Sozialhilfe > Alterssicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Kosten für die Alterssicherung, sprich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur privaten Lebensversicherung. Ob die Kosten (sog. "Bedarfe für die Vorsorge") tatsächlich übernommen werden, entscheidet das Sozialamt individuell, denn die Alterssicherung liegt im Ermessen des Sozialamts. Ein Rechtsanspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen auf Übernahme von Aufwendungen für Sterbegeld.

2. Wann übernimmt das Sozialamt Rentenversicherungsbeiträge?

Wer auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen ist, ist normalerweise nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Menschen können aber anderweitig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein, z.B. über die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem Inklusionsbetrieb. Die einzige Absicherung fürs Alter ist normalerweise, dass bei Erreichen des Renteneintrittsalter ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht.

Das Sozialamt kann aber bei Menschen mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung auch Beiträge für eine Rentenversicherung übernehmen, damit es sich spätere Kosten für die Grundsicherung im Alter spart. Das gleiche gilt, wenn Menschen nur deshalb keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil ihr Einkommen und Vermögen dafür zu hoch ist, aber zu niedrig, um die Rentenbeiträge davon bezahlen zu können.

2.1. Notwendig für eine angemessene Altersvorsorge

Das Sozialamt kann die Beiträge nur übernehmen, wenn sie für eine angemessenen Altersvorsorge erforderlich sind.

Das bedeutet:

  • Das Sozialamt darf nur Beiträge übernehmen, die unbedingt dafür erforderlich dafür sind, dass die zu erwartende spätere Rente nicht niedriger ausfällt, als die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
  • Wer schon einen Rentenanspruch in Höhe der Grundsicherung im Alter erworben hat, kann vom Sozialamt keine Beiträge mehr für eine Rentenversicherung bezahlt bekommen.

Fallbeispiele:

  • Frau Müllers Rentenversicherungsbeiträge sind so hoch, dass am Ende eine Rente herauskäme, die höher als die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ist. Wenn Frau Müller ihre Beiträge absenken könnte, so dass sie dann nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe der Grundsicherung hat, dann dürfte das Sozialamt nur diese abgesenkten Beiträge übernehmen.
    Frau Müller kann die Beiträge aber nicht absenken. Sie zahlt schon die niedrigstmöglichen Beiträge, die nötig dafür sind, damit ihr Rentenanspruch nicht unter die Höhe der Grundsicherung absinkt. Sie kann die Beiträge nicht so anpassen, dass sie genau bei der Höhe der Grundsicherung ankommt.
    Deswegen kann das Sozialamt bei ihr auch die Beiträge für eine unangemessen hohe Rente übernehmen.
  • Herr Ylmaz Rentenversicherungsbeiträge reichen nicht für eine Rente in Höhe der Grundsicherung im Alter. Er wird auf jeden Fall eine niedrigere Rente bekommen. Trotzdem kann das Sozialamt seine Rentenversicherungsbeiträge übernehmen, damit es später etwas weniger Grundsicherung im Alter zahlen muss.
  • Herr Maier hat schon Anspruch auf eine Rente in Höhe der Grundsicherung und zahlt nur noch Rentenversicherungsbeiträge, damit er später eine Rente über der Grundsicherung bekommt. Das gilt als unangemessen hohe Altersversorgung, also wird ihn das Sozialamt bei diesen Beitragszahlungen nicht unterstützen. Er kann sie nur selbst bezahlen, z.B. mit seinem Schonvermögen, das er bei der Sozialhilfe behalten darf, Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen.

"Angemessen" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff. Das bedeutet: Was das bedeutet, steht nicht im Gesetz, sondern das ist Auslegungssache. Die Sozialgerichte haben festgelegt, was die richtige Auslegung ist. Näheres zu unbestimmten Rechtsbegriffen unter Rechtsanspruch und Ermessen.

2.2. Ermessensentscheidung des Sozialamts

Auch, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Beiträge für eine angemessene Altersversorgung notwendig sind, muss das Sozialamt die Beiträge nicht unbedingt übernehmen. Stattdessen muss es in jedem Einzelfall dazu eine Ermessensentscheidung treffen. Das bedeutet, dass es alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und abwägen muss. Nur, wenn mehr für eine Übernahme der Beiträge spricht, muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen.

Bei der Ermessensentscheidung prüft das Sozialamt, ob es voraussichtlich wirtschaftlicher ist, wenn es es die Beiträge übernimmt, oder wenn es sie nicht übernimmt. Muss es dem Betroffenen dadurch insgesamt mehr oder weniger bezahlen? Wenn das Sozialamt sich voraussichtlich durch die Übernahme der Beiträge Geld spart, dann wird es das machen.

Näheres zu Ermessensentscheidungen unter Rechtsanspruch und Ermessen.

2.3. Rechtsanspruch auf Übernahme von Aufwendungen für Sterbegeld

Unter folgenden Voraussetzungen muss das Sozialamt Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf Sterbegeld übernehmen (Rechtsanspruch ohne Ermessen):

  • Nachweis, dass der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistungsberechtigung Aufwendungen für das Sterbegeld getätigt hat,
  • angemessenes Sterbegeld und
  • es gibt nicht genug Einkommen, von dem diese Beiträge bei der Berechnung der Sozialhilfe abgesetzt werden könnten.

3. Leistungen der Sozialhilfe zur Altersvorsorge

Leistungen der Alterssicherung können z.B. sein:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk (z.B. bei Ärzten oder Anwälten) oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Beiträge zur privaten Lebensversicherung, wenn sie nur als lebenslange Leibrente und nicht vor dem 60. Geburtstag ausgezahlt wird
  • Beiträge zu staatlich geförderter Altersvorsorge, sog. Riester-Rente und Wohn-Riester (§ 82 EStG)
  • Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung

Das Sozialamt kann auch Aufwendungen für die Alterssicherung übernehmen, die nicht im Gesetz erwähnt sind. Dort stehen nämlich nur die wichtigsten Beispiele.

4. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

5. Verwandte Links

Sozialhilfe

Sozialhilfe > Altenhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Rentenversicherung

 

Rechtsgrundlagen: § 33 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 20.02.2025

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