Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können zusätzlich zu Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und/oder der Hilfe zur Pflege bezogen werden. Die Eingliederungshilfe fördert die Selbstbestimmung und Teilhabe, während die Pflege gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgleichen soll. Für Menschen, die in jungen Jahren Eingliederungshilfe erhalten oder erhalten haben, umfasst die Eingliederungshilfe in der Regel auch die Hilfe zur Pflege mit günstigeren Regeln zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen aus der Eingliederungshilfe statt die strengen Regeln der Sozialhilfe.

2. Gleichrang

Die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung sind gleichrangig und können grundsätzlich nebeneinander gewährt werden. Keine der Leistungen ist vorrangig oder nachrangig. Um zu klären, ob die Leistung als Pflegeleistung oder als Leistung der Eingliederungshilfe zu gewähren ist, kommt es auf den Zweck der Leistung an. Die Eingliederungshilfe und die Pflege haben nämlich unterschiedliche Aufgaben:

Aufgabe der Eingliederungshilfe Aufgabe der Pflege
Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Nicht immer ist eine Abgrenzung auf diese Weise möglich. Überschneidungen zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung gibt es vor allem bei den Assistenzleistungen im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Je nach Lebenssituation gibt es unterschiedliche Regelungen, die beim Zusammenkommen von Pflegebedarf und Eingliederungshilfebedarf gelten.

3. Pflegebedarf in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Leben Menschen mit Behinderungen in Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen in denen die Ziele der Eingliederungshilfe im Vordergrund stehen, gilt:

  • Die Einrichtung deckt neben dem Bedarf nach Eingliederungshilfe auch den Pflegebedarf ab.
  • Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen einen Pauschalbetrag von max. 266 € monatlich. Der Betrag wird zum 1.1.2025 im Rahmen der Erhöhung aller Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 %, von 266 € auf 278 € steigen. Daneben gibt es in diesem Fall keine Leistungen der Pflegeversicherung, auch keinen Entlastungsbetrag.

4. Eingliederungshilfe und häusliche Pflege

Beantragen Menschen mit Behinderungen Eingliederungshilfe, dürfen die Leistungen nicht mit Verweis auf den Entlastungsbetrag, Unterstützungsleistungen im Alltag oder die Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) abgelehnt werden. Diese Leistungen haben nämlich einen anderen Zweck als die Eingliederungshilfe: Es geht darum, die Pflegeperson zu entlasten. Geschieht das in der Praxis dennoch, so ist dieses Vorgehen rechtswidrig.

Auch eine Verrechnung des Pflegegelds mit Leistungen der Eingliederungshilfe ist nicht rechtmäßig, egal ob ganz oder teilweise.

Benötigen Menschen mit Behinderungen sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch der häuslichen Pflege, schließt der Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung mit der Pflegekasse. Diese ermittelt einen Pflegegrad und erstellt einen Bescheid mit Angaben zu den gewährten Pflegeleistungen. Der Träger der Eingliederungshilfe übernimmt dann die Leistungen der Pflegeversicherung mit und erhält für diese Leistungen eine Kostenerstattung von der Pflegekasse. Stimmt ein Mensch mit Behinderung diesem Vorgehen nicht zu, so erhält er getrennt Leistungen vom Träger der Eingliederungshilfe und von der Pflegekasse.

Ausführliche Informationen zur Übernahme und Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung durch einen Träger der Eingliederungshilfe bietet die "Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI". Kostenloser Download unter www.lwl.org/spur-download/bag/06_2018an1.pdf.

Die Empfehlung gilt für folgende Leistungen bei häuslicher Pflege:

Die Empfehlung gilt jedoch nicht, wenn nur Pflegegeld in Anspruch genommen wird, da in diesem Fall die Leistungen nicht aufeinander abgestimmt werden müssen.

4.1. Praxistipps

  • Unterstützung bei der Frage, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie diese beantragen können, erhalten Sie bei der unabhängigen Teilhabeberatung.
  • Wird Ihnen eine Leistung der Eingliederungshilfe abgelehnt, weil angeblich die Pflegeleistungen ausreichen, kann es hilfreich sein, Beratung einer auf das Sozialrecht spezialisierten Anwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen. Denn ggf. kann ein Widerspruch und später erforderlichenfalls eine Klage gegen die Ablehnung helfen. Können Sie sich die anwaltliche Hilfe aus finanziellen Gründen nicht leisten, so können Sie dafür Beratungshilfe erhalten. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kommt dafür Prozesskostenhilfe in Betracht.

5. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe zur Deckung des Pflegebedarfs, der nach den Leistungen der Pflegeversicherung noch offen bleibt. Die Pflegeversicherung trägt nämlich meist nicht alle Kosten, die anfallen. In manchen Fällen ist die Hilfe zur Pflege jedoch stattdessen als Teil der Eingliederungshilfe zu gewähren.

Hilfe zur Pflege ist auch möglich, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate vorliegt oder wenn Pflegebedürftige keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung haben, z.B. weil sie nicht pflegeversichert sind.

Bei der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen der Eingliederungshilfe findet das sog. Lebenslagenmodell Anwendung:

Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe vor Eintritt der Regelaltersgrenze Keine Leistungen der Eingliederungshilfe vor Eintritt der Regelaltersgrenze
Solange die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können, wird diese gewährt und umfasst auch die Hilfe zur Pflege.

Bleibt nach den Leistungen der Pflegeversicherung noch ein Pflegebedarf offen gilt: Die Pflegebedürftigen müssen die Kosten zur Deckung dieses Bedarfs grundsätzlich selbst tragen. Nur bei Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe können sie durch Leistungen der Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung aufgestockt werden.

Eingliederungshilfe gibt es zusätzlich nur dann, wenn

  • die Ziele der Eingliederungshilfe noch erfüllt werden können
    und
  • nach vollständiger Deckung des Pflegebedarfs (ggf. auch durch selbstfinanzierte Leistungen) noch ein Eingliederungshilfebedarf offen bleibt.
Für die von der Eingliederungshilfe umfasste Hilfe zur Pflege gelten die Kostenbeiträge und die günstigeren Regelungen zur Anrechnung von Einkommen- und Vermögen der Eingliederungshilfe.

Für die Hilfe zur Pflege gelten die engen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

6. Eingliederungshilfe bei der Pflege in einem Pflegeheim

Eingliederungshilfe wird auch dann gewährt, wenn ein Mensch mit Behinderung in einem Pflegeheim lebt, sofern die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen. Sie darf nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil die berechtigte Person stationäre Pflegeleistungen erhält.

Das gilt jedenfalls dann, wenn nach Deckung des Pflegebedarfs noch ein Bedarf nach Eingliederungshilfe übrig bleibt. So darf z.B. Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil der Mensch mit Behinderung in einem Pflegeheim untergebracht ist.

Inwiefern aber Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt werden können, weil die Pflege den Bedarf nach Eingliederungshilfe vollständig deckt, ist gesetzlich nicht klar geregelt.

6.1. Beispiel

In einem Pflegeheim gibt es Freizeitangebote, die über die Pflege finanziert werden (z.B. gemeinsames Singen oder begleitete Spaziergänge). Leben junge Menschen mangels Alternative in einem Altenheim, mögen diese Leistungen den Eingliederungshilfebedarf formal betrachtet decken. Doch um den individuellen Bedarf nach selbstbestimmter Teilhabe zu decken, dürften sie selten ausreichen, weil junge Menschen oft andere Interessen haben als die Menschen die sonst im Altenheim leben.

Ob das Lebenslagenmodell (siehe oben) auch für Menschen in Pflegeeinrichtungen gilt, ist rechtlich noch ungeklärt. Dafür sprechen folgende Argumente:

  • Das Gesetz sieht das Lebenslagenmodell für Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen der Eingliederungshilfe vor.
  • Pflegeheime sind keine Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • In Pflegeheimen kann zusätzlich zu den Pflegeleistungen Eingliederungshilfe erbracht werden.

Gegen eine Anwendung des Lebenslagemodells für Menschen in Pflegeeinrichtungen, die dort Eingliederungshilfe erhalten spricht Folgendes:

  • Das Lebenslagenmodell wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Menschen nur wegen der günstigeren Anrechnungsregelungen von Einkommen und Vermögen in Einrichtungen ziehen.
  • Die Möglichkeit, "im häuslichen Umfeld" oder im "betreuten Wohnen" leben zu können sollte gestärkt werden.
  • Eine Anwendung des Lebenslagenmodells auf Menschen in Pflegeeinrichtungen passt nicht zu dieser Begründung.

Falls engagierte Leute für die Anwendung des Lebenslagenmodells auch für junge Menschen in Pflegeheimen streiten, kann die Rechtsprechung künftig diese Frage klären.

Bis dahin dürfte es in der Praxis so sein, dass das Lebenslagenmodell nicht angewendet wird, sondern Menschen in Pflegeheimen Hilfe zur Pflege trotz des Lebenslagenmodells immer nur im Rahmen der Sozialhilfe erhalten, auch wenn sie zugleich Eingliederungshilfe bekommen. Sie müssen dann fast ihr gesamtes Einkommen und Vermögen für ihre Pflege einsetzen, nur weil sie keinen Platz in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe gefunden haben und ihre Bedarfe auch nicht rein ambulant abgedeckt werden.

7. Wer hilft weiter?

Informationen geben die Träger der Eingliederungshilfe, die Pflegekassen, in Bezug auf die Hilfe zur Pflege die Sozialämter und bei Eingliederungshilfe vom Jugendamt die Jugendämter. Unterstützung bietet zudem die Unabhängige Teilhabeberatung.

8. Verwandte Links

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Pflegeleistungen

Pflegeversicherung

Hilfe zur Pflege

 

Rechtsgrundlagen: §§ 91 Abs. 3, 103 SGB IX - § 13 Abs. 4 und 4a SGB 11

Letzte Bearbeitung: 27.02.2024

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