Erziehungsrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Erziehungsrente erhalten Geschiedene und frühere eingetragene Lebenspartner, die nach dem Tod des Ex-Partners ein Kind erziehen. Die Rente soll die Unterhaltszahlung des verstorbenen Ex-Partners ersetzen. Die Bewilligung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft und vom Einkommen abhängig. Eine Voraussetzung ist, dass Berechtigte vor dem Tod des Ex-Partners 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben.

Berechnungsgrundlage für Erziehungsrente ist das Rentenkonto der anspruchsberechtigten Person. Im Gegensatz zur Witwen- und Witwerrente hängt die Höhe der Erziehungsrente nicht vom Rentenkonto des Verstorbenen ab. Erziehungsrente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.

2. Voraussetzungen für eine Erziehungsrente

Versicherte haben bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente Anspruch auf Erziehungsrente bei:

  • Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder Sorge für ein Kind über 18 Jahren mit Behinderung, wenn dieses sich behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten kann,
    als Kind zählen:
    • eigene Kinder
    • Kinder des geschiedenen Ehegatten
    • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt der versicherten Person leben
    • Geschwister und Enkel, wenn sie im Haushalt der versicherten Person leben und hauptsächlich von der versicherten Person unterhalten werden,

und

  • Ehescheidung (auch Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) nach dem 30.6.1977 und Tod des geschiedenen Ehepartners oder für Verwitwete, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde,
    und
  • keine Wiederheirat oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft
    und
  • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren (= Mindestversicherungszeit) bis zum Tod des Expartners

3. Höhe der Erziehungsrente

Die Erziehungsrente wird aus dem Rentenkonto der anspruchsberechtigten Person berechnet und entspricht in der Höhe dem aktuellen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.

Besteht gleichzeitig Anspruch auf mehrere Renten, wird nur die höchste Rente gezahlt.

3.1. Abschläge und Zuschläge

Auch die Berechnung von Abschlägen und Zuschlägen folgt den Bestimmungen für die volle Erwerbsminderungsrente.

  • Wird die Erziehungsrente vor dem 65. Geburtstag bezogen, kommt es zu Abschlägen von bis zu 10,8 %.
  • Seit 1.7.2024 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen 4,5 oder 7,5 % Zuschlag auf die Erziehungsrente.

4. Anrechnung von Einkommen, Freibetrag

Einkommen, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Das gilt nicht im Sterbevierteljahr, also in den ersten 3 Monaten nach dem Todesmonat.

Der Freibetrag beträgt seit 1.7.2024 monatlich netto 1.038,05 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220,19 €.

Manche Einkommen sind anrechnungsfrei, z.B. Bürgergeld; welche genau, hängt von der Einstufung in eine ältere oder jüngere Gruppe ab. Die Regeln für die Anrechnung und für die Einstufung in die ältere oder jüngere Gruppe entsprechen denen für die Witwenrente/Witwerrente, Näheres unter Witwenrente Witwerrente Rentenversicherung.

4.1. Zusammentreffen von Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente

Hat eine Person gleichzeitig Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine Erziehungsrente und zudem Einkommen, wird das Einkommen (nach Abzug des Freibetrags und 60 %, siehe oben) auf die Erziehungsrente angerechnet. Etwaiges restliches Einkommen oder die restliche Erziehungsrente selbst werden dann auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

4.2. Steuerpflicht auf Renten

Grundsätzlich müssen Renten versteuert werden, es gibt aber je nach Rentenbeginn einen individuellen Freibetrag. Näheres unter Altersrenten > Regelaltersrente.

5. Praxistipp

Wer Erziehungsrente bezieht und erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lässt, verliert den Anspruch auf Erziehungsrente. Im Gegensatz zur Witwenrente gibt es keinen Anspruch auf Rentenabfindung.

6. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger.

7. Verwandte Links

Rentenversicherung

Rente > Rentenarten

Rente > Kindererziehungszeiten

Waisenrente

Waisen-Beihilfe

Geschiedenenrente

 

Rechtsgrundlagen: §§ 47, 97 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 21.11.2024

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