Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Kosten für die Alterssicherung, sprich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur privaten Lebensversicherung. Ob die Kosten (sog. "Bedarfe für die Vorsorge") tatsächlich übernommen werden, entscheidet das Sozialamt individuell, denn die Alterssicherung liegt im Ermessen des Sozialamts. Ein Rechtsanspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen auf Übernahme von Aufwendungen für Sterbegeld.
Die Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt müssen erfüllt sein.
Zudem muss die Altersvorsorge "angemessen" sein. Die Angemessenheit muss das Sozialamt individuell beurteilen. Das kann verschiedene Aspekte umfassen, z.B.:
Leistungen der Alterssicherung können z.B. sein:
Die Alterssicherung ist eine Ermessensleistung (Kann-Bestimmung) des jeweiligen Sozialamts.
In der Praxis übernehmen die Sozialämter die Kosten der Alterssicherung meist nur in den Fällen, in denen zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit nur noch wenige Beiträge zu entrichten sind.
Umgekehrt kann das Sozialamt verlangen, dass eine Lebensversicherung auch mit Verlust zurückgekauft wird. Die Entscheidung fällt nach den individuellen Voraussetzungen.
Die Sozialhilfeträger machen ihre Entscheidungen in der Regel auch davon abhängig, ob durch die künftige Zahlung einer Rente durch den Versicherungsträger (Lebensversicherung, Alterszusatzversicherung, ...) für sie die Aussicht besteht, dass sich dann die Sozialhilfezahlungen reduzieren.
Unter folgenden Voraussetzungen muss das Sozialamt Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf Sterbegeld übernehmen (Rechtsanspruch ohne Ermessen):
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Rechtsgrundlagen: § 33 SGB XII