Grundrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Grundrente ist keine eigenständige Rente, sondern ein individueller Zuschlag auf gesetzliche Renten (Altersrenten, Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente). Grundrente bekommen Rentner zusätzlich, wenn sie mindestens 33 Jahre (sog. Wartezeit) lang gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt und dabei im Durchschnitt wenig verdient haben. Ausschlaggebend ist die Höhe des Einkommens, es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung. Grundrente muss nicht beantragt werden, die Rentenversicherung prüft den Anspruch durch Datenabgleich mit den Finanzbehörden.

Damit es nicht zu Kürzungen bei anderen Sozialleistungen kommt, gibt es zusätzlich zum Grundrentenzuschlag Freibeträge, z.B. für die Grundsicherung im Alter und beim Wohngeld.

2. Voraussetzungen

Für die Grundrente müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bezug einer Rente, z.B. Altersrente (Rente > Rentenarten), Hinterbliebenenrente (Witwen/Witwerrente), Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente
  • Einkommen während des Arbeitslebens durchschnittlich höchstens 80 % des deutschen Durchschnittseinkommens
  • Mindestens 33 Jahre sog. Grundrentenzeiten, das sind Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung (= Mindestversicherungszeit für Anspruch auf Grundrente)

 

Zu den 33 Jahren Grundrentenzeiten zählen:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Kindererziehungszeiten:
    Pflichtbeitragszeiten (0–36 Monate) können die Rente erhöhen. Sie zählen, als wäre in dieser Zeit durchschnittlich verdient worden.
    Auch Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag) werden zur Berechnung der Mindestversicherungszeit herangezogen.
  • Pflegezeiten:
    Die Höhe der Rentenpunkte richtet sich nach Pflegegrad und gewählter Pflegeleistung. Wie bei den Kindererziehungszeiten beeinflussen die Pflichtbeitragszeiten die Höhe der Grundrente und die Berücksichtigungszeiten werden zur Berechnung der Mindestversicherungszeit herangezogen.
  • Leistungsbezugszeiten während Krankheit oder Rehabilitation, z.B. Krankengeld oder Übergangsgeld.
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, politische Haft in der DDR).

 

Nicht berücksichtigt werden Zeiten

Auch Zurechnungszeiten (z.B. bei der Erwerbsminderungsrente oder Witwen/Witwerrente) zählen nicht mit.

Wenn diese Zeiten parallel zu Grundrentenzeiten (siehe oben) laufen, z.B. bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit neben Bürgergeld oder neben einem Schulbesuch, werden die Grundrentenzeiten auf die Grundrente angerechnet.

2.1. Besonderheit bei Hinterbliebenenrenten

Waisenrenten, Erziehungsrenten, Witwer- und Witwenrenten werden aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen berechnet. Entsprechend wird bei diesen Rentenbeziehenden geprüft, ob die Verstorbenen einen Grundrentenzuschlag bekommen haben oder hätten, der dann die Hinterbliebenenrente erhöht.

3. Höhe des Grundrentenzuschlags

Die Höhe der Grundrente wird individuell ermittelt. In die Berechnung fließen die Pflichtbeitragszeiten und die Höhe des durchschnittlichen Einkommens während der Arbeitszeit ein:

  • Weniger als 33 Pflichtbeitragsjahre: keine Grundrente.
  • Zwischen 33 und 35 Jahren: Zahlung der Grundrente mit Abschlägen, d.h. sie wird je nach Beitragszeit in der Höhe gestaffelt.
  • Mehr als 35 Jahre: Auszahlung der Grundrente in voller Höhe.

3.1. Einkommen vor der Rente

Das jährliche Durchschnittseinkommen während der rentenbeitragspflichtigen Arbeitsjahre wird verglichen mit dem Durchschnittseinkommen in Deutschland (sog. 100-%-Marke), das im jeweiligen Jahr gegolten hat:

Liegt bzw. lag das Einkommen unter der 30-%-Marke, wird es nicht für die Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt.

Alle darüber liegenden Einkommen werden gezählt und dürfen im Gesamtdurchschnitt nicht über der 80-%-Marke liegen.

3.2. Anrechnung von Einkommen während der Rente

Auf die Grundrente werden das zu versteuernde Einkommen und der steuerfreie Teil der Rente angerechnet. Dazu tauschen die Rentenversicherung und das zuständige Finanzamt Daten aus. In der Regel wird auf die Daten des vorletzten Jahres zugegriffen. Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag müssen aber in der Regel extra bei der Rentenversicherung angegeben werden, weil das Finanzamt dazu keine Daten übermitteln kann. Kapitalerträge müssen nämlich nur selten in der Steuererklärung angegeben werden, weil die Steuern meist direkt die Bank zahlt.

Für die Auszahlung des Grundrentenzuschlags gelten 2024 folgende Einkommensfreibeträge:

Verfügbares Einkommen monatlich

Höhe/Anrechnung

Alleinstehende: bis 1.375 €

Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: bis 2.243 €

Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Alleinstehende: über 1.375 €

Anrechnung von 60 % des Einkommens über 1.375 bis 1.759 € und 100 % des Einkommens über 1.759 €

Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: über 2.145 €

Anrechnung von 60 % des Einkommens über 2.145 bis 2.530 € und 100 % des Einkommens über 2.530 €.

 

Für die Auszahlung des Grundrentenzuschlags 2025 gelten folgende Einkommensfreibeträge:

Verfügbares Einkommen monatlich

Höhe/Anrechnung

Alleinstehende: bis 1.438 €

Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: bis 2.243 €

Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Alleinstehende: über 1.438 €

Anrechnung von 60 % des Einkommens über 1.438 bis 1.840 € und 100 % des Einkommens über 1.840 €

Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: über 2.243 €

Anrechnung von 60 % des Einkommens über 2.243 bis 2.646 € und 100 % des Einkommens über 2.646 €.

 

Anschauliche Fallbeispiele zur Höhe der Grundrente gibt es unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suche nach "Grundrente Fallbeispiele"

 

Kein Einkommen ist z.B.:

  • selbst genutztes Wohneigentum
  • steuerfreie Einnahmen, z.B. aus ehrenamtlicher Tätigkeit
  • geringfügige Beschäftigung (Minijob), wenn sie pauschal besteuert ist
  • Verdienst für die Pflege Angehöriger, der nicht höher ist als das Pflegegeld der Pflegeversicherung
  • eigenes Vermögen
  • der Grundrentenzuschlag

3.3. Praxistipps

  • Wenn Sie Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden) haben, die über dem Sparerfreibetrag liegen, müssen Sie diese dem Rentenversicherungsträger melden. Die Rentenversicherung kann dies überprüfen.
  • Der Grundrentenzuschlag ist steuerfrei.

4. Freibetrag

Wer den Grundrentenzuschlag erhält, bekommt auch einen Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder beim Wohngeld. Der Freibetrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 100 € der monatlichen Bruttorente
    plus
  • 30 % der restlichen Bruttorente.

Dieser Freibetrag darf jedoch 2024 281,50 € nicht überschreiten (50 % der Regelbedarfsstufe 1).

 

Fallbeispiel:

Frau K. erhält eine Bruttorente von 800 €.

Der Freibetrag setzt sich zusammen aus:

  1. 100 € der monatlichen Bruttorente
  2. 30 % der restlichen Bruttorente: 800 € - 100 € = 700 €, hiervon 30 % sind 210 €

Der errechnete Freibetrag wäre also: 100 € + 210 € = 310 €

Dieser errechnete Freibetrag übersteigt jedoch die 2024 geltende Höchstgrenze von 281,50 €.

Deshalb steht Frau K. bei der Grundsicherung oder beim Wohngeld ein Freibetrag in Höhe von 281,50 € zu.

5. Praxistipps

6. Wer hilft weiter?

Die Deutsche Rentenversicherung. Sie berechnet den Grundrentenzuschlag für alle Rentner und Menschen, die erstmals Rente bekommen.

7. Verwandte Links

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Rechtsgrundlagen: §§ 76g, 97a, 151c, 307e SGB VI - § 82a SGB XII

Letzte Bearbeitung: 21.11.2024

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