Um Leistungen der Eingliederungshilfe, z.B. einen Fahrdienst oder Assistenzleistungen zu erhalten, muss in vielen Fällen ab einem bestimmten Einkommen ein finanzieller Beitrag geleistet werden. Die Freibeträge beim Einkommen und Vermögen sind heute deutlich höher als früher und Angehörige werden viel seltener für die Kosten herangezogen.
Die Eingliederungshilfe umfasst besondere Leistungen für Menschen mit Behinderungen, um diesen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Eingliederungshilfe bekommen Betroffene vom sog. Träger der Eingliederungshilfe, wenn kein anderer Reha-Träger dafür zuständig ist. Weitere Informationen siehe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen gelten zum Einsatz von Einkommen und Vermögen die Regeln der Jugendhilfe und nicht die folgenden Regeln. Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX als neuer Teil 2 (§§ 90–150) integriert. Seither gelten dafür nicht mehr die engen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe.
Auch bei durchschnittlichem oder überdurchschnittlichem Einkommen haben Menschen mit Behinderung heute grundsätzlich Anspruch auf staatlich finanzierte Eingliederungshilfe. Es soll sich für die Leistungsberechtigten trotz des Eingliederungshilfebedarfs lohnen, durch Arbeit ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Ist das Einkommen eines Leistungsberechtigten allerdings höher als die Einkommensgrenze des SGB IX, muss er einen finanziellen Beitrag leisten. Das Partnereinkommen wird nicht berücksichtigt.
Als Einkommen werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG berücksichtigt.
Berücksichtigt werden dabei normalerweise die Einkünfte des jeweils vorletzten Jahres. Nur bei erheblichen Abweichungen werden stattdessen die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres ermittelt und zu Grunde gelegt. Für Betroffene macht das die Antragstellung oft leichter als früher: Die Vorlage des letzten vorhandenen Steuerbescheids reicht für die Einkommensprüfung oft aus, wo früher umfangreiche Formulare ausgefüllt und zahlreiche Belege vorgelegt werden mussten.
Ein Beitrag ist ab folgendem Jahreseinkommen (gemeint sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten bzw. bei Selbstständigkeit der Gewinn) zu leisten:
Das Einkommen stammt überwiegend aus ... |
Jahreseinkommen |
... einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. | 36.057 € (= 85 % der jährlichen Bezugsgröße) |
... einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Beamtengehalt) oder anderen nicht ausdrücklich genannten Einkünften. | 31.815 € (= 75 % der jährlichen Bezugsgröße) |
... Renteneinkünften. | 25.452 € (= 60 % der jährlichen Bezugsgröße) |
Diese Beträge erhöhen sich um:
Hat der (Ehe-)Partner ein Einkommen, das höher ist als das oben genannte Einkommen, entfällt der Erhöhungsbeitrag. Für jedes unterhaltspflichtige Kind gibt es dann nur eine Erhöhung um 2.121 € (= 5 % der jährlichen Bezugsgröße).
Für das Jahr 2024 liegt die hier relevante Bezugsgröße für ganz Deutschland einheitlich bei 42.420 €.
Ein Beitrag von Eltern für ihr minderjähriges Kind im selben Haushalt ist ab folgendem gemeinsamen Einkommen zu leisten:
Das Einkommen stammt überwiegend aus ... |
Jahreseinkommen |
... einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. | 67.872 € (= 160 % der jährlichen Bezugsgröße) |
... einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Beamtengehalt) oder anderen nicht ausdrücklich genannten Einkünften. | 63.630 € (= 150 % der jährlichen Bezugsgröße) |
... Renteneinkünften. | 52.267 € (= 135 % der jährlichen Bezugsgröße) |
In diesem Fall gibt es keine Erhöhungsbeträge.
Die Höhe des Beitrags wird aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Leistungsberechtigten und der jeweiligen Freigrenze (siehe oben: Berechnung des Einkommens) berechnet. Der monatliche Beitrag beträgt 2 % dieser Differenz. (Pro Jahr müssen also insgesamt höchstens 24 % des Jahreseinkommens über der Freigrenze für die Eingliederungshilfe ausgegeben werden.)
Berechnungsbeispiel: Verheirateter erwerbstätiger Leistungsberechtigter mit 2 Kindern
Jahreseinkommen |
57.000 € |
Freibetrag bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung |
- 36.057 € |
Freibetrag für Ehefrau |
- 6.363 € |
Freibetrag für 2 Kinder |
- 8.484 € |
Differenz zwischen Einkommen und Freibeträgen |
= 6.096 € |
davon 2 % |
= 121,92 € |
Der monatliche Beitrag wird auf volle 10 € abgerundet, sodass der Leistungsberechtigte in diesem Fallbeispiel einen monatlichen Beitrag von 120 € zu leisten hat. Der Beitrag wird direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Für weitere Eingliederungshilfe-Leistungen im gleichen Zeitraum oder für Leistungen an Kinder im gleichen Haushalt ist kein weiterer Beitrag zu zahlen.
Bei Bedarfsgegenständen (z.B. Prothese, behinderungsgerechte Kleidung), die mindestens für 1 Jahr bestimmt sind, muss der Leistungsberechtigte einmal höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags bezahlen.
Per Gesetz muss kein Beitrag für folgende Maßnahmen bezahlt werden:
Der Vermögensbegriff ist derselbe wie in der Sozialhilfe, siehe Sozialhilfe > Vermögen. Das nach dem Sozialhilferecht nicht geschützte Vermögen muss grundsätzlich erst aufgebraucht sein, ehe der Staat die Eingliederungshilfe finanziert.
Das gilt aber nicht für das sog. Schonvermögen. Es liegt bei der Eingliederungshilfe deutlich höher als bei der Sozialhilfe, nämlich im Jahr 2024 bei 63.630 € (= 150 % der jährlichen Bezugsgröße). Das Schonvermögen gilt nicht nur für Geldbeträge, sondern auch für alle anderen Geldwerte. Dabei wird betrachtet, wie hoch die Geldeinnahmen wären, wenn bewegliche Sachen und Immobilien verwertet würden.
Soweit der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des einzusetzenden Vermögens nicht möglich ist oder in Härtefällen, soll die beantragte Leistung der Eingliederungshilfe als Darlehen geleistet werden.
Das Vermögen des (Ehe-)Partners wird nicht berücksichtigt.
Für die oben genannten beitragsfreien Maßnahmen muss kein Vermögen eingesetzt werden.
Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und zusätzlich Hilfe zur Pflege, gilt das sog. Lebenslagenmodell:
Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.
Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist der Eingliederungshilfe-Träger zuständig. Allgemeine Informationen bietet die unabhängige Teilhabeberatung.
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen
Werkstätten für behinderte Menschen WfbM
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Rechtsgrundlagen: §§ 135–142, 150 SGB IX