigte ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn sie nicht alles ihnen Mögliche tun, um den Sachverhalt aufzuklären und den Täter bzw. die Täterin zu ermitteln.
Grad der Schädigungsfolgen |
Höhe der Zahlungen |
bis zu 30 und 40 | 400 € |
bis zu 50 und 60 | 800 € |
bis zu 70 und 80 | 1.200 € |
bis zu 90 | 1.600 € |
bis zu 100 | 2.000 € |
Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen |
2.400 € (2.000 € plus 20 Prozent) |
Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen sind zum Beispiel Menschen, die beide Arme im Oberarm sowie beide Beine im Oberschenkel verloren haben, außerdem blinde Menschen ohne Hände. Aber auch
können als Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen gelten, wenn zusätzlich zu diesen Beeinträchtigungen noch eine weitere Schädigungsfolge vorliegt, die die Umstände dieser Menschen vergleichbar zu den oben genannten machen.
Angehörige, Hinterbliebene und sog. Nahestehende (= Geschwister und unverheiratete eheähnliche Partner) können folgende Leistungen der Sozialen Entschädigung aus dem SGB XIV bekommen:
Hinterbliebene können zusätzlich Anspruch auf folgende Leistungen des SGB XIV haben:
Wer schon vor der Reform zum 1.1.2024 einen festgestellten Anspruch auf Soziale Entschädigung hatte oder wer den Antrag vor dem 1.1.2024 gestellt hat, bekommt die Leistungen nach dem alten Recht, kann aber auf Wunsch die Leistungen nach dem neuen Recht wählen. Von diesem Wahlrecht gibt es eine Ausnahme: Die Betroffenen können keine Abfindung statt einer monatlichen Entschädigung wählen.
Seit 1.1.2024 gibt es als neue Leistungen der Sozialen Entschädigung die sog. Schnellen Hilfen. Sie bestehen aus dem sog. Fallmanagement und den Angeboten der Traumaambulanz. Dort können Erwachsene max. 15 und Kinder und Jugendliche max. 18 psychotherapeutische Sitzungen bekommen.
Die Leistungen der Schnellen Hilfen werden für die Zeit vor der Antragstellung nicht erbracht, weshalb ein rechtzeitiger Antrag wichtig sein kann. Für Leistungen der Traumaambulanz reicht es aus, wenn direkt nach der 2. Sitzung ein Antrag auf Schnelle Hilfen gestellt wird. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, wirkt dies nur für die Zukunft und bereits vor der Ablehnung erbrachte Leistungen müssen nicht erstattet werden.
Fallmanagement bedeutet, dass eine eigens dafür eingesetzte Person Berechtigte beim Antrag und später beim Bezug von Leistungen beim Verwaltungsverfahren unterstützt. Die Träger der sozialen Entschädigung entscheiden im Einzelfall, ob ein Fallmanagement gestellt wird oder nicht. In folgenden Fällen dürfen sie aber nur im Ausnahmefall davon absehen, ein Fallmanagement anzubieten:
Wenn die Betroffenen kein Fallmanagement möchten, können Sie ihre Einwilligung verweigern. Dann läuft das Verfahren ohne Fallmanagement weiter.
Aufgaben des Fallmanagements sind z.B.
Wer für das Fallmanagement vor Ort zuständig ist, ist unterschiedlich, weil das die Bundesländer entscheiden.
Versorgungsamt, Träger der sozialen Entschädigung und der Bundesopferbeauftragte, Kontakt unter www.bmj.de > Themen > Terrorismus, Extremismus, Prävention und Opferhilfe > Bundesopferbeauftragter, E-Mail opferbeauftragter@bmj.bund.de.
Träger der sozialen Entschädigung
Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Rechtsgrundlagen: SGB XIV