Eltern haben auch dann ein Recht darauf, mit ihren Kindern selbstbestimmt als Familie zusammenzuleben, wenn sie bei der Betreuung und Erziehung wegen Behinderungen Unterstützung brauchen. Die Verantwortung für ihr Kind übernehmen die Eltern dabei selbstbestimmt und lassen sich lediglich helfen, wo das nötig ist. Die Assistenz soll dabei nicht die Betreuung und Erziehung übernehmen, sondern den Eltern mit Behinderungen dabei helfen, das Kind oder die Kinder selbst so zu betreuen und zu erziehen, wie sie es für richtig halten.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) benennt die Elternassistenz im § 78 Abs. 1 & 3 SGB IX. Dadurch haben Eltern mit Behinderungen einen rechtlichen Anspruch auf diese Assistenzleistung. Das bedeutet, dass diese Leistungen notfalls wirksam vor Gericht eingeklagt werden können (z.B. wenn ein Kostenträger der Ansicht ist, ein Kind sollte besser in einer Pflegefamilie untergebracht werden, weil das kostengünstiger wäre). Näheres dazu, wie sich betroffene Eltern gegen eine Ablehnung der Assistenz wehren können, unter Widerspruch im Sozialrecht, Widerspruch Klage Berufung und Rechtsanspruch und Ermessen.
Nur wegen einer Behinderung der Eltern dürfen Kinder nicht aus ihrer Familie herausgenommen werden. Es gelten Artikel 6 des Grundgesetzes ("Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern ...") und Artikel 23 Abs. 4 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention ("In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden"). Stattdessen muss der Staat die Eltern dabei unterstützen, sich um das Kind oder die Kinder angemessen zu kümmern, auch dann, wenn das nur durch umfangreiche Hilfen möglich ist.
Eltern mit Behinderungen möchten sich um ihr Kind/ihre Kinder i.d.R. selbstbestimmt kümmern und die wichtigsten Bezugspersonen sein. Deshalb hat die Elternassistenz nicht die Aufgabe, die Elternrolle zu übernehmen. Es geht ausschließlich darum, die Einschränkungen durch die Behinderung auszugleichen.
Eine Elternassistenz kann in folgenden Bereichen unterstützen:
Elternassistenz steht Menschen mit allen Arten von Behinderungen zu. Das heißt nicht nur Menschen mit körperlichen Behinderungen (z.B. Lähmungen) oder Sinnesbehinderungen (z.B. Blindheit) haben Anspruch darauf, sondern auch Eltern mit psychischen und/oder geistigen Behinderungen.
Einfache Assistenz: Wenn es Aufgabe der Elternassistenz ist, bestimmte Handlungen ganz oder zum Teil zu übernehmen, so müssen die Assistenzkräfte keine besondere Qualifikation dafür haben.
Qualifizierte Assistenz: Wenn allerdings die Assistenz in Form von Anleitung, Beratung und Übungsangeboten erforderlich ist, damit Eltern die Bedürfnisse ihrer Kinder erkennen und erfüllen können, dürfen nur Fachkräfte die Leistungen erbringen. Die qualifizierte Elternassistenz wird auch begleitete Elternschaft genannt.
In der Praxis kommt qualifizierte Assistenz häufiger bei psychischen und geistigen Behinderungen vor, und einfache Assistenz eher bei körperlichen Behinderungen und Sinnesbehinderungen. Ob ein Anspruch auf qualifizierte und/oder einfache Assistenz gegeben ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und nicht allein von der Art der Behinderung.
Näheres unter Assistenzleistungen.
Der zuständige Kostenträger oder die unabhängige Teilhabeberatung.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
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Gesetzesquellen: § 78 SGB IX