Kombinationsleistung bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (z.B. Angehörige) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (z.B. ambulanter Pflegedienst) gepflegt wird. Die Pflegeversicherung erstattet dann zuerst den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die "restliche" Pflege anteilig Pflegegeld an die pflegebedürftige Person. Bis auf wenige Ausnahmen ist die pflegebedürftige Person an die prozentuale Aufteilung von Geld- und Sachleistung für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Der Antrag auf Kombinationsleistung kann beim Erstantrag auf Pflegeleistungen oder mithilfe eines Änderungsantrags bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Kombinationsleistung gehört zur Häuslichen Pflege. Sie kombiniert Pflegesachleistung mit Pflegegeld.
Pflegesachleistung ist im Vergleich zum Pflegegeld höher veranschlagt, wird aber nicht in bar ausbezahlt. Die Pflegesachleistung entspricht dem Wert der genehmigten Leistung, z.B. können bei Pflegegrad 3 Sachleistungen in Höhe von 1.432 € in Anspruch genommen werden.
Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe ausgeschöpft, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes, anteiliges Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, den die pflegebedürftige Person in Form von Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Insgesamt dürfen beide Leistungen zusammen 100 % nicht übersteigen.
Bei Pflegegrad 3 besteht ein voller Anspruch auf Pflegesachleistung in Höhe von 1.432 €.
Davon nimmt die pflegebedürftige Person 75 %, also 1.074 € in Form von Pflegesachleistungen in Anspruch.
Der volle Anspruch auf Pflegegeld bei Pflegegrad 3 beträgt 573 €. 25 % von 573 € ergeben ein anteiliges Pflegegeld von 143,25 €, über das die pflegebedürftige Person verfügen kann.
An die einmal gewählte prozentuale Aufteilung von Geld- und Sachleistung ist die pflegebedürftige Person 6 Monate lang gebunden, um unvertretbaren Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen zu vermeiden.
Jedoch kann diese Entscheidung ausnahmsweise vorzeitig geändert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, z.B. wenn die häusliche Pflege nur durch eine höhere Anzahl von Pflegeeinsätzen durch den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass weniger Sachleistungen als geplant geleistet wurden, wird im Nachhinein auch ein erhöhtes anteiliges Pflegegeld bezahlt.
In der Regel rechnet der ambulante Pflegedienst monatlich die Pflegesachleistung mit der Pflegekasse ab und danach wird das anteilige Pflegegeld ausgezahlt.
Möchte eine pflegebedürftige Person nur noch Pflegegeld oder Pflegesachleistung in Anspruch nehmen, gilt die Bindungsfrist von 6 Monaten nicht.
Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegelds besteht:
Zusätzlich zur Kombinationsleistung kann auch bis zu 100 % Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 2 und höher festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden (Pflegeantrag und Pflegebegutachtung).
Die Kombinationsleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Pflegebedürftige, die sich an die Pflegekasse wenden, können den Antrag in der Regel online ausfüllen oder sich per Post zusenden lassen. Es ist möglich, sich schon beim Erstantrag für die Kombinationsleistung zu entscheiden oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Umstellung zu beantragen.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegende Angehörige > Entlastung
Rechtsgrundlagen: § 38, 38a SGB XI