DiPA - Digitale Pflegeanwendungen

1. Das Wichtigste in Kürze

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Programme, die Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegediensten übers Handy oder Internet helfen, die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. DiPA sind derzeit nur für die ambulante, also häusliche Pflege erstattungsfähig. Der Anspruch auf eine DiPA und eventuell notwendige ergänzende Unterstützungsleistung ist auf 53 € monatlich begrenzt. Die Leistung gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse, wenn die DiPA beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) gelistet ist. Derzeit stehen noch keine DiPA zur Verfügung, ein aktueller Gesetzentwurf soll das ändern.

2. Digitale Anwendung

Eine DiPA ist ein Programm, das als App oder webbasierte Anwendung auf Geräten wie Handys, Tablets oder PCs genutzt werden kann. Sie kann z.B. dazu beitragen, die Mobilität oder kognitiven Fähigkeiten zu erhalten und die interaktive Organisation der Pflege sowie die Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen und Pflegenden zu unterstützen.
Falls Pflegebedürftige Schwierigkeiten mit der technischen Anwendung haben, gibt es zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten, wie z.B. Hilfe bei der Installation oder Nutzung der DiPA.

3. Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nur, wenn das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) den Nutzen für Pflegebedürftige festgestellt und die DiPA in ihr Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen hat.

Grundsätzlich muss eine digitale Pflegeanwendung nach § 78a SGB XI

  • die gesetzlich geregelten Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität erfüllen und
  • die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen und
  • einen pflegerischen Nutzen aufweisen.

Das BfArM überprüft Qualität und Nutzen einer DiPA und entscheidet, ob eine DiPA in das Verzeichnis aufgenommen wird und durch die Pflegekasse erstattungsfähig ist.

Pflegebedürftige oder deren Bevollmächtigte müssen die Kostenübernahme für die DiPA bei der Pflegekasse beantragen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht vorgesehen.

Weil es noch keine zugelassenen DiPA gibt, können Pflegekassen auf Anfrage, als freiwillige Leistung, auch Kosten für Pflege-Apps übernehmen, die nicht beim BfArM gelistet sind.

4. Anspruch und Kostenübernahme

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die Leistungen der häuslichen Pflege durch die Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf die Nutzung einer DiPA und notwendige ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.

Der Anspruch für die Nutzung einer DiPA und ggf. notwendiger ergänzender Unterstützungsleistung umfasst maximal 53 € im Monat. Er kann auf beide Angebote (Nutzung und Unterstützung) aufgeteilt werden.

Die erstmalige Bewilligung der DiPA wird von der Pflegekasse auf höchstens sechs Monate befristet. Danach prüft die Pflegekasse, ob die Anwendung genutzt wird und ihren Zweck erfüllt, dazu kann auch die pflegebedürftige Person befragt werden. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erteilt die Pflegekasse eine unbefristete Bewilligung. Ein erneuter Antrag ist nicht notwendig.

Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine DiPA, deren Kosten die Vergütungsbeträge übersteigen oder deren Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis aufgenommenen DiPA hinausgehen, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen.

5. Abgrenzung digitale Pflegeanwendung (DiPA) und digitale Gesundheitsanwendung (DiGA)

Zur Unterstützung von Pflegebedürftigen können auch digitale Gesundheitsanwendungen, sog. DiGA, sinnvoll sein. Diese können ärztlich verordnet werden.

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind dazu bestimmt, Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten von Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse auf Antrag.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind dazu bestimmt, Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen zu erkennen, zu überwachen oder zu lindern. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse auf Verordnung von Ärzten und Psychotherapeuten bzw. auf direkte Anfrage der versicherten Person. Näheres unter DiGA - Digitale Gesundheitsanwendungen.

6. Verzeichnis für DiPA beim BfArM

Die Aufnahme der ersten DiPA in das Verzeichnis beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) war für das Frühjahr 2023 geplant. Bisher sind noch keine DiPA in das Verzeichnis aufgenommen worden. Sobald die ersten DiPA die Anforderungen erfüllen und zugelassen sind, werden sie in das Verzeichnis aufgenommen und es wird fortlaufend ergänzt.
Hinweis: Ein neuer Gesetzentwurf soll es Herstellern von DiPA einfacher machen, diese zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und die Zulassung zu beschleunigen.

7. Verwandte Links

DiGA - Digitale Gesundheitsanwendungen

Ratgeber Pflege

Pflegeleistungen

Telemedizin

 

Rechtsgrundlagen: §§ 39a, 40a, 40b, 78a SGB XI

Letzte Bearbeitung: 31.12.2024

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