Die elektronische Patientenakte (ePA) wird schrittweise seit Januar 2021 eingeführt. Für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die noch keine ePa haben, wird diese ab Januar 2025 eingerichtet. Wer dies nicht möchte, kann der Einrichtung einer ePA widersprechen (sog. Opt-out-Lösung). Versicherte können mit der ePA ihre Gesundheitsdaten online speichern (lassen), verwalten und auch selbst Gesundheitsdaten hinterlegen. Sie können entscheiden, wer welche Daten wie lange sehen darf und die hinterlegten Informationen auch ganz oder teilweise löschen (lassen).
Die ePA ist eine digitale Akte, in der die individuellen Gesundheitsdaten (z.B. Arztbriefe, Röntgenbilder) der versicherten Person gespeichert werden können. Alle Daten werden auf Servern, die in Deutschland stehen, zentral gespeichert und verschlüsselt. Entschlüsselt werden die Daten z.B. durch berechtigte Arztpraxen oder durch die versicherte Person auf deren digitalen Endgeräten (z.B. Praxis-PC, Smartphone des Versicherten).
Die Krankenkassen müssen bis zum 14.1.2025 jedem Versicherten eine ePA zur Verfügung stellen, der diese beantragt. Ab dem 15.1.2025 werden dann alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die noch keine ePA haben, über die Einführung der ePA für alle informiert. Die Krankenkasse richtet dann für jedes Mitglied, das nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Information widerspricht (sog. Opt-out-Lösung), eine ePA ein. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die familienversichert sind. Auch nachdem die ePA eingerichtet ist, können Versicherte über die ePA-App oder ihre Krankenkasse jederzeit widersprechen und die ePA löschen (lassen).
Gesetzlich Versicherte können ihre ePA selbst befüllen und verwalten. Dies soll in Arztpraxen, Apotheken oder Krankenhäusern möglich sein oder mit der ePA-App der Krankenkasse. Wer die App nicht selbst bedienen kann oder möchte, kann auch eine Vertretungsperson (z.B. Angehörige oder Betreuer) einsetzen. Alternativ gibt es die Ombudsstelle der Krankenkasse. Diese hilft bei allen Fragen und Problemen rund um die ePA, nimmt z.B. Widersprüche entgegen oder hinterlegt Zugriffseinstellungen.
Ärzte erhalten durch Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte automatisch einen 90-tägigen Zugriff auf die ePA, außer die Versicherten haben andere Zugriffseinstellungen hinterlegt. Die behandelnden Ärzte können so z.B. Diagnosen und Therapien in die ePA einpflegen.
Apotheken haben automatisch für 3 Tage nach Abholung der Medikamente Einsicht in die ePA, außer die Versicherten haben andere Zugriffseinstellungen hinterlegt. Die Einsicht wird ihnen gewährt, um mögliche Wechselwirkungen verschiedener Medikamente zu erkennen.
Im Rahmen einer Behandlung kann auch weiteres medizinisches Fachpersonal automatischen Zugriff auf die ePA bekommen, z.B. Psychotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger, Hebammen oder Notfallsanitäter. Arbeitsmediziner, Betriebsärzte und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen auf die ePA erst nach Einwilligung der Versicherten zugreifen.
Dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte werden die Daten pseudonymisiert (ohne Namen und Adresse) weitergeleitet, außer die Versicherten haben dem widersprochen. Die Daten werden für statistische Gesundheitsberichte, Forschung und eine Verbesserung der Versorgungsqualität und -sicherheit genutzt.
Versicherte können aber auch zu jeder Zeit selbst bestimmen, wer wie lange Zugriff auf welche Inhalte hat. Sie können z.B. festlegen,
Alle Rechte (z.B. Widerspruch, Verwaltung) in Bezug auf die ePA können Versicherte ab dem 15. Geburtstag selbst ausüben. Davor sind die Erziehungsberechtigten zuständig.
Welche Informationen in der ePA abgespeichert werden, ist nicht abschließend geregelt. Das Gesetz nennt folgende Beispiele:
Was konkret in der ePA bei der jeweiligen Krankenkasse gespeichert werden kann, ist unterschiedlich und dort zu erfragen. Was in eine ePA hinein darf, steht im Gesetz in § 341 Abs. 2 SGB 5.
Die ePA bietet einen digitalen Speicherplatz für alle wichtigen Gesundheitsdaten. Dies hat z.B. folgende Vorteile:
Es gibt jedoch auch Gesichtspunkte, die kritisch gesehen werden, z.B.:
Da alle Krankenkassen eine eigene Plattform schaffen oder nutzen, kann die Nutzung für die Versicherten hier nur allgemein beschrieben werden.
Auch Versicherte, die keine Apps nutzen können oder wollen, können eine elektronische Patientenakte führen lassen:
Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde jede gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet, Versicherten die Möglichkeit der freiwilligen Nutzung einer elektronischen Patientenakte zum 1.1.2021 zur Verfügung zu stellen. Ab 2025 kommt mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) die ePA für alle.
Das am 26.3.2024 in Kraft getretene GDNG soll den Zugang zu Daten aus der ePA für Forschungszwecke und Qualitätssicherung erleichtern. Ziele sind medizinische Fortschritte und eine bessere Prävention und Behandlung.
Die Daten der ePA sollen bestmöglich abgesichert werden, nur auf Antrag zugänglich sein, nicht weitergegeben und nur in der sicheren Verarbeitungsumgebung des Forschungsdatenzentrum Gesundheit verfügbar gemacht werden. Die Potentiale der KI sollen anhand der Daten erprobt und genutzt werden, um in der Zukunft präzisere Diagnosen und passendere Therapieempfehlungen geben zu können. Vision ist, künftig auch einen europäischen Raum für Gesundheitsdaten zu schaffen, um anhand der gesammelten Daten Zusammenhänge von Krankheiten zu erforschen und Ursachen zu erkennen.
Abrechnungsdaten der ePA können außerdem von Kranken- und Pflegekassen genutzt werden, um die bei ihnen Versicherten auf Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchen hinzuweisen oder Gesundheitsrisiken direkt kommunizieren zu können.
Im DigiG ist unter anderem die Einrichtung der ePA für alle gesetzlich Versicherten ab 2025 geregelt, die privaten Krankenversicherer können ebenfalls eine ePA anbieten – beide widerspruchsbasiert.
Die ePA soll Versicherten ab 2025 eine digitale Medikationsübersicht bieten und in Verbindung mit dem E-Rezept die Möglichkeit schaffen, ungewollte Wechselwirkungen von Medikamenten zu vermeiden. Außerdem soll mit der neuen bzw. erweiterten ePA-App ein weiterer Zugangsweg für das E-Rezept eröffnet werden. Das DigiG möchte digitale Gesundheitsanwendungen auch für komplexere Behandlungsprozesse nutzbar und die Telemedizin insgesamt zum festen Bestandteil der Gesundheitsversorgung machen.
Voraussetzung für die ePA ist, dass die Leistungserbringer, allen voran die Arztpraxen und Apotheken, seit 2022 auch die Krankenhäuser, an die sog. Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Physiotherapeuten, Hebammen, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen.
Elektronische Gesundheitskarte
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Rechtsgrundlagen: § 341 ff. SGB V - Patientendaten-Schutz-Gesetz, Digital-Gesetz (DigiG), Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)