Assistenzleistungen unterstützen Menschen mit Behinderungen darin, den Alltag selbstbestimmt zu bewältigen. Sie beinhalten die Begleitung und die teilweise oder vollständige Übernahme von Handlungen des Menschen mit Behinderung im Alltag. Assistenzleistungen müssen beantragt werden.
Assistenz bedeutet Unterstützung durch andere Menschen (Assistenzkräfte), die so stattfindet, wie es sich ein Mensch mit Behinderung wünscht. Assistenz soll trotz Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen teilhaben können. Statt Bevormundung hinnehmen zu müssen, sollen die Menschen mit Behinderungen durch Assistenz so leben können, wie sie es für sich selbst entscheiden. Was eine Assistenzkraft macht, darf deshalb nicht die Assistenzkraft entscheiden, sondern im Wesentlichen der Mensch mit Behinderung.
Im beruflichen Zusammenhang gibt es die Arbeitsassistenz und im Bildungsbereich z.B. die Schulbegleitung. Die Leistungsansprüche im beruflichen Bereich und im Bildungsbereich sind in speziellen Gesetzen für diese Bereiche geregelt, Näheres unter Berufliche Reha > Leistungen, Leistungen zur Beschäftigung und Teilhabe an Bildung.
Damit sind aber nicht alle Bereiche erfasst, in denen Menschen mit Behinderungen auf Assistenz angewiesen sein können. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen, also z.B. auch beim Wohnen, beim Einkaufen, bei Behördengänge und in der Freizeit. Alle Teilhabeleistungen für Lebensbereiche, die nicht zum Beruf oder zur Bildung gehören, heißen im Gesetz Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Seit 1.1.2018 haben Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) einen Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Ab 1.11.2022 haben Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.
Menschen mit Behinderungen stehen im Rahmen der Eingliederungshilfe z.B. folgende Leistungen zur Verfügung:
Der Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen bezieht sich auf alle Assistenzleistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Eingliederungshilfe benötigt werden. Das Gesetz nennt Beispiele, aber diese sind kein abschließender Leistungskatalog.
Leistungen zur Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung werden als sog. qualifizierte Assistenz erbracht. D.h. pädagogische oder psychologische Fachkräfte beraten Menschen mit Behinderungen und helfen ihnen z.B. soziale Beziehungen herzustellen und zu erhalten oder ihre Freizeit zu gestalten. Es geht dabei darum, dass die Menschen mit Behinderung lernen und üben sollen, etwas selbst zu tun. Diese Form der Assistenz wird in der Regel für eine begrenzte Zeit bewilligt, bis die Betroffenen gelernt haben, ohne die Hilfen zurecht zu kommen.
Leistungen zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Tätigkeiten, die Menschen wegen ihrer Behinderung nicht selbst oder nicht allein ausführen können, können von Personen ohne besondere Qualifikation erbracht werden. Die Kostenträger bezahlen für diese Assistenzkräfte entsprechend weniger. Diese Leistungen sind in der Regel so lange erforderlich, wie die Behinderung besteht, also oft ein ganzes Leben lang. Der Rechtsanspruch besteht also zeitlich unbegrenzt.
Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen wählen im Teilhabeplanverfahren (bei Zuständigkeit der Jugendhilfe im Hilfeplanverfahren) eine individuelle Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Assistenzleistungen.
Die Assistenzleistungen können als Dienstleistung (sog. Sachleistung) des jeweiligen Kostenträgers zur Verfügung gestellt werden. Alternativ können die Menschen mit Behinderungen aber auch ein sog. Persönliches Budget beantragen. Dabei bekommen sie Geld, um damit ihre Assistenzleistungen selbst zu bezahlen. Näheres dazu unter Persönliches Budget. Die Menschen mit Behinderungen haben das Recht selbst zu entscheiden, ob sie lieber die vom Kostenträger gestellte Dienstleistung oder das Persönliche Budget in Anspruch nehmen wollen.
Sind Fahrkosten oder andere Aufwendungen in Verbindung mit den Assistenzleistungen notwendig, greifen je nach der Besonderheit des Einzelfalls ergänzende Leistungen.
Wenn Menschen mit einer Behinderung eine Assistenz brauchen, während sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, haben sie ein Recht darauf, sich Kosten für diese Assistenz erstatten zu lassen. Vom Kostenträger gestellte Dienstleistungen (sog. Sachleistungen) gibt es in dem Bereich nicht. Außerdem müssen dafür folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
In der Praxis ist es also meist schwierig, diese Kostenerstattung zu bekommen.
Die Assistenzleistungen können gegen den Willen des Leistungsberechtigten "gepoolt" werden, d.h.: Die Leistungen müssen mit anderen Betroffenen geteilt werden, wenn es zumutbar ist. Zu der Frage, was im Einzelfall zumutbar ist und was nicht, kann es Streit zwischen den Leistungsberechtigten und dem Kostenträger geben. Es ist dann ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmsweise ist das Poolen nicht zulässig, wenn der Leistungsberechtigte ausdrücklich erklärt, dass er das nicht möchte. Das gilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
In der Praxis kommt es auf Grund dieser Regelungen dazu, dass manche Menschen mit Behinderungen gegen ihren Willen in eine stationäre Einrichtung ziehen oder dort wohnen bleiben. Denn wenn durch das Poolen die stationäre Leistung weniger kostet als die ambulanten Assistenzleistungen, kann es sein, dass die Assistenzleistungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang bewilligt werden.
Es gibt nämlich eine gesetzliche Regelung, die das ermöglicht (§ 104 SGB IX). Dort ist geregelt, dass Wünsche des Menschen mit Behinderung (z.B. der Wunsch in einer eigenen Wohnung zu leben) als "nicht angemessen" zurückgewiesen werden können, wenn dadurch die Kostenträger mehr zahlen müssten.
Dabei gilt:
Wann das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen "in Betracht kommt" regelt das Gesetz nicht. Es regelt auch nicht, wann es einem Menschen zugemutet werden darf, gegen seinen Willen in eine Einrichtung zu ziehen.
Hier kommt die UN-Behindertenrechtskonvention ins Spiel. Darin heißt es, dass sich die Vertragsstaaten dazu verpflichten zu gewährleisten, dass: "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben."
Da Deutschland sich zur Einhaltung dieser Konvention verpflichtet hat, ist es rechtswidrig, wenn dennoch Menschen mit Behinderungen dazu gezwungen werden, in eine besondere Wohnform, z.B. in ein Heim zu ziehen. Sollte das in der Praxis dennoch vorkommen, können sich Betroffene dagegen zur Wehr setzen. Anwaltliche Hilfe ist dabei unbedingt zu empfehlen.
Der zuständige Kostenträger oder die unabhängige Teilhabeberatung.
Bei Widerspruch und ggf. Klage Rechtsanwaltskanzleien mit sozialrechtlichem Schwerpunkt.
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Rechtsgrundlagen: §§ 78, 104 SGB IX