Die Altenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie soll helfen, Probleme, die durch das Alter entstehen, zu verhindern, zu bewältigen oder zu lindern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, z.B. durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Wenn die Voraussetzungen für Altenhilfe vorliegen, darf das Sozialamt sie nur ausnahmsweise ablehnen.
Die Altenhilfe ist Teil der Sozialhilfe und gehört zur sog. Hilfe in anderen Lebenslagen.
Ab welchem Alter diese Hilfe gewährt wird, ist nicht festgelegt. Stattdessen entscheidet das Sozialamt im Einzelfall, wann ein Mensch als "alter Mensch" betrachtet wird und diese Hilfe bekommen kann. Meistens werden die Leistungen ab dem Renteneintrittsalter gewährt. Letztlich kommt es darauf an, dass die Hilfe wegen des hohen Alters benötigt wird.
Die Hilfe gibt es auch als Vorbereitung auf das Alter, also für Menschen, die noch nicht alt sind. Damit sind in der Praxis Menschen gemeint, die noch im Berufsleben, aber schon kurz vor der Altersrente, stehen.
Beratung und Unterstützung im Rahmen der Altenhilfe soll das Sozialamt unabhängig vom Einkommen und Vermögen des alten Menschen leisten, wenn sie erforderlich ist.
Sonstige Leistungen, wie z.B. Sach- und Geldleistungen, werden im Rahmen der Altenhilfe nur gewährt, wenn das Einkommen des alten Menschen die Einkommensgrenze der Sozialhilfe nicht überschreitet und kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
Auf die Altenhilfe besteht zwar kein Rechtsanspruch, das heißt sie muss nicht in jedem Fall gewährt werden. Verwehrt werden kann sie aber bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen (altersbedingter Hilfebedarf und ggf. auch finanzieller Hilfebedarf) nur in untypischen Ausnahmefällen. Liegt ein typischer Fall vor, darf das Sozialamt die Hilfe nicht ablehnen (sog. gebundenes Ermessen).
Die Altenhilfe umfasst z.B.:
Neben diesen Leistungen, die direkt im Gesetz stehen, sind auch andere Leistungen möglich, die das Sozialamt sinnvoll findet, z.B. Fahrdienste oder Besuchsdienste.
Auch wer schon andere Leistungen der Sozialhilfe und / oder der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bekommt, kann Altenhilfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass noch ungedeckte Bedarfe durch altersbedingte Schwierigkeiten vorliegen.
Hilfe zur Vorbereitung auf das Alter dient dazu, dass Menschen sich rechtzeitig auf die Veränderungen vorbereiten können, die durch den Eintritt in den Ruhestand und weitere altersbedingte Veränderungen auf sie zukommen. Es geht dabei darum, Problemen vorzubeugen z.B. durch Beratung und Information über Themen wie Wohnen im Alter, Dienstleistungen bei Hilfe- und Pflegebedarf, Kosten und finanzielle Vorsorge. Der Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand kann Unsicherheit und Ängste auslösen. Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, rechtzeitig neue soziale Kontakte und Aktivitäten aufzubauen. Dies kann durch Freizeit- und Kontaktangebote der offenen Altenhilfe unterstützt werden.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. Helfen können auch Seniorenberatungsstellen, die als kostenlose und niedrigschwellige Anlaufstellen in vielen Kommunen vorhanden sind und über Hilfsangebote für ältere Menschen informieren.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Rechtsgrundlagen: § 71 SGB XII