Witwer- oder Witwenrente erhält der Hinterbliebene von der Rentenversicherung auf Antrag, wenn der rentenversicherte Ehepartner stirbt. Witwer- oder Witwenrente wird im Rahmen der Versicherung des Verstorbenen geleistet. Es gibt eine kleine und eine große Witwer- oder Witwenrente.
Basis für die Berechnung der Witwer- oder Witwenrente ist immer die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bekommen hat oder bekommen hätte. Die Höhe und die Dauer des Bezugs kann von mehreren Faktoren abhängen:
Eingetragene Lebenspartnerschaften gelten bei der Hinterbliebenenrente wie eine Ehe. Entsprechend haben hinterbliebene Lebenspartner die gleichen Ansprüche wie Witwen oder Witwer.
Grundsätzlich werden bei der Witwer- bzw. Witwenrente 2 Gruppen unterschieden, Hintergrund dafür ist eine Gesetzesänderung 2001:
Die große Witwen/Witwer-Rente beträgt
Ist der Ehepartner vor einer gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze für den Rentenbezug verstorben, wird die Witwen/Witwer-Rente um einen Abschlag (maximal 10,8 %) gemindert. Eine Tabelle der jeweils geltenden Altersgrenzen steht unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html. Seit 2024 gilt die Altersgrenze 65 Jahre.
Aus der älteren Gruppe haben zudem folgende Witwen oder Witwer Anspruch auf große Witwer- oder Witwenrente:
Die kleine Witwen/Witwer-Rente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Ist der Gatte vor dem 1.1.2024 und vor der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze gestorben, wird die Witwen/Witwer-Rente um einen Abschlag (maximal 10,8 %) gemindert. Eine Tabelle der bis 2023 geltenden Altersgrenzen steht unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html.
Für die jüngere Gruppe ist die kleine Witwer- bzw. Witwenrente befristet auf 2 Jahre, die ältere Gruppe erhält sie unbegrenzt.
Die kleine Witwen/Witwer-Rente wird vom Rentenversicherungsträger bezahlt, wenn nur die ersten beiden Voraussetzungen der großen Witwen/Witwer-Rente erfüllt sind:
Eine Rente im Sterbemonat muss nicht zurückgezahlt werden.
In den ersten 3 Kalendermonaten danach (sog. Sterbevierteljahr) wird die Witwen/Witwer-Rente in voller Höhe der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, bezahlt. Während des Sterbevierteljahrs erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Kinderzuschlag gibt es nur für die jüngere Gruppe.
Wer ein Kind bis zum 3. Geburtstag erzieht oder erzogen hat, bekommt zur Rente einen Kinderzuschlag. Dieser beginnt mit dem 4. Monat nach dem Tod. Überschreiten Witwer- bzw. Witwenrente plus Zuschlag die volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.
Die folgende Tabelle zeigt Höchstwerte. Sie gelten, wenn für ein Kind die vollen 3 Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Näheres zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten unter Rente > Kindererziehung:
|
1. Kind |
Jedes weitere Kind |
Kleine Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max. |
35,74 € |
17,87 € |
Große Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max. |
78,63 € |
39,32 € |
(§ 78a Abs. 1 SGB VI)
Netto-Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Das Nettoeinkommen wird mit pauschalen Abschlägen ermittelt. So wird z.B. von rentenversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt pauschal 40 % abgezogen und als Nettoentgelt angesetzt, von rentenversicherungsfreien Minijobs wird nichts abgezogen.
Eine Tabelle mit Zahlen zur Ermittlung des Nettoeinkommens bei verschiedenen Einkommensarten finden Sie im Ratgeber „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung. Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suche „Broschüre Hinterbliebenenrente“ > unter Medien.
Der Freibetrag beträgt 2024 1.038,05 € monatlich. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220,19 €.
Herr Schmitt ist Witwer und hat eine 15-jährige Tochter. Er verdient 3.000 € brutto und ihm stehen eigentlich 1.000 € Witwerrente zu. Die Tochter bekommt eine Halbwaisenrente von 180 € und verdient sich 400 € mit Zeitungsaustragen hinzu.
Zum Einkommen zählen fast alle Einkommensarten. Nicht als Einkommen angerechnet werden z.B.:
Bei Witwen und Witwern der älteren Gruppe werden mehr Einkommensarten nicht angerechnet, Näheres in der oben angegebenen Broschüre „Hinterbliebenenrenten: Hilfe in schweren Zeiten“.
Häufig trifft der Todesfall Ehepartner, die selbst bereits in Rente sind. Renten, auch aus privaten Versicherungen, gelten als sog. "Erwerbsersatzeinkommen" und werden als Einkommen behandelt. Gesetzliche Renten erhalten einen pauschalen Abschlag von 14 % (bei Rentenbeginn vor 2011 13 %). Von diesem Nettobetrag wird der Freibetrag abgezogen und davon werden 40 % angerechnet. Das gilt auch für den Grundrentenzuschlag.
Rentnerin Müller hat eine Rente von 570 €, als ihr Mann stirbt. Das liegt weit unter dem Freibetrag, weshalb ihre eigene Rente nicht angerechnet wird.
Rentnerin Noack dagegen hat eine Rente von 2.000 €, als ihr Mann stirbt. Ihr stünde eine Witwenrente von 1.200 € zu. Ihr eigener Rentenbeginn war 2020.
Die Witwer- oder Witwenrente ist beim Rentenversicherungsträger des Verstorbenen zu beantragen. Wird eine Witwer- oder Witwenrente später als 12 Monate nach dem Sterbedatum beantragt, wird sie 12 Monate rückwirkend gezahlt.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung
Rente > Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlagen: §§ 46, 97, 242a, 243 SGB VI