Sozialhilfe > Alterssicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Kosten für die Alterssicherung, sprich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur privaten Lebensversicherung. Ob die Kosten (sog. "Bedarfe für die Vorsorge") tatsächlich übernommen werden, entscheidet das Sozialamt individuell, denn die Alterssicherung liegt im Ermessen des Sozialamts. Ein Rechtsanspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen auf Übernahme von Aufwendungen für Sterbegeld.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt müssen erfüllt sein.

Zudem muss die Altersvorsorge "angemessen" sein. Die Angemessenheit muss das Sozialamt individuell beurteilen. Das kann verschiedene Aspekte umfassen, z.B.:

  • Ist die Altersvorsorge notwendig, damit der Sozialhilfeempfänger im Alter unabhängig von staatlicher Hilfe ist?
  • Stehen die Beiträge in einem vernünftigen Verhältnis zur Rentenleistung?

3. Leistungen

Leistungen der Alterssicherung können z.B. sein:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zu vergleichbaren Leistungen.
  • Beiträge zur privaten Lebensversicherung, wenn sie als lebenslange Leibrente und nicht vor dem 60. Geburtstag ausgezahlt wird.
  • Beiträge zu staatlich geförderter Altersvorsorge, sog. Riester-Rente und Wohn-Riester (§ 82 EStG).
  • Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung.

3.1. Leistungsgewährung nach Ermessen

Die Alterssicherung ist eine Ermessensleistung (Kann-Bestimmung) des jeweiligen Sozialamts.

In der Praxis übernehmen die Sozialämter die Kosten der Alterssicherung meist nur in den Fällen, in denen zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit nur noch wenige Beiträge zu entrichten sind.

Umgekehrt kann das Sozialamt verlangen, dass eine Lebensversicherung auch mit Verlust zurückgekauft wird. Die Entscheidung fällt nach den individuellen Voraussetzungen.

Die Sozialhilfeträger machen ihre Entscheidungen in der Regel auch davon abhängig, ob durch die künftige Zahlung einer Rente durch den Versicherungsträger (Lebensversicherung, Alterszusatzversicherung, ...) für sie die Aussicht besteht, dass sich dann die Sozialhilfezahlungen reduzieren.

3.2. Rechtsanspruch auf Übernahme von Aufwendungen für Sterbegeld

Unter folgenden Voraussetzungen muss das Sozialamt Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf Sterbegeld übernehmen (Rechtsanspruch ohne Ermessen):

  • Nachweis, dass der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistungsberechtigung Aufwendungen für das Sterbegeld getätigt hat,
  • angemessenes Sterbegeld  und
  • es gibt nicht genug Einkommen, von dem diese Beiträge bei der Berechnung der Sozialhilfe abgesetzt werden könnten.

4. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

5. Verwandte Links

Sozialhilfe

Sozialhilfe > Altenhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Rentenversicherung

 

Rechtsgrundlagen: § 33 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 03.08.2023

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