Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt die Kosten für die Alterssicherung, sprich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur privaten Lebensversicherung. Ob die Kosten (sog. "Bedarfe für die Vorsorge") tatsächlich übernommen werden, entscheidet das Sozialamt individuell, denn die Alterssicherung liegt im Ermessen des Sozialamts. Ein Rechtsanspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen auf Übernahme von Aufwendungen für Sterbegeld.
Wer auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen ist, ist normalerweise nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Menschen können aber anderweitig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein, z.B. über die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem Inklusionsbetrieb. Die einzige Absicherung fürs Alter ist normalerweise, dass bei Erreichen des Renteneintrittsalter ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht.
Das Sozialamt kann aber bei Menschen mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung auch Beiträge für eine Rentenversicherung übernehmen, damit es sich spätere Kosten für die Grundsicherung im Alter spart. Das gleiche gilt, wenn Menschen nur deshalb keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil ihr Einkommen und Vermögen dafür zu hoch ist, aber zu niedrig, um die Rentenbeiträge davon bezahlen zu können.
Das Sozialamt kann die Beiträge nur übernehmen, wenn sie für eine angemessenen Altersvorsorge erforderlich sind.
Das bedeutet:
Fallbeispiele:
"Angemessen" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff. Das bedeutet: Was das bedeutet, steht nicht im Gesetz, sondern das ist Auslegungssache. Die Sozialgerichte haben festgelegt, was die richtige Auslegung ist. Näheres zu unbestimmten Rechtsbegriffen unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Auch, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Beiträge für eine angemessene Altersversorgung notwendig sind, muss das Sozialamt die Beiträge nicht unbedingt übernehmen. Stattdessen muss es in jedem Einzelfall dazu eine Ermessensentscheidung treffen. Das bedeutet, dass es alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und abwägen muss. Nur, wenn mehr für eine Übernahme der Beiträge spricht, muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen.
Bei der Ermessensentscheidung prüft das Sozialamt, ob es voraussichtlich wirtschaftlicher ist, wenn es es die Beiträge übernimmt, oder wenn es sie nicht übernimmt. Muss es dem Betroffenen dadurch insgesamt mehr oder weniger bezahlen? Wenn das Sozialamt sich voraussichtlich durch die Übernahme der Beiträge Geld spart, dann wird es das machen.
Näheres zu Ermessensentscheidungen unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Unter folgenden Voraussetzungen muss das Sozialamt Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf Sterbegeld übernehmen (Rechtsanspruch ohne Ermessen):
Leistungen der Alterssicherung können z.B. sein:
Das Sozialamt kann auch Aufwendungen für die Alterssicherung übernehmen, die nicht im Gesetz erwähnt sind. Dort stehen nämlich nur die wichtigsten Beispiele.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Rechtsgrundlagen: § 33 SGB XII