Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie sichert den Lebensunterhalt von Erwachsenen, die im Alter oder bei unbefristeter voller Erwerbsminderung zu wenig Einkommen und Vermögen haben, insbesondere, weil sie keine Rente bekommen, oder weil ihre Rente nicht reicht, um davon zu leben. Höhe und Umfang der Grundsicherung entsprechen der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe. Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet. Grundsicherung muss beantragt werden und ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.
Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen:
Weil die dauerhafte volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage sein muss, reichen die Voraussetzungen einer sog. Arbeitsmarktrente (Näheres unter Erwerbsminderungsrente) nicht aus. Es ist nicht notwendig, dass eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Die dauerhafte volle Erwerbsminderung kann auch von der Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers festgestellt werden. Es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Menschen mit Behinderungen gelten generell als voll erwerbsgemindert, solange sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen bzw. dort im Arbeitsbereich beschäftigt sind.
Unterhalt gehört zum Einkommen. Zahlen Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt, kann trotzdem Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter bezogen werden. Der Unterhalt muss nicht erst eingefordert werden. Vor allem unterhaltspflichtige Eltern/Kinder mit einem Einkommen oberhalb von 100.000 € und unterhaltspflichtige (geschiedene) Ehegatten (auch unterhalb von 100.000 €) müssen dann aber mit einem sog. Unterhaltsrückgriff (auch Unterhaltsregress genannt) rechnen. Das bedeutet, dass die Sozialhilfe von ihnen in Höhe des zu leistenden Unterhalts zurückgefordert wird. Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
Andere Sozialleistungen, z.B. Wohngeld, sind vorrangig. Das heißt: Die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung wird abgelehnt, wenn die vorrangigen Leistungen ausreichen, den Bedarf zu decken.
Ggf. kann auch das Einkommen und Vermögen Mitbewohnender auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet werden. Dafür muss aber das Sozialamt – anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt – nachweisen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird. Näheres unter Haushaltsgemeinschaft.
Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Weil auch diese Menschen ein Recht haben, in Würde zu leben, und der Staat ihnen den Zugang zu den dafür nötigen Mitteln verschaffen muss (= Recht auf das menschenwürdige Existenzminimum), haben sie ein Recht auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen, das zurückgezahlt werden muss.
Die Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit und entspricht in der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundsicherung berücksichtigt folgende Bedarfe:
Von diesem Bedarf wird das anzurechnende Einkommen und Vermögen (siehe Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen) abgezogen, die Differenz wird als Grundsicherung ausgezahlt. Sind Einkommen und Vermögen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, z.B. für Assistenzleistungen beim betreuten Wohnen, gehört nicht zur Grundsicherung, sondern ist eine eigene Leistung, die auch Menschen zusteht, die zu viel Einkommen und/oder Vermögen für die Grundsicherung haben (Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen). Sie gehört nicht mehr zur Sozialhilfe. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe.
Die Leistungen der Grundsicherung können gekürzt werden. Diese sog. Leistungseinschränkungen können bis zu 30 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 (Näheres unter Regelsätze) betragen. Das sind 2024 also Kürzungen um höchstens 168,90 €, wenn
Das Sozialamt kann die Grundsicherung ganz oder teilweise versagen, wenn die hilfebedürftige Person Belege wie z.B. Kontoauszüge, Mietvertrag oder ärztliche Bescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. Das gleiche gilt, wenn sie eine ärztliche oder psychologische Untersuchung zur Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit verweigert. Das Sozialamt kann dabei nicht nur den Regelsatz versagen, sondern alle Leistungen, z.B. auch das Geld für die Wohnung (Näheres unter Kosten der Unterkunft) und die Krankenversicherung.
Näheres unter Fehlende Mitwirkung.
Das erste Jahr des Sozialhilfebezugs heißt Karenzzeit. In dieser Zeit werden die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen, auch wenn die Wohnung groß und teuer ist. Die Regeln zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (Kosten der Unterkunft > Angemessenheit) gelten nicht in der Karenzzeit, damit niemand wegen kurzfristigen Sozialhilfebezugs umziehen muss.
Heizkosten werden auch in der Karenzzeit nur in angemessener Höhe übernommen, damit Sozialhilfebeziehende sparsam mit Energie umgehen. Die Angemessenheit der Heizkosten wird aber an der tatsächlichen Größe des Wohnraums bemessen, auch wenn dieser sehr groß ist.
Bei Unterbrechungen des Bezugs von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auch die Karenzzeit unterbrochen. Die übrigen Monate der Karenzzeit laufen nach der Unterbrechung des Leistungsbezugs weiter. Eine Karenzzeit bei anderen Leistungen der Sozialhilfe und beim Bürgergeld wird aber angerechnet.
Wer aber mindestens 3 Jahre lang keine Sozialhilfe und kein Bürgergeld erhalten hat, bekommt danach wieder eine neue Karenzzeit.
Herr Meier hat schon 3 Monate lang von Grundsicherung im Alter gelebt. Danach zahlt ihm sein Sohn 2 Jahre lang Unterhalt und er braucht deshalb zunächst keine Sozialleistungen mehr. Nach den 2 Jahren muss er erneut Grundsicherung im Alter beantragen. Er hat nun noch eine Karenzzeit von 9 Monaten. Wären es 3 Jahre gewesen, hätte Herr Maier wieder eine neue Karenzzeit von einem ganzen Jahr bekommen.
Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Wenn ein Weiterbewilligungsantrag gestellt wurde und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird die Grundsicherung in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von weiteren 12 Monaten gewährt. Der Anspruch auf Grundsicherung ist unbefristet, das heißt: Er besteht, solange die Voraussetzungen vorliegen, unter Umständen von der Volljährigkeit bis zum Tod.
Die Grundsicherung wird rückwirkend zum 1. des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wurde oder in dem die Voraussetzungen (z.B. Erreichen des Renteneintrittsalters) eingetreten sind und mitgeteilt wurden. Eine weitere Rückwirkung ist nur ausnahmsweise möglich.
Wer nach dem Bezug von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) wegen Erreichen der Regelaltersgrenze in die Grundsicherung im Alter wechselt, bekommt im Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, noch Bürgergeld und erst im Folgemonat die Grundsicherung im Alter.
Eine Voraussetzung für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist, dass die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Urlaubsreisen oder der Besuch von Verwandten im Ausland stehen dem nicht entgegen, solange der Auslandsaufenthalt weniger als 4 Wochen dauert. Wer sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, bekommt bis zur nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen der Grundsicherung.
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € werden Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern und Eltern gegen ihre Kinder bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung berücksichtigt.
Eltern müssen bei einem Einkommen von mehr als 100.000 € für die Grundsicherung ihrer volljährigen pflegebedürftigen Kinder oder Kinder mit Behinderungen im Sinne der Eingliederungshilfe nur einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 32,37 € monatlich zahlen. Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
Wer sich wünscht, eine trotz Erwerbsminderung mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben, kann dabei vom Sozialamt mit Vorbereitungsmaßnahmen und Begleitung unterstützt werden.
Zu anderen Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen bei voller Erwerbsminderung unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen.
Nur bis 31.12.2022 konnten Beziehende von Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Rahmen ihres Restleistungsvermögens unterhalb von 15 Wochenstunden vom Sozialamt zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden, z.B. zu einem Minijob. Auch eine Verpflichtung zu Maßnahmen zur Vorbereitung darauf war nur bis 31.12.2022 möglich.
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtsgrundlagen: §§ 41 ff. SGB XII