Witwenrente Witwerrente Rentenversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Witwer- oder Witwenrente erhält der Hinterbliebene von der Rentenversicherung auf Antrag, wenn der rentenversicherte Ehepartner stirbt. Witwer- oder Witwenrente wird im Rahmen der Versicherung des Verstorbenen geleistet. Es gibt eine kleine und eine große Witwer- oder Witwenrente.

2. Berechnung der Witwer- bzw. Witwenrente

Basis für die Berechnung der Witwer- oder Witwenrente ist immer die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bekommen hat oder bekommen hätte. Die Höhe und die Dauer des Bezugs kann von mehreren Faktoren abhängen:

  • Wann sind die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner geboren?
  • Wann war die Hochzeit oder der Eintrag als Lebenspartnerschaft?
  • Wann ist der Ehepartner oder Lebenspartner verstorben?
  • Versorgt die Witwe oder der Witwer ein Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt?
  • Hat die Witwe oder der Witwer anrechenbares Einkommen?

Eingetragene Lebenspartnerschaften gelten bei der Hinterbliebenenrente wie eine Ehe. Entsprechend haben hinterbliebene Lebenspartner die gleichen Ansprüche wie Witwen oder Witwer.

3. Grundsätzliche Unterscheidung: ältere und jüngere Gruppe

Grundsätzlich werden bei der Witwer- bzw. Witwenrente 2 Gruppen unterschieden, Hintergrund dafür ist eine Gesetzesänderung 2001:

  1. Ältere Gruppe
    Ehepartner ist bis Ende 2001 verstorben
    oder
    Ehepartner ist nach dem 31.12.2001 verstorben und Hochzeit bis Ende 2001 und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren
  2. Jüngere Gruppe
    Hochzeit ab 2002
    oder
    beide Partner ab 1962 geboren.
    Zudem muss die Ehe in der jüngeren Gruppe in der Regel mindestens 1 Jahr gedauert haben. Hierdurch soll eine sog. "Versorgungsehe" vermieden werden, die kurz vor dem Tod eines schwer Erkrankten geschlossen wird und deren alleiniger oder überwiegender Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist.
    Die Witwer- oder Witwenrente gibt es aber sehr wohl, wenn kein Verdacht auf Versorgungsehe besteht.

4. Große Witwen/Witwer-Rente

Die große Witwen/Witwer-Rente beträgt

  1. für die ältere Gruppe: 60 % der Rente des Verstorbenen.
  2. für die jüngere Gruppe: 55 % der Rente des Verstorbenen.

Ist der Ehepartner vor einer gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze für den Rentenbezug verstorben, wird die Witwen/Witwer-Rente um einen Abschlag (maximal 10,8 %) gemindert. Eine Tabelle der jeweils geltenden Altersgrenzen steht unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html. Seit 2024 gilt die Altersgrenze 65 Jahre.

4.1. Voraussetzungen große Witwen/Witwer-Rente

  • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren durch den Verstorbenen
    und
  • keine Wiederheirat der Witwe/des Witwers (eine geschiedene oder für nichtig erklärte Wiederheirat gilt als nicht wiederverheiratet),
    und
  • Erziehung eines Kindes (eigenes oder vom Verstorbenen) unter 18 Jahren. Als Kinder gelten auch Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel, die im Haushalt der Witwe/des Witwers leben.
    oder
    Erziehung eines behinderten Kindes über 18 Jahren.
    oder
    Witwe/Witwer ist mindestens 46 Jahre und 2 Monate alt (Stand 2024, stufenweise Anhebung seit 2012 auf 47 Jahre, § 242a SGB VI).
    oder
    Erwerbsminderung der Witwe/des Witwers.
    oder
    Witwe/Witwer war mindestens 45 Jahre alt und der Versicherte ist vor dem 1.1.2012 verstorben (§ 242a Abs. 4 SGB VI).

Aus der älteren Gruppe haben zudem folgende Witwen oder Witwer Anspruch auf große Witwer- oder Witwenrente:

  • Vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig.
  • Am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig, und das seitdem unverändert.

5. Kleine Witwen/Witwer-Rente

Die kleine Witwen/Witwer-Rente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Ist der Gatte vor dem 1.1.2024 und vor der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze gestorben, wird die Witwen/Witwer-Rente um einen Abschlag (maximal 10,8 %) gemindert. Eine Tabelle der bis 2023 geltenden Altersgrenzen steht unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html.

Für die jüngere Gruppe ist die kleine Witwer- bzw. Witwenrente befristet auf 2 Jahre, die ältere Gruppe erhält sie unbegrenzt.

5.1. Voraussetzungen kleine Witwen/Witwer-Rente

Die kleine Witwen/Witwer-Rente wird vom Rentenversicherungsträger bezahlt, wenn nur die ersten beiden Voraussetzungen der großen Witwen/Witwer-Rente erfüllt sind:

  • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren durch den/die Verstorbene/n
    und
  • keine Wiederheirat der Witwe/des Witwers (eine geschiedene oder für nichtig erklärte Wiederheirat gilt als nicht wiederverheiratet)

6. Sterbemonat und Sterbevierteljahr

Eine Rente im Sterbemonat muss nicht zurückgezahlt werden.

In den ersten 3 Kalendermonaten danach (sog. Sterbevierteljahr) wird die Witwen/Witwer-Rente in voller Höhe der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, bezahlt. Während des Sterbevierteljahrs erfolgt keine Einkommensanrechnung.

7. Kinderzuschlag

Kinderzuschlag gibt es nur für die jüngere Gruppe.

Wer ein Kind bis zum 3. Geburtstag erzieht oder erzogen hat, bekommt zur Rente einen Kinderzuschlag. Dieser beginnt mit dem 4. Monat nach dem Tod. Überschreiten Witwer- bzw. Witwenrente plus Zuschlag die volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.

Die folgende Tabelle zeigt Höchstwerte. Sie gelten, wenn für ein Kind die vollen 3 Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Näheres zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten unter Rente > Kindererziehung:

 

 

1. Kind

Jedes weitere Kind

Kleine Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max.

35,74 €

17,87 €

Große Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max.

78,63 €

39,32 €

(§ 78a Abs. 1 SGB VI)

8. Anrechnung von Einkommen, Freibetrag

Netto-Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Das Nettoeinkommen wird mit pauschalen Abschlägen ermittelt. So wird z.B. von rentenversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt pauschal 40 % abgezogen und als Nettoentgelt angesetzt, von rentenversicherungsfreien Minijobs wird nichts abgezogen.

Eine Tabelle mit Zahlen zur Ermittlung des Nettoeinkommens bei verschiedenen Einkommensarten finden Sie im Ratgeber „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung. Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suche „Broschüre Hinterbliebenenrente“ > unter Medien.

Der Freibetrag beträgt 2024 1.038,05 € monatlich. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 220,19 €.

8.1. Berechnungsbeispiel Freibeträge

Herr Schmitt ist Witwer und hat eine 15-jährige Tochter. Er verdient 3.000 € brutto und ihm stehen eigentlich 1.000 € Witwerrente zu. Die Tochter bekommt eine Halbwaisenrente von 180 € und verdient sich 400 € mit Zeitungsaustragen hinzu.

  • Nettoeinkommen: 3.000 € - 40 % = 1.800 €
  • Freibetrag = 1.038,05 € + 220,19 € = 1.258,24 €
  • 1.800 € - 1.258,24 € = 541,76 €
  • Davon werden 40 % angerechnet: 541,76 x 40 % = 216,70 €
  • Das bedeutet: Statt der 1.000 € bekommt er nur 783,30 € Witwerrente.
  • Das Einkommen der Tochter wird nicht auf die Halbwaisenrente angerechnet.

8.2. Welche Einkommensarten bleiben anrechnungsfrei?

Zum Einkommen zählen fast alle Einkommensarten. Nicht als Einkommen angerechnet werden z.B.:

Bei Witwen und Witwern der älteren Gruppe werden mehr Einkommensarten nicht angerechnet, Näheres in der oben angegebenen Broschüre „Hinterbliebenenrenten: Hilfe in schweren Zeiten“.

8.3. Wird die eigene Rente auf Witwer- bzw. Witwenrente angerechnet?

Häufig trifft der Todesfall Ehepartner, die selbst bereits in Rente sind. Renten, auch aus privaten Versicherungen, gelten als sog. "Erwerbsersatzeinkommen" und werden als Einkommen behandelt. Gesetzliche Renten erhalten einen pauschalen Abschlag von 14 % (bei Rentenbeginn vor 2011 13 %). Von diesem Nettobetrag wird der Freibetrag abgezogen und davon werden 40 % angerechnet. Das gilt auch für den Grundrentenzuschlag.

8.3.1. Berechnungsbeispiel:

Rentnerin Müller hat eine Rente von 570 €, als ihr Mann stirbt. Das liegt weit unter dem Freibetrag, weshalb ihre eigene Rente nicht angerechnet wird.

Rentnerin Noack dagegen hat eine Rente von 2.000 €, als ihr Mann stirbt. Ihr stünde eine Witwenrente von 1.200 € zu. Ihr eigener Rentenbeginn war 2020.

  • Nettorente: 2.000 € - 14 % = 1.720 €
  • Nettorente - Freibetrag = 1.720 € - 1.038,05 € = 681,95 €
  • Davon werden 40 % angerechnet: 681,95 x 40 % = 272,78 €
  • Das bedeutet: Statt der 1.200 € bekommt sie nur 927,22 € Witwenrente.

8.4. Anrechnung bei mehreren Rentenansprüchen

  • Witwer- und Witwenrenten, die nach dem Tod des Ehepartner gezahlt und nach einer neuen Heirat eingestellt worden sind, können bei Tod oder Scheidung des neuen Partners auf Antrag wieder geleistet werden. Einkommen wird in diesem Fall zuerst auf die neu entstandene Witwer- oder Witwenrente angerechnet, dann auf den erneut entstandenen Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente.
  • Wenn Renten von der Unfallversicherung und der Rentenversicherung gezahlt werden, erfolgt die Anrechnung zuerst auf die Rente der Unfallversicherung (§ 97 Abs. 3 SGB VI).
  • Bei Renten aus dem Ausland gelten z.T. anteilige Regelungen, individuelle Auskunft geben die beteiligten Versicherungsträger.

9. Wie wird die Witwenrente beantragt

Die Witwer- oder Witwenrente ist beim Rentenversicherungsträger des Verstorbenen zu beantragen. Wird eine Witwer- oder Witwenrente später als 12 Monate nach dem Sterbedatum beantragt, wird sie 12 Monate rückwirkend gezahlt.

10. Praxistipps

  • Da bei einer Wiederheirat Ihr Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente entfällt, können Sie im Gegenzug eine Rentenabfindung beantragen.
    Die Höhe der Abfindung beträgt das 24-fache der monatlichen großen Witwenrente und errechnet sich aus dem durchschnittlichen Betrag der in den letzten 12 Monaten geleisteten Zahlungen.
    Bei der kleinen Witwenrente, die auf 24 Monate beschränkt ist, bekommen Sie nur den Betrag für die restlichen Monate.
    Nähere Informationen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rentenabfindung.
  • Wenn Sie zur jüngeren Gruppe gehören, kann für Sie anstelle einer Witwer- oder Witwenrente ein Rentensplitting sinnvoll sein. Rentensplitting bedeutet, dass Sie statt der Hinterbliebenenrente Rentenansprüche bekommen, die vom Verstobenen auf Sie übertragen werden. Das ist bis zu 1 Jahr nach dem Tod möglich. Lassen Sie sich vor dem Antrag auf Rentensplitting unbedingt ausführlich beraten. Zum Rentensplitting können Sie die Broschüre "Rentensplitting" kostenlos herunterladen unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriffe Rentensplitting > unten bei Medien.

11. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.

12. Verwandte Links

Rente > Rentenarten

Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung

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Rente > Kindererziehungszeiten

Grundrente

 

Rechtsgrundlagen: §§ 46, 97, 242a, 243 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 18.11.2024

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