Die Regelaltersrente ist die reguläre Rentenform und wird am häufigsten in Anspruch genommen. Sie ist aber nur eine von mehreren möglichen Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Regelaltersrente muss rechtzeitig beantragt werden und beginnt mit dem Erreichen des regulären Rentenalters, derzeit mit etwa 66 Jahren. Es gibt weitere Altersrenten, die einen früheren Rentenbeginn ermöglichen, mit oder ohne Abschlägen. Diese Renten sind immer niedriger als die Regelaltersrente. Wer länger als bis zur Regelaltersgrenze arbeitet, kann seine Rente erhöhen.
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet heute 4 Altersrenten:
Bis 2015 gab es weitere Altersrentenformen für Frauen und für Menschen nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit.
Die Regelaltersrente ist die am häufigsten gewählte Rentenart. Die 3 Voraussetzungen für den Bezug sind:
Für die Altersrenten mit früherem Rentenbeginn gelten andere Voraussetzungen, nähere Infos oben unter den Links zu den Rentenarten.
Die Leistung der Regelaltersrente wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Früher lag die Altersgrenze („Rentenalter“) für die Regelaltersrente bei 65 Jahren.
Näheres unter Altersgrenze der Regelaltersrente oder detaillierte Tabelle unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html.
Die Wartezeit ist die Zeit zwischen Versicherungsbeginn und dem Anspruch auf Leistungen. Zu den notwendigen 5 Wartezeitjahren (= 60 Monaten) zählen folgende Zeiten:
Informationen zu Ihrer Rente, z.B. den aktuellen Stand Ihrer Wartezeit oder Höhe einer möglichen Erwerbsminderungsrente, können Sie bei der Rentenversicherung erfragen oder den jährlichen Renteninformationen Ihrer Versicherung entnehmen. Die Rentenversicherung kennt 3 Formen von Informationen, die Ihnen per Post zugesandt werden können:
Viele Menschen überlegen sich, ob sie früher in Rente gehen sollen. Lassen Sie sich unbedingt vorher bei der Rentenversicherung beraten und individuelle Rentenberechnungen durchführen.
Altersrenten werden nicht automatisch gezahlt, sondern müssen beantragt werden, online oder mit einem ausgedruckten Formular.
Die voraussichtliche Rentenhöhe der Regelaltersrente ist in jeder Renteninformation und Rentenauskunft enthalten.
Grundsätzlich errechnet sich die Regelaltersrente aus 2 Faktoren:
Persönliche Entgeltpunkte x Rentenwert
Der Rentenwert wird jährlich zum 1.7. bestimmt und beträgt seit 1.7.2024 39,32 €.
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich vor allem aus den Versicherungszeiten und den gezahlten Beiträgen. 1 Jahr versicherungspflichtige Arbeit mit Durchschnittseinkommen ergibt 1 Entgeltpunkt. Deshalb erhöhen längere Versicherungszeiten und höhere Beiträge am Ende die Rente.
Von der Rente müssen die bundesweit einheitlichen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (Rentnerkrankenversicherung) gezahlt werden. Die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge wird vom Rentenversicherungsträger übernommen, die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen Rentenbeziehende in voller Höhe selbst. Die monatlichen Beiträge werden vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die jeweilige Kranken- und Pflegeversicherung überwiesen. Meist sind auch Steuern fällig, siehe unten.
Im Falle von Hinzuverdienst während der Rente gibt es Besonderheiten zu den Sozialversicherungsbeiträgen, Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Der Anspruch auf Grundrente wird automatisch von der Rentenversicherung geprüft und muss nicht beantragt werden. Näheres dazu unter Grundrente.
Abzüge werden in der Rentenversicherung als Abschläge bezeichnet und kommen immer dann vor, wenn Leistungen zeitlich früher in Anspruch genommen werden. Mit welchem Alter bzw. nach wie vielen Versicherungsjahren es möglich ist, eine Rente mit Abschlägen zu bekommen, variiert je nach Altersrentenart und Alter der versicherten Person. Mit dem Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutsche Rentenversicherung kann der reguläre und frühestmögliche Rentenbeginn ermittelt werden: www.deutsche-rentenversicherung.de > Online-Services > Online-Rechner.
Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig, es gibt aber einen individuell errechneten Rentenfreibetrag. Auch was in der Rente hinzuverdient wird oder sonstige Einkünfte, z.B. Miete, sind steuerpflichtig. Es gelten aber dieselben Steuerfreibeträge wie im Berufsleben.
Die Besteuerung der Renten in der jetzigen Art begann 2005. Wer 2005 und früher in Rente ging, bekam 50 % seiner Rente steuerfrei, der Rest war steuerpflichtig. Seitdem sinkt der der steuerfreie Anteil kontinuierlich. Wer ab 2058 in Rente geht, dessen Rente ist voraussichtlich komplett steuerpflichtig.
"Steuerpflichtig" heißt aber nicht, dass jeder Rentner Steuer zahlen muss. Es gibt einen individuellen Rentenfreibetrag plus den für alle gültigen steuerlichen Grundfreibetrag.
Wenn die Rente erhöht wird, erhöht sich der zu versteuernde Rentenbetrag. Das kann dazu führen, dass Menschen, die bei Renteneintritt keine Steuer zahlen, nach Rentenerhöhungen doch Steuer abführen müssen.
Die Rentenversicherungen melden die Renteneinkommen an die Finanzämter, aber sie führen die Steuer nicht ab. Menschen im Rentenalter sind also auch weiterhin für ihre Steuererklärung verantwortlich.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, in der Rente oder statt der Rente zu arbeiten. Grundsätzlich zahlen Sie, wenn Sie arbeiten, die bundesweit einheitlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Einkünften. Die Arbeitslosenversicherung zahlen Sie nur bis zur Regelaltersgrenze.
Sie können Ihre Rente erhöhen, wenn Sie über die Regelrentenaltersgrenze hinaus arbeiten und Ihre Rente erst später beantragen. Für jeden zusätzlichen Arbeitsmonat bekommen Sie einen Rentenzuschlag von 0,5 %, ein Jahr länger arbeiten bedeutet also einen Zuschlag von 6 %.
Grundsätzlich sind Sie ab der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sie können Ihre Rentenversicherungsbeiträge aber freiwillig weiterzahlen, dann erhöhen diese zusätzlich Ihre spätere Rente. Wenn Sie sich für die Zahlung der Beiträge entscheiden, sind Sie daran gebunden, bis Sie in Rente gehen oder den Arbeitgeber wechseln.
Anders der Arbeitgeber: Er muss immer seinen Anteil der Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Wenn Sie aber keine Beiträge zahlen, erhöht das Ihre spätere Rente nicht.
Sie können jede Altersrente (auch vorgezogene) als Teilrente beziehen, dabei wird – im Gegensatz zur Vollrente – die gesetzliche Altersrente nur zu einem Teil in Anspruch genommen. Der Anteil der Teilrente ist dabei frei wählbar von mindestens 10 % bis maximal 99,99 %. Sie können also steuern, wie viel Sie noch arbeiten möchten.
Mit der Teilzeitarbeit erhöhen Sie auch Ihre Entgeltpunkte und damit die Rente.
Sie können auch (weiter-) arbeiten, wenn Sie eine Altersrente bekommen. Es gibt seit 1.1.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, die zur Kürzung oder zum Wegfall insbesondere von vorgezogenen Altersrenten führen könnten. Die Rentenversicherungspflicht ist unterschiedlich:
Die Rentenversicherung erläutert das Thema Hinzuverdienst im Faltblatt „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“, kostenloser Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Hinzuverdienst & Einkommensanrechnung > ganz unten bei Publikationen.
Wenn Ihre Rente im Alter nicht reicht und Sie über kein sonstiges Einkommen oder Vermögen verfügen, können Sie Grundsicherung im Alter beantragen.
Möglicherweise kommt vor der Grundsicherung auch Wohngeld in Frage.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, welche auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
Altersgrenze der Regelaltersrente
Rechtsgrundlagen: §§ 35, 235 SGB VI