Eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) ist eine App und/oder Webanwendung. Sie soll z.B. helfen, Krankheiten zu erkennen oder eine Krankheit zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Eine DiGA läuft auf dem Handy, Tablet, Laptop oder PC. Ärzte oder Psychotherapeuten können eine DiGA verschreiben und die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten. Dafür muss die Anwendung beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) als erstattungsfähige Gesundheitsanwendung gelistet sein.
Mit dem Digital Gesetz sollen die DiGA ab 2025 tiefer in die Versorgungsprozesse von Patienten integriert und ihre Anwendung damit transparenter werden. Digitale Gesundheitsanwendungen müssen künftig so ausgestattet sein, dass sie z.B. für Telemonitoring genutzt werden können oder der Datenimport in die elektronische Patientenakte möglich ist.
Neben erstattungsfähigen, registrierten Apps und Webanwendungen auf Rezept gibt es zahlreiche weitere kostenlose oder kostenpflichtige Gesundheits-Apps. Manche davon werden ebenfalls von Krankenkassen finanziert, aber das ist dann eine freiwillige Leistung der Krankenkasse.
DiGA ist die Abkürzung für "digitale Gesundheitsanwendung".
Es gibt dafür eine gesetzliche Definition im Krankenversicherungsrecht (§ 33a Abs. 1 S. 1 SGB V).
Demnach sind DiGAs Medizinprodukte, das heißt, sie haben einen medizinischen Zweck: Sie sollen dabei helfen, beim Patienten oder bei der Versorgung durch Leistungserbringer
DiGAs können also z.B.
DiGAs sind häufig in der niedrigen Risikoklasse eingestuft, zusammen mit z.B. Rollstühlen, Patientenbetten oder Verbandmitteln, weil ihre Verwendung ziemlich ungefährlich ist. Seit März 2024 können auch DiGAs in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden, wenn sie in eine höhere Risikoklasse (IIb) eingestuft werden. Das soll die Anwendung von DiGAs auch für komplexere Versorgungsprozesse ermöglichen, z.B. bei telemedizinischem Monitoring (= Kontrolle und Auswertung wichtiger Gesundheitswerte wie z.B. Blutdruck oder Puls über eine App/Webanwendung). Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, müssen Hersteller von DiGAs höherer Risikoklassen bereits bei Antragstellung eine Studie zum Nachweis eines medizinischen Nutzens vorlegen.
Damit ein Medizinprodukt zu den DiGAs gerechnet werden kann, muss es hauptsächlich und wesentlich mit digitaler Technologie funktionieren. Im Moment betrifft das Apps und Onlineanwendungen, aber das Gesetz ist offen für neue noch unbekannte Technologien.
Obwohl die Begriffe "digitale Gesundheitsanwendung" (DiGA) und "digitale Gesundheits-App" oft gleichbedeutend verwendet werden, muss unterschieden werden:
Gesundheits-Apps oder -Webanwendungen werden von der Krankenkasse bezahlt, wenn
Mit einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Verordnung wenden sich Patienten an ihre Krankenkasse. Diese erstellt dann einen Rezeptcode, mit dem sich Patienten bei der DiGA anmelden können. Der Rezeptcode soll den Versicherten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Verordnung bei der Krankenkasse vorliegen. Der DiGA-Anbieter rechnet dann direkt mit der Krankenkasse ab. Zuzahlungen müssen nicht geleistet werden. Ab 2025 sollen DiGAs elektronisch über das E-Rezept verordnet werden.
Wenn Patienten eine DiGA bei ihrer Krankenkasse beantragen und der Antrag genehmigt wird, erhalten sie ebenfalls einen Rezeptcode.
Das BfArM nimmt nur in einem Zertifizierungsverfahren positiv bewertete Gesundheitsanwendungen dauerhaft in sein DiGA-Verzeichnis (https://diga.bfarm.de > DIGA-Verzeichnis öffnen) auf.
Die Hersteller müssen für die Zertifizierung innerhalb eines Jahrs nachweisen, dass
Nur Gesundheits-Apps und -Anwendungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, kann ein Anbieter beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) anmelden und als DiGA zertifizieren lassen.
Das BfArM nimmt die App/Webanwendung während der Überprüfung meist vorläufig in sein DiGA-Verzeichnis auf, wenn sie in eine niedrige Risikoklasse eingestuft ist. Das bedeutet, dass die Krankenkassen dann schon die Kosten dafür übernehmen. Sie kann aber innerhalb des Überprüfungsjahres wieder aus dem Verzeichnis gelöscht werden.
Apps/Webanwendungen, die in einer höheren Risikoklasse eingestuft sind, werden nicht vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Sie müssen zuerst einen medizinischen Nutzen belegen.
Es gibt sehr viele Gesundheits-Apps und browserbasierte Anwendungen. Dazu gehören auch viele Apps, die sich auf Fitness, gesunde Ernährung und Wellness beziehen, also eher der Vorbeugung (Prävention) von Erkrankungen dienen.
Krankenkassen
Elektronische Gesundheitskarte
Rechtsgrundlagen: § 33a, 134, 139e SGB V