Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Programme, die Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegediensten übers Handy oder Internet helfen, die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. DiPA sind derzeit nur für die ambulante Pflege erstattungsfähig. Der Anspruch auf eine DiPA und eventuell notwendige ergänzende Unterstützungsleistung ist auf 50 € monatlich begrenzt. Die Leistung gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse, wenn die DiPA beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) gelistet ist.
Eine DiPA ist im Kern ein Programm. Sie soll im Wesentlichen als App oder browserbasierte Webanwendungen zur Verfügung stehen, also auf einem Handy, Tablet oder PC laufen. Sie kann z.B. zur Erhaltung der Mobilität oder der kognitiven Fähigkeiten eingesetzt werden, aber auch zur interaktiven Organisation der Pflege und Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen und Pflegenden.
Wenn Pflegebedürftige mit der technischen Anwendung überfordert sind, kann es ergänzende Unterstützung geben, z.B. Hilfe bei Installation oder Anwendung der DiPA.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nur, wenn das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) den Nutzen für Pflegebedürftige festgestellt und die DiPA in ihr Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen hat.
Grundsätzlich muss eine digitale Pflegeanwendung nach § 78a SGB XI
Das BfArM überprüft Qualität und Nutzen einer DiPA und entscheidet, ob eine DiPA in das Verzeichnis aufgenommen wird und durch die Pflegekasse erstattungsfähig ist.
Pflegebedürftige oder deren Bevollmächtigte müssen die Kostenübernahme für die DiPA bei der Pflegekasse beantragen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht vorgesehen.
Weil es noch keine zugelassenen DiPA gibt können Pflegekassen auf Anfrage, als freiwillige Leistung, auch Kosten für Pflege-Apps übernehmen, die nicht beim BfArM gelistet sind.
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die Leistungen der häuslichen Pflege durch die Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf die Nutzung einer DiPA und notwendige ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.
Der Anspruch für die Nutzung einer DiPA und ggf. notwendiger ergänzender Unterstützungsleistung umfasst maximal 50 € im Monat. Er kann auf beide Angebote (Nutzung und Unterstützung) aufgeteilt werden. Der Betrag zur Nutzung einer DiPA wird zum 1.1.2025 im Rahmen der Erhöhung aller Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 %, von 50 € auf 53 € steigen.
Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine DiPA, deren Kosten die Vergütungsbeträge übersteigen oder deren Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis aufgenommenen DiPA hinausgehen, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen.
Zur Unterstützung von Pflegebedürftigen können auch digitale Gesundheitsanwendungen, sog. DiGA, sinnvoll sein. Diese können ärztlich verordnet werden.
Prinzipiell kann eine DiPA auch eine DiGA sein. Hersteller einer DiGA/DiPA können derzeit die Aufnahme in beide Verzeichnisse beantragen.
Die Aufnahme der ersten DiPA in das Verzeichnis beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) war für das Frühjahr 2023 geplant. Bisher sind noch keine DiPA in das Verzeichnis aufgenommen worden. Sobald die ersten DiPA die Anforderungen erfüllen und zugelassen sind, werden sie in das Verzeichnis aufgenommen und es wird fortlaufend ergänzt.
DiGA - Digitale Gesundheitsanwendungen
Rechtsgrundlagen: §§ 39a, 40a, 40b, 78a SGB XI