Leistungen zur Beschäftigung sind Teil der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Sie fördern die Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und deren Alternativen. Zuständig ist hauptsächlich der Träger der Eingliederungshilfe, manchmal auch ein Unfallversicherungsträger, ein Träger der sozialen Entschädigung oder ein Träger der Jugendhilfe.
Näheres zu anderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. von der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung, unter Berufliche Reha > Leistungen.
Leistungen zur Beschäftigung umfassen:
In diesem Rahmen werden die Kosten für Gegenstände und Hilfsmittel übernommen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung notwendig sind. Dies umfasst auch eine Einweisung, wie das Hilfsmittel eingesetzt werden kann, und notwendige Reparaturen, Änderungen oder Ersatzbeschaffungen. Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderung das Hilfsmittel bedienen kann.
Die Leistungen zur Beschäftigung richten sich an Menschen mit Behinderungen, die vorübergehend oder dauerhaft nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Meist ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig für die Leistungen zur Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Es können aber auch folgende Träger zuständig sein:
Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe bzw. der jeweilis zuständige Träger und die unabhängige Teilhabeberatung.
Werkstätten für behinderte Menschen WfbM
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 111 i.V.m. §§ 58, 60–62 SGB IX