Das Budget für Ausbildung soll Menschen mit Behinderungen durch eine Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Alternative zum Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich und zum Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bieten. Dadurch sollen sich ihre Chancen und Wahlmöglichkeiten verbessern und eine langfristige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
Zuständiger Leistungsträger ist i.d.R. die Bundesagentur für Arbeit, in besonderen Fällen auch ein anderer Reha-Träger.
Das Budget für Ausbildung ist eine Leistung zur Rehabilitation und Teilhabe, die teilweise mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe (siehe Integrationsamt) nach § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX finanziert werden kann. Zuständig ist meistens die Bundesagentur für Arbeit, doch in besonderen Fällen können auch andere Rehabilitationsträger zuständig sein: der Träger der Unfallversicherung, der Träger der Rentenversicherung, der Träger der sozialen Entschädigung, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe.
Menschen mit Behinderungen können unter folgenden Voraussetzungen ein Budget für Ausbildung erhalten:
Mit Abschluss des Ausbildungsvertrags wird das Budget für Ausbildung als sog. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha > Leistungen) gewährt. Förderfähig sind durch die Renten- und Unfallversicherung nur betriebliche Erstausbildungen, keine Anpassungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit fördert grundsätzlich auch nur eine Erstausbildung. Sie kann aber auch eine Zweitausbildung fördern, wenn
Das Budget für Ausbildung erstattet die Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung.
Zudem erhalten die Auszubildenden eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie ggf. erforderliche Fahrtkosten. Wenn es in einem Betrieb mehrere Auszubildende mit Behinderungen gibt, können diese die Anleitung und Begleitung gemeinsam in Anspruch nehmen.
Für die Anleitung und/oder Begleitung wird ein Budget gezahlt. Finanziert werden kann davon
Der Betrieb und der Mensch mit Behinderung müssen die Anleitung und Begleitung selbst organisieren.
Die Anleitung und/oder Begleitung ist eine pädagogische Hilfe, keine Arbeitsassistenz. Ist Arbeitsassistenz notwendig, kann sie zusätzlich zum Budget für Ausbildung in Anspruch genommen werden.
Zur Abgrenzung Näheres unter Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz.
Ist der Besuch einer Berufsschule wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich, kann der schulische Teil der Ausbildung auch in Einrichtungen der beruflichen Reha erfolgen.
Das Budget für Ausbildung wird so lange gewährt, wie es erforderlich ist. Längstens jedoch bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder bis ein erfolgreicher Abschluss nicht mehr möglich ist, z.B. weil die auszubildende Person nicht mehr zur Prüfung zugelassen wird.
Die Zeiten des Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches in einer WfbM angerechnet, wenn die berufliche Bildung in derselben Fachrichtung weitergeführt wird. Möchte der Mensch mit Behinderung eine neue berufliche Richtung einschlagen, gilt diese Regelung nicht.
Menschen mit Behinderungen sollen durch das Budget für Ausbildung bessere Chancen bei dem Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und eine größere Auswahl an beruflichen Möglichkeiten erhalten.
Menschen mit Behinderungen, die ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen wollen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt bei der Suche nach
Hier einige Tipps zur Suche nach einem geeigneten Anbieter oder einer geeigneten Privatperson für die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz:
Der zuständige Reha-Träger (i.d.R. die Bundesagentur für Arbeit) und die unabhängige Teilhabeberatung.
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Behinderung > Bildung und Ausbildung
Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlage: § 61a SGB IX