Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen

1. Das Wichtigste in Kürze

Um Leistungen der Eingliederungshilfe, z.B. einen Fahrdienst oder Assistenzleistungen zu erhalten, muss in vielen Fällen ab einem bestimmten Einkommen ein finanzieller Beitrag geleistet werden. Die Freibeträge beim Einkommen und Vermögen sind heute deutlich höher als früher und Angehörige werden viel seltener für die Kosten herangezogen.

2. Allgemeine Voraussetzungen

Die Eingliederungshilfe umfasst besondere Leistungen für Menschen mit Behinderungen, um diesen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Eingliederungshilfe bekommen Betroffene vom sog. Träger der Eingliederungshilfe, wenn kein anderer Reha-Träger dafür zuständig ist. Weitere Informationen siehe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

Für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen gelten zum Einsatz von Einkommen und Vermögen die Regeln der Jugendhilfe und nicht die folgenden Regeln. Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.

3. Berechnung des Einkommens

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX als neuer Teil 2 (§§ 90–150) integriert. Seither gelten dafür nicht mehr die engen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe.

Auch bei durchschnittlichem oder überdurchschnittlichem Einkommen haben Menschen mit Behinderung heute grundsätzlich Anspruch auf staatlich finanzierte Eingliederungshilfe. Es soll sich für die Leistungsberechtigten trotz des Eingliederungshilfebedarfs lohnen, durch Arbeit ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Ist das Einkommen eines Leistungsberechtigten allerdings höher als die Einkommensgrenze des SGB IX, muss er einen finanziellen Beitrag leisten. Das Partnereinkommen wird nicht berücksichtigt.

Als Einkommen werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG berücksichtigt.

Berücksichtigt werden dabei normalerweise die Einkünfte des jeweils vorletzten Jahres. Nur bei erheblichen Abweichungen werden stattdessen die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres ermittelt und zu Grunde gelegt. Für Betroffene macht das die Antragstellung oft leichter als früher: Die Vorlage des letzten vorhandenen Steuerbescheids reicht für die Einkommensprüfung oft aus, wo früher umfangreiche Formulare ausgefüllt und zahlreiche Belege vorgelegt werden mussten.

Ein Beitrag ist ab folgendem Jahreseinkommen (gemeint sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten bzw. bei Selbstständigkeit der Gewinn) zu leisten:

Das Einkommen stammt überwiegend aus ...

Jahreseinkommen
... einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. 36.057 €
(= 85 % der jährlichen Bezugsgröße)
... einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Beamtengehalt) oder anderen nicht ausdrücklich genannten Einkünften. 31.815 €
(= 75 % der jährlichen Bezugsgröße)
... Renteneinkünften. 25.452 €
(= 60 % der jährlichen Bezugsgröße)

 

Diese Beträge erhöhen sich um:

  • 6.363 € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße) für den nicht getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • 4.242 € (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße) für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt

Hat der (Ehe-)Partner ein Einkommen, das höher ist als das oben genannte Einkommen, entfällt der Erhöhungsbeitrag. Für jedes unterhaltspflichtige Kind gibt es dann nur eine Erhöhung um 2.121 € (= 5 % der jährlichen Bezugsgröße).

Für das Jahr 2024 liegt die hier relevante Bezugsgröße für ganz Deutschland einheitlich bei 42.420 €.

3.1. Berechnung des Einkommens für Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter im Haushalt

Ein Beitrag von Eltern für ihr minderjähriges Kind im selben Haushalt ist ab folgendem gemeinsamen Einkommen zu leisten:

Das Einkommen stammt überwiegend aus ...

Jahreseinkommen
... einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. 67.872 €
(= 160 % der jährlichen Bezugsgröße)
... einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Beamtengehalt) oder anderen nicht ausdrücklich genannten Einkünften. 63.630 €
(= 150 % der jährlichen Bezugsgröße)
... Renteneinkünften. 52.267 €
(= 135 % der jährlichen Bezugsgröße)

 

In diesem Fall gibt es keine Erhöhungsbeträge.

4. Höhe des Beitrags

Die Höhe des Beitrags wird aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Leistungsberechtigten und der jeweiligen Freigrenze (siehe oben: Berechnung des Einkommens) berechnet. Der monatliche Beitrag beträgt 2 % dieser Differenz. (Pro Jahr müssen also insgesamt höchstens 24 % des Jahreseinkommens über der Freigrenze für die Eingliederungshilfe ausgegeben werden.)

 

Berechnungsbeispiel: Verheirateter erwerbstätiger Leistungsberechtigter mit 2 Kindern

Jahreseinkommen

57.000 €

Freibetrag bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

- 36.057 €

Freibetrag für Ehefrau

- 6.363 €

Freibetrag für 2 Kinder

- 8.484 €
(2 x 4.242 €)

Differenz zwischen Einkommen und Freibeträgen

= 6.096 €

davon 2 %

= 121,92 €

 

Der monatliche Beitrag wird auf volle 10 € abgerundet, sodass der Leistungsberechtigte in diesem Fallbeispiel einen monatlichen Beitrag von 120 zu leisten hat. Der Beitrag wird direkt an den Leistungserbringer gezahlt. Für weitere Eingliederungshilfe-Leistungen im gleichen Zeitraum oder für Leistungen an Kinder im gleichen Haushalt ist kein weiterer Beitrag zu zahlen.

Bei Bedarfsgegenständen (z.B. Prothese, behinderungsgerechte Kleidung), die mindestens für 1 Jahr bestimmt sind, muss der Leistungsberechtigte einmal höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags bezahlen.

4.1. Praxistipps

  • Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und ist der Erfolg der Eingliederungshilfe-Maßnahme gefährdet, weil z.B. ein Elternteil den Beitrag nicht oder nur teilweise bezahlt, kann die Leistung dennoch in vollem Umfang geleistet werden. Der Träger der Eingliederungshilfe hat dann einen Kostenersatz-Anspruch gegen den Elternteil.
  • Sollte der Beitrag durch das neue Recht seit 2020 höher sein als der bisher bezahlte Beitrag, muss weiterhin nur der niedrigere Beitrag geleistet werden.

4.2. Beitragsfreie Maßnahmen

Per Gesetz muss kein Beitrag für folgende Maßnahmen bezahlt werden:

  • Heilpädagogische Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX
  • Leistungen zur medizinischen Reha nach § 109 SGB IX
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX (z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX (Näheres unter Schulbegleitung)
  • Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, wenn diese in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen geleistet werden
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, wenn diese der Vorbereitung auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 111 Abs. 1 SGB IX dienen
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 1 SGB IX für noch nicht eingeschulte Kinder
  • Leistungen der Eingliederungshilfe und gleichzeitiger Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld), nach SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach SGB XIV (§ 93 Leistungen zum Lebensunterhalt).

5. Einsatz von Vermögen

Der Vermögensbegriff ist derselbe wie in der Sozialhilfe, siehe Sozialhilfe > Vermögen. Das nach dem Sozialhilferecht nicht geschützte Vermögen muss grundsätzlich erst aufgebraucht sein, ehe der Staat die Eingliederungshilfe finanziert.

Das gilt aber nicht für das sog. Schonvermögen. Es liegt bei der Eingliederungshilfe deutlich höher als bei der Sozialhilfe, nämlich im Jahr 2024 bei 63.630 (= 150 % der jährlichen Bezugsgröße). Das Schonvermögen gilt nicht nur für Geldbeträge, sondern auch für alle anderen Geldwerte. Dabei wird betrachtet, wie hoch die Geldeinnahmen wären, wenn bewegliche Sachen und Immobilien verwertet würden.

Soweit der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des einzusetzenden Vermögens nicht möglich ist oder in Härtefällen, soll die beantragte Leistung der Eingliederungshilfe als Darlehen geleistet werden.

Das Vermögen des (Ehe-)Partners wird nicht berücksichtigt.

Für die oben genannten beitragsfreien Maßnahmen muss kein Vermögen eingesetzt werden.

5.1. Gleichzeitiger Bezug von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

Erhält ein Mensch mit Behinderung Eingliederungshilfe und zusätzlich Hilfe zur Pflege, gilt das sog. Lebenslagenmodell:

  • Wurden Leistungen der Eingliederungshilfe bereits vor der Regelaltersrente gewährt, gelten die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe (siehe oben) auch für die Hilfe zur Pflege.
  • Werden Leistungen der Eingliederungshilfe erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze benötigt, gelten für die Hilfe zur Pflege die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen der Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.

Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.

6. Wer hilft weiter?

Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist der Eingliederungshilfe-Träger zuständig. Allgemeine Informationen bietet die unabhängige Teilhabeberatung.

7. Verwandte Links

Eingliederungshilfe

Bundesteilhabegesetz

Sozialhilfe

Medizinische Rehabilitation

Berufliche Reha > Leistungen

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Persönliches Budget

Budget für Arbeit

Budget für Ausbildung

Werkstätten für behinderte Menschen WfbM

Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen

Teilhabeplanverfahren

 

Rechtsgrundlagen: §§ 135–142, 150 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 01.08.2024

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