Die Teilrente ist eine flexible Form der Altersrente, bei der Menschen ab 63 Jahren einen Teil ihrer Altersrente beziehen können. Bei Schwerbehinderung kann die Altersrente und damit die Teilrente auch früher beginnen. Der Umfang der Teilrente kann von 10–99,99 % frei gewählt, die Aufteilung jederzeit geändert werden. Neben einer Teilrente kann beliebig viel gearbeitet und verdient werden.
Teilrente kann einen flexiblen Übergang in die Rente ermöglichen. Sie kann aber z.B. auch genutzt werden, um die Rente für pflegende Angehörige zu erhöhen.
Wer die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt, kann Teilrente beantragen. Das gilt für alle 4 Arten der Altersrente:
Details siehe unten.
Eine Teilrente muss beantragt werden. Das erfolgt ganz einfach im Zuge des Antrags auf Altersrente. Der Antrag enthält eine Zeile, in der die Teilrente angekreuzt und der gewünschte Prozentsatz eingetragen werden kann.
Der Antrag ist online oder per Formular möglich unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > wie beantrage ich meine Rente.
Wer bereits eine Vollrente erhält, stellt einen formlosen Antrag auf Teilrente nach § 42 SGB VI. Ebenso kann die prozentuale Aufteilung mit einem formlosen Antrag geändert werden.
Die Höhe der Teilrente richtet sich nach 2 Faktoren:
Die Teilrente kann 10–99,99 % der Rente betragen. Der Prozentsatz ist frei wählbar und jederzeit für die Zukunft veränderbar. Berufstätige können schrittweise aus dem Beruf aussteigen und das verlorene Einkommen ein Stück weit mit der Teilrente ausgleichen.
Wer eine Teilrente erhält, kann unbegrenzt dazuverdienen, wie bei jeder anderen Altersrente auch. Es gibt seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Menschen können auch eine Teilrente beziehen, ohne parallel dazu zu arbeiten. Das gilt für jede Altersrente. Bei Altersrenten mit Abschlägen führt das dazu, dass der später in Anspruch genommene Rententeil weniger oder keine Abschläge hat, also höher ist.
Bei Renten ohne Abschläge kann die Teilrente ohne Weiterarbeiten sinnvoll sein, wenn sich dadurch zusätzliche Versicherungszeiten ergeben, z.B. bei Kindererziehung oder Pflege. Details siehe unten unter Praxistipps und Sonderfälle.
Wer neben der Teilrente arbeitet, bekommt im Falle einer Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausbehandlung in der Regel 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Das gilt auch für Minijobs. Gibt es keine Entgeltfortzahlung oder läuft diese nach 6 Wochen aus, bekommen Menschen in Teilrente Krankengeld. Näheres unter Krankengeld.
Wer allerdings erst in Teilrente geht, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vorliegt, bekommt weniger oder kein Krankengeld. Das Krankengeld wird dann um den Zahlbetrag der Teilrente gekürzt. Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung.
Wer Altersrente bezieht, kann normalerweise kein Arbeitslosengeld bekommen, aber bei Teilrenten gibt es davon eine Ausnahme:
Wer mindestens 6 Monate lang neben einer Teilrente arbeitslosenversichert gearbeitet hat, kann Arbeitslosengeld bekommen, aber nur bis zum Ende der ersten 3 Kalendermonate, nachdem die Voraussetzungen fürs Arbeitslosengeld erfüllt wurden.
Wenn bei Wegfall des Hinzuverdienstes das Geld zum Leben nicht reicht, kann jederzeit
Bei Umwandlung in eine Vollrente entfällt aber sofort der Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
Frau Müller hat von 1.1.2024 bis 15.7.2024 neben ihrer Teilrente sozialversicherungspflichtig gearbeitet und war dabei arbeitslosenversichert. Sie hat also für mindestens 6 Monate neben einer Teilrente arbeitslosenversichert gearbeitet. Seit 16.7.2024 ist sie arbeitslos und sucht eine neue Beschäftigung neben der Teilrente. Deswegen konnte sie ab 16.7.2024 Arbeitslosengeld neben ihrer Teilrente bekommen, aber nur bis 31.10.2024 (= Ende des 3. Kalendermonats, nachdem sie die Voraussetzungen fürs Arbeitslosengeld erfüllt hat).
In der Zeit mit Arbeitslosengeld könnte sie die Teilrente auf 99,99 % erhöhen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gefährden.
Wer von Bürgergeld lebt, sollte keine Teilrente beantragen, wenn diese dann nicht für den Lebensunterhalt reicht. Wer eine Teilrente bezieht, bekommt nämlich kein Bürgergeld und auch keine anderen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Jobcenter (= Leistungen nach dem SGB II).
In der Zeit von 1.1.2023 bis 31.12.2026 müssen die Jobcenter Bürgergeldberechtigten auch dann weiterhin Bürgergeld bezahlen, wenn sie das Alter für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente mit Abschlägen erreichen, sich aber gegen einen Antrag darauf entscheiden. Die Jobcenter können diese Menschen auch nicht zum Antrag auf eine Teilrente zwingen. Eine Zwangsverrentung ist bei Altersrenten momentan nur möglich, wenn es um eine Rente ohne Abschläge geht.
Wer trotz Bezug von Bürgergeld freiwillig eine Teilrente beantragt und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann vorläufig Bürgergeld bekommen, um die Zeit zwischen dem Rentenantrag und der ersten Zahlung zu überbrücken, bekommt dann aber entsprechend weniger von der Rente nachgezahlt.
Wer eine Teilrente bezieht, die nicht zum Lebensunterhalt reicht, muss vorrangig eine Vollrente beantragen, um die Hilfebedürftigkeit zu lindern oder aufzuheben. Eine zu niedrige Teilrente kann weder mit Wohngeld noch mit Sozialhilfe aufgestockt werden.
Wenn auch die Vollrente nicht reicht, kann unter Umständen Wohngeld die Lücke schließen. Wenn die Vollrente sehr niedrig ist, wird das Wohngeld allerdings abgelehnt, weil das dafür nötige Mindesteinkommen nicht erreicht wird. Wenn das Wohngeld wegen zu niedriger Rente abgelehnt wurde oder wenn die Rente und das Wohngeld zusammen nicht zum Leben reichen, besteht eventuell ein Anspruch auf aufstockende Sozialhilfe. Welche Sozialhilfeleistung in Betracht kommt hängt davon ab, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht ist:
In der Zeit vom (formlosen) Antrag auf die Vollrente bis zur Auszahlung der Rente und ggf. des Wohngelds kann vorläufig Sozialhilfe bezogen werden. Die spätere Rentennachzahlung und eine etwaige spätere Wohngeldnachzahlung werden dann mit der Sozialhilfe verrechnet.
Wer neben einer Teilrente arbeitet, ist immer rentenversicherungspflichtig, d.h.: Vom zusätzlichen Verdienst gehen die Beiträge zur Rentenversicherung ab. Das gilt auch für die Zeit nach dem regulären Rentenalter und auch für Minijobber.
Diese Rentenversicherungsbeiträge erhöhen allerdings auch die restliche Rente. Diese Rentenerhöhung wird ab der Regelaltersgrenze wirksam.
Menschen mit Schwerbehinderung können zum Teil früher in Altersrente gehen. Je nach Alter beim Rentenbeginn wird die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung mit oder ohne Abschlag gezahlt.
Die Altersgrenzen für die vorgezogene Rente bei Schwerbehinderung steigen derzeit Jahr für Jahr. Näheres zu den Voraussetzungen und Altersgrenzen unter Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wird eine Teilrente einer vorgezogenen Schwerbehinderungsrente mit Abschlägen bezogen, bleibt der restliche, noch nicht bezogene Teil der Rente abschlagsfrei. Das können Menschen mit Schwerbehinderung auch stufenweise gestalten, z.B.:
Ab dem Monat nach dem 63. Geburtstag können viele Menschen vorzeitig in Rente gehen, in die sog. Altersrente für langjährig Versicherte. Diese Altersrente ist heute immer mit Abschlägen verbunden, auch bei Schwerbehinderung. Näheres zu den Voraussetzungen und Abschlägen unter Altersrente für langjährig Versicherte.
Bei Teilrente gibt es den Abschlag nur auf den Teilrententeil. Der nicht in Anspruch genommene Teil erhält keinen Abschlag.
Wird der Prozentsatz der Teilrente nach einiger Zeit erhöht, gibt es auch einen Abschlag für den 2. Teilrententeil, aber der 2. Abschlag ist niedriger. Die Abschläge richten sich immer nach der Zahl der Monate vor der Regelaltersgrenze. Ein Beispiel:
Menschen, die schon besonders lang im Berufsleben stehen, können 2 Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Näheres zu den Versicherungszeiten und den Altersgrenzen unter Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
In der Regel lohnt sich die Teilrente nicht, wenn Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen, da Sie keine Abschläge haben. Wenn Sie neben einer Teilrente weiterarbeiten, erhöhen Sie damit zwar ihre Rente für den nicht in Anspruch genommenen Teil, aber auch wenn Sie die Vollrente in Anspruch nehmen und daneben ganz oder teilweise weiterarbeiten, erwerben Sie weitere Entgeltpunkte, die ab der Regelaltersgrenze rentenerhöhend wirken. Zudem erhalten Sie die volle Rente, die Sie ganz oder teilweise fürs Alter ansparen können.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht, kann statt der Vollrente eine Teilrente beantragen. Auch eine vorgezogene Teilrente kann über die Regelaltersgrenze hinweg eine Teilrente bleiben.
Wer auch über die Regelaltersgrenze hinaus eine Teilrente bezieht und weiterarbeitet, erhöht damit seine Entgeltpunkte und damit die Rente. Die Erhöhung wirkt sich jährlich aus. Zusätzlich gibt es auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Rente einen Zuschlag von 0,5 % im Monat, also 6 % im Jahr, unabhängig davon ob gearbeitet wird oder nicht.
Lassen Sie berechnen, ob dieser Zuschlag den Geldausfall wettmacht, den Sie durch den Verzicht auf die Vollrente haben. Das hängt stark davon ab, wie hoch oder niedrig Ihre Rente ist, und wie hoch oder niedrig Ihr Verdienst neben der Teilrente. Vereinfacht lässt sich Folgendes sagen:
Die Rentenversicherungsträger oder Rentenberater machen solche Musterberechnungen für Sie. Allerdings macht die Rentenversicherung keine Aussagen zur Steuerhöhe.
Falls Sie nach der Regelaltersgrenze Teilrente beantragen und weiterarbeiten wollen, prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag automatisch mit Erreichen der Altersgrenze endet. Vereinbaren Sie die Weiterarbeit schriftlich.
Wenn Sie mit dem Gedanken einer Teilrente spielen, lassen Sie sich unbedingt vorher beraten, denn je nach Rentenhöhe und persönlicher Situation sind die Auswirkungen sehr komplex. Folgende Fragen sind häufig wichtig:
Wer Angehörige pflegt, wird von der Pflegeversicherung rentenversichert, wenn
Viele Menschen pflegen erst im Rentenalter, z.B. den Ehepartner, aber ihre Vollrente führt dazu, dass die Pflegeversicherung keine Rentenbeiträge zahlt. Bei einer Teilrente ist das anders: Wer neben einer Teilrente pflegt, wird auch im Rentenalter noch von der Pflegekasse rentenversichert. Da eine Vollrente jederzeit (ohne Altersbegrenzung) in eine Teilrente umgewandelt werden kann, ergibt das für pflegende Angehörige folgende Möglichkeit:
Wer ein Kind in dessen ersten 3 Lebensjahren erzieht, bekommt Erziehungszeiten angerechnet. Diese erhöhen die Rente derzeit um etwa 120 €. Die Anrechnung ist aber ausgeschlossen, wenn über der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezogen wird. Menschen, die nach der Regelaltersgrenze noch ein Kind erziehen, z.B. weil sie spät Vater werden oder weil die leiblichen Eltern ausfallen, können ihre Vollrente auf 99,99 % Teilrente reduzieren und dann die Anrechnung der Kindererziehungszeiten beantragen.
Kindererziehungszeiten können nicht nur leiblichen Eltern, sondern auch Großeltern, Pflege-, Stief- oder Adoptiveltern angerechnet werden, wenn sie das Kind tatsächlich erziehen und nicht die leiblichen Eltern.
Wenn Sie privatversichert sind, gibt es ab dem 55. Geburtstag kaum noch Möglichkeiten zum Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung. Eine davon ist die Familienversicherung über ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner. Dafür dürfen Sie aber nur ein geringes Einkommen haben und viele Altersrenten liegen darüber. Mit einer Teilrente können Sie eventuell Ihr Einkommen entsprechend verringern, aber es zählen auch andere Einkommen dazu, z.B. Mieteinnahmen, Kapitaleinnahmen oder private Renten.
Es reicht, wenn Sie Ihr Einkommen nur so lange absenken, dass Sie kurz Mitglied in der Familienversicherung werden können. Nach kurzer Zeit in der Familienversicherung können Sie sofort wieder auf eine Vollrente umsteigen und in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Das ist rechtlich in Ordnung, denn Rentner dürfen auch dann frei zwischen einer Teilrente und einer Vollrente wählen, wenn das zu Lasten Dritter geht, wie z.B. zu Lasten der Krankenkasse. Das erkennt auch der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen an: Unter www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_ beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_ 1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf, S. 23 kann nachgelesen werden, dass die Wahl einer Teilrente statt einer Vollrente nicht als unzulässiger Verzicht auf eine Sozialleistung zum Nachteil anderer Menschen oder Sozialleistungsträger zählt und deswegen die Wahl einer entsprechend niedrigen Teilrente die Familienversicherung ermöglichen kann.
Die Rentenversicherung und freie Rentenberater. Bei steuerlichen Fragen das Finanzamt oder Steuerkanzleien.
Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Altersrenten > Regelaltersrente
Altersgrenze der Regelaltersrente
Rechtsgrundlagen: § 42 SGB VI