Die Geschiedenenrente ist eine Leistung der Unfallversicherung. Sie betrifft Todesfälle, die durch Arbeit und Beruf verursacht wurden. Die Rente wird an die ehemaligen Ehepartner der verstorbenen Person gezahlt. Sie wird auch "Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten" genannt.
Eine Geschiedenenrente erhalten frühere Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von einem Unfallversicherungsträger, wenn der verstorbene Versicherte im Jahr vor seinem Tod an sie Unterhalt zahlte oder eine Unterhaltspflicht (Näheres unter Unterhalt > Überblick) ihnen gegenüber bestand. Der Versicherte muss infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben sein.
Ist die Unfallversicherung nicht zuständig und versorgt die/der Hinterbliebene ein Kind des Versicherten, kann die Rentenversicherung zuständig sein, Näheres unter Erziehungsrente.
Die Geschiedenenrente muss beim Unfallversicherungsträger beantragt werden. Mit einzureichen sind Sterbeurkunde, Heiratsurkunde und Scheidungsunterlagen. Erhält man als Geschiedener die Sterbeurkunde nicht von der Familie des Verstorbenen, ist sie beim zuständigen Standesamt, Einwohnermeldeamt oder der Gemeinde erhältlich.
Es wird zwischen kleiner und großer Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten unterschieden. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen.
Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrente und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts betragen (§ 70 SGB VII).
Die Zahlung beginnt im Monat nach der Antragstellung.
War der verstorbene Geschiedene nur zeitlich begrenzt verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, erhält der geschiedene Hinterbliebene die Rente ebenfalls nur für diese begrenzte Dauer. Dies ist bei Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB), Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 GBG) und Unterhalt, um eine in der Ehe abgebrochene Ausbildung/Fortbildung nachholen zu können (§ 1575 BGB), der Fall.
Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt seit 1.7.2024 1.038,05 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220,19 €.
Witwen/Witwerrente Rentenversicherung
Rechtsgrundlagen: § 66 SGB VII