Elektronische Patientenakte

1. Das Wichtigste in Kürze

Die elektronische Patientenakte (ePA) muss seit Januar 2021 allen gesetzlich Versicherten von ihrer Krankenkasse angeboten werden, sie wird aber tatsächlich kaum genutzt. Versicherte können mit der ePA ihre Gesundheitsdaten online speichern (lassen), verwalten und auch selbst Gesundheitsdaten hinterlegen. Die Nutzung ist freiwillig. Die Versicherten steuern, was in die ePA eingegeben wird und wer die Daten sehen darf.

Nun soll bis 15.1.2025 eine weiterentwickelte elektronische Patientenakte eingeführt werden, für alle Menschen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und der Einrichtung der ePA nicht widersprechen (Opt-Out-Lösung).

2. Pflicht, eine ePA anzubieten

Im Rahmen der Beschlüsse des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde jede gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet, Versicherten die Möglichkeit der freiwilligen Nutzung einer elektronischen Patientenakte zum 1.1.2021 zur Verfügung zu stellen. Viele Krankenkassen vergeben dafür eigene Namen und/oder bieten die ePA auf einer Plattform mit anderen Services an. Dieses ePA-Angebot wurde jedoch kaum genutzt.

Nun kommt mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) die ePA für alle. Die Krankenkassen müssen 2024 ihre Versicherten informieren, dass die ePA eingerichtet wird. Wer dann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nicht widerspricht, bekommt eine elektronische Patientenakte. Diese Einrichtung von Seiten der Krankenkassen muss bis 14.1.2025 abgeschlossen sein.

3. Informationen in der ePa

In der ePa dürfen medizinische Informationen über die versicherte Person gespeichert werden, damit medizinische Einrichtungen, z.B. Arztpraxen, Therapieeinrichtungen und Krankenhäuser, darauf zugreifen können. Es gibt keine abgeschlossene Liste, was hinein darf und was nicht, sondern das Gesetz nennt folgende Beispiele:

  • Befunde
  • Diagnosen
  • durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen
  • Früherkennungsuntersuchungen
  • Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen
  • elektronischer Medikationsplan
  • elektronische Notfalldaten
  • elektronische Arztbriefe
  • Zahn-Bonusheft
  • elektronisches Untersuchungsheft für Kinder mit den U-Untersuchungen und J-Untersuchungen
  • elektronischer Mutterpass und Daten zur Hebammenhilfe
  • elektronische Impfdokumentation
  • Gesundheitsdaten, die Versicherte selbst zur Verfügung stellen
  • Hinweise auf Organspendeausweis, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung
  • Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende
  • bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über in Anspruch genommene Leistungen der Versicherten
  • Daten der Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen
  • Pflegedaten, z.B. zum Pflegegrad
  • elektronische Rezepte bzw. Verordnungen
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Näheres unter Arbeitsunfähigkeit
  • von den Leistungserbringern, also z.B. Arztpraxen, Therapieeinrichtungen und Krankenhäusern, für die versicherte Person bereitgestellte Daten, z.B. im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten, Näheres unter Disease-Management-Programme
  • elektronische Kopien der Patientenakte für eine von der versicherten Person angeforderte Akteneinsicht
  • Daten zu medizinischer Behandlung und/oder Reha von der Unfallversicherung

Was konkret in der ePA bei der jeweiligen Krankenkasse gespeichert werden kann, ist unterschiedlich und dort zu erfragen. Was in eine ePA hinein darf, steht im Gesetz in § 341 Abs. 2 SGB 5.

3.1. Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

Das am 26.3.2024 in Kraft getretene GDNG soll den Zugang zu Daten aus der ePa für Forschungszwecke und Qualitätssicherung erleichtern. Ziele sind medizinische Fortschritte und eine bessere Prävention und Behandlung.

Die Daten der ePa sollen bestmöglich abgesichert werden, nur auf Antrag zugänglich sein, nicht weitergegeben und nur in der sicheren Verarbeitungsumgebung des sich noch in Entwicklung befindlichen Forschungsdatenzentrum Gesundheit verfügbar gemacht werden. Die Potentiale der KI sollen anhand der Daten erprobt und genutzt werden, um in der Zukunft präzisere Diagnosen und passendere Therapieempfehlungen geben zu können. Vision ist, künftig auch einen europäischen Raum für Gesundheitsdaten zu schaffen, um anhand der gesammelten Daten Zusammenhänge von Krankheiten zu erforschen und Ursachen zu erkennen.

Abrechnungsdaten der ePa können außerdem von Kranken- und Pflegekassen genutzt werden, um die bei ihnen Versicherten auf Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchen hinzuweisen oder Gesundheitsrisiken direkt kommunizieren zu können.

3.2. Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)

Im DigiG ist unter anderem die Einrichtung der ePa für alle gesetzlich Versicherten zum 15.1.2025 geregelt, die privaten Krankenversicherer können ebenfalls eine ePa anbieten – beide widerspruchsbasiert.

Die ePa soll Versicherten ab 2025 eine digitale Medikationsübersicht bieten und in Verbindung mit dem E-Rezept die Möglichkeit schaffen, ungewollte Wechselwirkungen von Medikamenten zu vermeiden. Außerdem soll mit der neuen bzw. erweiterten ePa App ein weiterer Zugangsweg für das E-Rezept eröffnet werden. Das DigiG möchte digitale Gesundheitsanwendungen auch für komplexere Behandlungsprozesse nutzbar und die Telemedizin insgesamt zum festen Bestandteil unserer Gesundheitsversorgung machen.

4. Die Phasen der Einführung der ePa

  • Seit 1.1.2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, mit der diese Zugang zur elektronischen Krankenakte bekommen. Damit können Versicherte ihren ePA-Zugang über ein Smartphone oder Tablet selbstständig einrichten und nutzen. Wer kein Handy oder Tablet hat, kann seine ePA-Zugangsdaten auch schriftlich bei der Krankenkasse anfordern.
  • Ebenfalls seit 1.1.2021 läuft eine praktische Test- und Einführungsphase mit ausgewählten Arztpraxen in Berlin und Westfalen-Lippe und einigen Krankenhäusern.
  • Seit 1.4.2021 werden Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken mit der ePa verbunden.
  • Seit 1.7.2021 müssen eigentlich alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Verträge mit der Krankenkasse haben, in der Lage sein, elektronische Patientenakten zu nutzen und zu befüllen. Hier kommt es aber zu technischen Verzögerungen.
  • Seit 1.1.2022 müssen theoretisch auch die Krankenhäuser die elektronischen Patientenakten nutzen und befüllen können.
  • 2024 wurde eine sog. Opt-Out-Lösung beschlossen: Die Nutzung bleibt freiwillig, aber wer die elektronische Patientenakte nicht will, muss ausdrücklich widersprechen.
  • Ab 15.1.2025 sollen alle gesetzlich Versicherten, die nicht widersprochen haben, eine elektronische Patientenakte haben. Nach der Information durch die Krankenkasse bleibt eine Frist von 6 Wochen, der Einrichtung zu widersprechen.

Voraussetzung für die ePA ist, dass die Leistungserbringer, allen voran die Arztpraxen und Apotheken, seit 2022 auch die Krankenhäuser, an die sog. Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Physiotherapeuten, Hebammen, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen. Die wichtigsten Vorteile sind der leichtere Austausch der Informationen zwischen Gesundheitseinrichtungen, die Vermeidung unnötiger Doppeluntersuchungen, einfachere Arztwechsel und in Notfällen, z.B. im Krankenhaus, der Zugang zu den Gesundheitsdaten. Nachteile sind ein möglicher Datendiebstahl bzw. -missbrauch der Gesundheitsdaten und dass Menschen mit Problemen im Umgang mit technischen Geräten bzw. ohne erforderliches Equipment die ePa nur sehr eingeschränkt nutzen und nicht selbst einsehen können.

5. Wie die ePA bisher funktioniert

5.1. Einrichtung der ePA mit App auf dem Handy

Da alle Krankenkassen eine eigene Plattform schaffen oder nutzen, kann die Nutzung für die Versicherten hier nur allgemein beschrieben werden.

  1. Download: Die Versicherten laden die entsprechende App der Krankenkasse kostenlos auf ihr Handy.
  2. Login: Sie legen Login-Daten fest und bestätigen sie.
  3. Anmeldung: Sie beantragen über die App die Erstellung einer ePA.
  4. Sie fordern bereits vorhandene Daten von der Krankenkasse an, befüllen die Akte mit eigenen Dokumenten oder lassen sie von Arztpraxen befüllen.

5.2. Einrichtung der ePA ohne Handy

Auch Versicherte, die keine Apps nutzen können oder wollen, können eine elektronische Patientenakte führen lassen:

  1. Sie beantragen die ePA bei ihrer Krankenkasse.
  2. Mit der Bestätigung bekommen sie eine PIN von der Krankenkasse zugesandt.
  3. Bei Arztpraxen können sie dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der PIN die ePA freigeben und das Praxispersonal kann Daten in die ePA hochladen oder Daten in der ePA löschen.

5.3. Einstellen, Löschen und Kontrollieren von Daten in der ePA

  • Sowohl der Versicherte selbst als auch Ärzte, Therapeuten, Krankenhäuser, Apotheken etc. können Daten eingeben.
  • Der Versicherte bestimmt, ob Ärzte Zugriff auf die Daten bekommen. Diese technische Zugriffsfreigabe kann z.B. erfolgen, indem der Patient in der Praxis eine PIN eingibt. Die Freigabe kann für kurze Zeit erfolgen, z.B. für die Dauer des Arztbesuchs, oder für längere Zeit. Jeder Zugriff wird protokolliert.
  • Der Versicherte muss der Eingabe von Daten zustimmen.
  • Der Versicherte kann einzelne oder alle Daten löschen.

6. Praxistipps

7. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

8. Verwandte Links

Elektronische Gesundheitskarte

E-Rezept

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

 

Rechtsgrundlagen: § 341 ff. SGB V - Patientendaten-Schutz-Gesetz, Digital-Gesetz (DigiG), Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

Letzte Bearbeitung: 02.07.2024

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