Altersrenten > Regelaltersrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Regelaltersrente ist die reguläre Rentenform und wird am häufigsten in Anspruch genommen. Sie ist aber nur eine von mehreren möglichen Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Regelaltersrente muss rechtzeitig beantragt werden und beginnt mit dem Erreichen des regulären Rentenalters, derzeit mit etwa 66 Jahren. Es gibt weitere Altersrenten, die einen früheren Rentenbeginn ermöglichen, mit oder ohne Abschlägen. Diese Renten sind immer niedriger als die Regelaltersrente. Wer länger als bis zur Regelaltersgrenze arbeitet, kann seine Rente erhöhen.

2. Welche Altersrenten gibt es?

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet heute 4 Altersrenten:

Bis 2015 gab es weitere Altersrentenformen für Frauen und für Menschen nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit.

3. Regelaltersrente: Voraussetzungen und Antrag

Die Regelaltersrente ist die am häufigsten gewählte Rentenart. Die 3 Voraussetzungen für den Bezug sind:

Für die Altersrenten mit früherem Rentenbeginn gelten andere Voraussetzungen, nähere Infos oben unter den Links zu den Rentenarten.

3.1. Rente mit 67: Wann ist das reguläre Rentenalter erreicht?

Die Leistung der Regelaltersrente wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Früher lag die Altersgrenze („Rentenalter“) für die Regelaltersrente bei 65 Jahren.

Näheres unter Altersgrenze der Regelaltersrente oder detaillierte Tabelle unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html.

3.2. Was zählt zur Wartezeit von 5 Jahren?

Die Wartezeit ist die Zeit zwischen Versicherungsbeginn und dem Anspruch auf Leistungen. Zu den notwendigen 5 Wartezeitjahren (= 60 Monaten) zählen folgende Zeiten:

3.2.1. Praxistipp

Informationen zu Ihrer Rente, z.B. den aktuellen Stand Ihrer Wartezeit oder Höhe einer möglichen Erwerbsminderungsrente, können Sie bei der Rentenversicherung erfragen oder den jährlichen Renteninformationen Ihrer Versicherung entnehmen. Die Rentenversicherung kennt 3 Formen von Informationen, die Ihnen per Post zugesandt werden können:

  • Die jährliche Renteninformation bekommen Sie, sobald Sie die 5 Jahre Wartezeit erfüllen und 27 Jahre alt sind.
  • Ihren persönlichen Versicherungsverlauf bekommen Sie, wenn eine Kontenklärung stattfindet. Spätestens mit 43 Jahren bekommen Sie einen Versicherungsverlauf zur Kontenklärung zugeschickt. Prüfen Sie, ob Ihr Versicherungsverlauf vollständig ist und alle Zeiten enthält.
  • Die persönliche Rentenauskunft erhalten Sie ab dem 55. Geburtstag alle 3 Jahre. Die Rentenauskunft ist ausführlicher als die Renteninformation. Sie informiert über die mögliche Höhe verschiedener Rentenarten und ob Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie enthält den Versicherungsverlauf und die persönlichen Entgeltpunkte. Letztere sind entscheidend für die Höhe (siehe unten) jeder Altersrente oder Erwerbsminderungsrente.

Viele Menschen überlegen sich, ob sie früher in Rente gehen sollen. Lassen Sie sich unbedingt vorher bei der Rentenversicherung beraten und individuelle Rentenberechnungen durchführen.

3.3. Wann und wie Rente beantragen?

Altersrenten werden nicht automatisch gezahlt, sondern müssen beantragt werden, online oder mit einem ausgedruckten Formular.

3.3.1. Praxistipps

  • Sie sollten den Rentenantrag ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.
  • Wenn Sie die Altersrente später als 3 Monate nach Ablauf des Monats beantragen, in dem Sie die Rentenvoraussetzungen erfüllen, beginnen die Zahlungen erst im Monat der Antragstellung.

4. Altersrente: Höhe, Abzüge und Besteuerung

4.1. Höhe der Altersrente

Die voraussichtliche Rentenhöhe der Regelaltersrente ist in jeder Renteninformation und Rentenauskunft enthalten.

Grundsätzlich errechnet sich die Regelaltersrente aus 2 Faktoren:

Persönliche Entgeltpunkte x Rentenwert

Der Rentenwert wird jährlich zum 1.7. bestimmt und beträgt seit 1.7.2024 39,32 €.

Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich vor allem aus den Versicherungszeiten und den gezahlten Beiträgen. 1 Jahr versicherungspflichtige Arbeit mit Durchschnittseinkommen ergibt 1 Entgeltpunkt. Deshalb erhöhen längere Versicherungszeiten und höhere Beiträge am Ende die Rente.

4.2. Beiträge zu Sozialversicherungen

Von der Rente müssen die bundesweit einheitlichen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (Rentnerkrankenversicherung) gezahlt werden. Die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge wird vom Rentenversicherungsträger übernommen, die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen Rentenbeziehende in voller Höhe selbst. Die monatlichen Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die jeweilige Kranken- und Pflegeversicherung überwiesen. Meist sind auch Steuern fällig, siehe unten.

4.2.1. Praxistipp

Im Falle von Hinzuverdienst während der Rente gibt es Besonderheiten zu den Sozialversicherungsbeiträgen, Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.

Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Der Anspruch auf Grundrente wird automatisch von der Rentenversicherung geprüft und muss nicht beantragt werden. Näheres dazu unter Grundrente.

4.3. Abzüge bei Altersrenten

Abzüge werden in der Rentenversicherung als Abschläge bezeichnet und kommen immer dann vor, wenn Leistungen zeitlich früher in Anspruch genommen werden. Mit welchem Alter bzw. nach wie vielen Versicherungsjahren es möglich ist, eine Rente mit Abschlägen zu bekommen, variiert je nach Altersrentenart und Alter der versicherten Person. Mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutsche Rentenversicherung kann der reguläre und frühestmögliche Rentenbeginn ermittelt werden: www.deutsche-rentenversicherung.de > Online-Services > Online-Rechner.

4.4. Besteuerung von Regelaltersrenten und Altersrenten

Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig, es gibt aber einen individuell errechneten Rentenfreibetrag. Auch was in der Rente hinzuverdient wird oder sonstige Einkünfte, z.B. Miete, sind steuerpflichtig. Es gelten aber dieselben Steuerfreibeträge wie im Berufsleben.

4.4.1. Besteuerung von Renten seit 2005

Die Besteuerung der Renten in der jetzigen Art begann 2005. Wer 2005 und früher in Rente ging, bekam 50 % seiner Rente steuerfrei, der Rest war steuerpflichtig. Seitdem sinkt der der steuerfreie Anteil kontinuierlich. Wer ab 2058 in Rente geht, dessen Rente ist voraussichtlich komplett steuerpflichtig.

"Steuerpflichtig" heißt aber nicht, dass jeder Rentner Steuer zahlen muss. Es gibt einen individuellen Rentenfreibetrag plus den für alle gültigen steuerlichen Grundfreibetrag.

  • Bei Renteneintritt errechnet das Finanzamt einmalig den individuellen Rentenfreibetrag, der nicht zu versteuern ist. Er beträgt bei Rentenbeginn im Jahr 2024 17 % der Rente.
    Der individuelle Freibetrag ist ein fester Betrag, er erhöht sich nicht.
  • Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2024 11.784 €. Er wurde im November 2024 rückwirkend zum 1.1.2024 erhöht, bisher galten 11.604 €. Er erhöht sich jährlich.

Wenn die Rente erhöht wird, erhöht sich der zu versteuernde Rentenbetrag. Das kann dazu führen, dass Menschen, die bei Renteneintritt keine Steuer zahlen, nach Rentenerhöhungen doch Steuer abführen müssen.

Die Rentenversicherungen melden die Renteneinkommen an die Finanzämter, aber sie führen die Steuer nicht ab. Menschen im Rentenalter sind also auch weiterhin für ihre Steuererklärung verantwortlich.

4.5. Praxistipps

5. Tipps zum Weiterarbeiten im Rentenalter

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, in der Rente oder statt der Rente zu arbeiten. Grundsätzlich zahlen Sie, wenn Sie arbeiten, die bundesweit einheitlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Einkünften. Die Arbeitslosenversicherung zahlen Sie nur bis zur Regelaltersgrenze.

5.1. Später in Regelaltersrente gehen

Sie können Ihre Rente erhöhen, wenn Sie über die Regelrentenaltersgrenze hinaus arbeiten und Ihre Rente erst später beantragen. Für jeden zusätzlichen Arbeitsmonat bekommen Sie einen Rentenzuschlag von 0,5 %, ein Jahr länger arbeiten bedeutet also einen Zuschlag von 6 %.

Grundsätzlich sind Sie ab der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sie können Ihre Rentenversicherungsbeiträge aber freiwillig weiterzahlen, dann erhöhen diese zusätzlich Ihre spätere Rente. Wenn Sie sich für die Zahlung der Beiträge entscheiden, sind Sie daran gebunden, bis Sie in Rente gehen oder den Arbeitgeber wechseln.

Anders der Arbeitgeber: Er muss immer seinen Anteil der Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Wenn Sie aber keine Beiträge zahlen, erhöht das Ihre spätere Rente nicht.

5.2. Teilrente beantragen

Sie können jede Altersrente (auch vorgezogene) als Teilrente beziehen, dabei wird – im Gegensatz zur Vollrente – die gesetzliche Altersrente nur zu einem Teil in Anspruch genommen. Der Anteil der Teilrente ist dabei frei wählbar von mindestens 10 % bis maximal 99,99 %. Sie können also steuern, wie viel Sie noch arbeiten möchten.

Mit der Teilzeitarbeit erhöhen Sie auch Ihre Entgeltpunkte und damit die Rente.

  • Bei vorgezogenen Renten erhöht sich die Rente, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
  • Ab der Regelaltersgrenze erhöht sich Ihre Rente jeweils zum 1. Juli. In der Teilrente bleiben Sie immer rentenversicherungspflichtig.

5.3. Hinzuverdienst bei Altersrente

Sie können auch (weiter-) arbeiten, wenn Sie eine Altersrente bekommen. Es gibt seit 1.1.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, die zur Kürzung oder zum Wegfall insbesondere von vorgezogenen Altersrenten führen könnten. Die Rentenversicherungspflicht ist unterschiedlich:

  • Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente bekommen, ist Ihre Arbeit rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet aber auch, dass Ihre Beiträge Ihre Rente erhöhen. Die Anpassung erfolgt, wenn Sie die reguläre Altersgrenze erreichen.
  • Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind sie nicht mehr rentenversicherungspflichtig.
    Sie können aber freiwillig Beiträge an die Rentenversicherung zahlen und erhöhen damit Ihre Rente. Die Anpassung der Rentenzahlung erfolgt jährlich.

Die Rentenversicherung erläutert das Thema Hinzuverdienst im Faltblatt „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“, kostenloser Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Hinzuverdienst & Einkommensanrechnung > ganz unten bei Publikationen.

6. Praxistipp

Wenn Ihre Rente im Alter nicht reicht und Sie über kein sonstiges Einkommen oder Vermögen verfügen, können Sie Grundsicherung im Alter beantragen.

Möglicherweise kommt vor der Grundsicherung auch Wohngeld in Frage.

7. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, welche auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.

8. Verwandte Links

Rente > Rentenarten

Altersgrenze der Regelaltersrente

Rente > Hinzuverdienst

Erwerbsminderungsrente

Rentenversicherung

Rente > Kindererziehung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 35, 235 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 29.11.2024

{}Altersrenten > Regelaltersrente{/}{}Rente{/}{}Altersrente{/}