Arbeitsunfähigkeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die bisherige Arbeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht ausgeübt werden kann oder wenn ein medizinisch begründetes Risiko besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand durch Weiterarbeiten verschlechtern würde.

Eine Krankschreibung ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld oder Verletztengeld. Bei einer Krankschreibung von gesetzlich Versicherten bescheinigt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit in der Regel digital an die Krankenkasse und der Arbeitgeber muss sie bei der Krankenkasse abrufen (= elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eAU). Nur noch ausnahmsweise müssen Versicherte eine Krankschreibung (=Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU) auf Papier einreichen, aber Arbeitnehmende sind immer dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber sofort über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren, z.B. per Telefon oder E-Mail.

2. Definition von Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr seiner bisherigen Arbeit nachkommen kann, oder wenn das Arbeiten zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen könnte. Zur Abgrenzung der Arbeitsunfähigkeit von einer Erwerbsminderung und einer Berufsunfähigkeit unter Erwerbsminderung.

Informationen zur Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit unter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit.

3. Lückenlosigkeit bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Eine lückenlose Krankschreibung (= Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) ist wichtig, um Nachteile zu vermeiden, z.B. beim Bezug von Krankengeld.

Lückenlos heißt, dass eine erneute Krankmeldung an dem Tag erfolgt, der auf den letzten Tag der vorherigen Krankmeldung folgt. Samstage gelten bei der Beurteilung der lückenlosen Krankmeldung für das Krankengeld nicht als Werktage. Es sollten z.B. auch Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage oder arbeitsfreie Tage bei flexibler Arbeitszeit ("Brückentage") in die Krankschreibung eingeschlossen sein.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz hat die Regeln zur Lückenlosigkeit beim Krankengeld gelockert: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt auch dann bestehen, wenn die weitere Krankschreibung nicht am nächsten Werktag, sondern innerhalb eines Monats erfolgt. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aber so lange, bis die Krankschreibung bei der Krankenkasse eingeht. Vor dieser Gesetzesänderung konnte durch eine lückenhafte Krankschreibung der gesamte zukünftige Krankengeldanspruch entfallen.

Kassenärzte dürfen den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur in Ausnahmefällen nach gewissenhafter Prüfung rückdatieren und in der Regel nur um bis zu 3 Tage (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

4. Videosprechstunde und telefonische Krankschreibung

Kranschreibungen sind auch per Video oder Telefon möglich (§ 5 Abs. 5 und 5a Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

Eine Krankschreibung ist über eine Videosprechstunde möglich, wenn die Arztpraxis das anbietet und wenn das bei der Erkrankung möglich ist:

  • Wenn Versicherte in der Praxis bisher noch nicht persönlich bekannt sind, sollen Kassenärzte nur für höchstens 3 Tage krankschreiben.
  • Wenn Versicherte in der Praxis schon bekannt sind, ist eine Krankschreibung per Video für bis zu 7 Kalendertage möglich.
  • Eine Folgekrankschreibung sollen Kassenärzte nur ausstellen, wenn sie die versicherte Person vorher schon nach einer persönlichen Untersuchung wegen der selben Krankheit krankgeschrieben haben.

Eine telefonische Krankschreibung ist nur möglich, wenn keine Krankschreibung per Videosprechstunde möglich ist, die erkrankte Person in der Arztpraxis bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Die Erstbescheinigung kann dann für bis zu 5 Tage ausgestellt werden. Für Folgebescheinigungen muss die erkrankte Person in die Arztpraxis kommen, außer die Erstbescheinigung wurde bei einem Praxisbesuch ausgestellt.

Unter diesen Bedingungen können auch Eltern für ihre kranken Kinder telefonisch eine Bescheinigung über die Krankheit für bis zu 5 Tage bekommen.

Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Videosprechstunde oder telefonische Krankschreibung. Diese Entscheidung liegt im ärztlichen Ermessen.

5. Pflichten der Arbeitnehmenden

5.1. Mitteilungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmende sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EntgFG). Wer sich im Ausland aufhält, muss außerdem die Adresse des Aufenthaltsorts nennen (§ 5 Abs. 2 S.1 EntgFG). Eine telefonische Mitteilung genügt.

Die Krankschreibung und Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU ist kein Ersatz für diese Mitteilung.

5.2. Wann ist eine Krankschreibung nötig?

Arbeitnehmende müssen eine länger als 3 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Arbeitstag ärztlich feststellen lassen, das heißt, sie müssen sich krankschreiben lassen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG). Feiertage und Wochenenden zählen bei den 3 Tagen mit.

Beispiel:

  • Wer am Freitag arbeitsunfähig wird und am Montag immer noch arbeitsunfähig ist, muss sich spätestens am Montag um die Krankschreibung kümmern. Freitag, Samstag und Sonntag sind die ersten 3 Tage der Arbeitsunfähigkeit und der Montag ist der erste Arbeitstag danach.
  • Wenn der Montag ein Feiertag ist, sind immer noch Freitag, Samstag und Sonntag die ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit. Der erste Arbeitstag danach ist dann aber erst der Dienstag, so dass es reicht, sich um die Krankschreibung erst am Dienstag zu kümmern.

Arbeitgeber dürfen die Frist verkürzen, so dass z.B. schon am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Arztbesuch nötig wird. Das kann z.B. im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag stehen oder in einer Weisung des Arbeitgebers für die Zukunft. Es kann auch für einzelne Beschäftigte eines Betriebs festgelegt werden, obwohl es für andere nicht gilt.

5.3. Elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung eAU

Gesetzlich Krankenversicherte (= Kassenpatienten) müssen seit 1.1.2023 in der Regel keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen.

  • Wenn ein Vertragsarzt (= Kassenarzt) die Arbeitsunfähigkeit feststellt, wird die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) digital an die Krankenkasse geschickt. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort selbst digital abrufen.
  • Auch Vertragskrankenhäuser melden die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse.

Auch wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht oder beantragt hat, muss seit 1.1.2024 bei der Agentur für Arbeit keine Papierbescheinigung mehr vorlegen. Die Agentur für Arbeit macht wie ein Arbeitgeber den Abruf bei der Krankenkasse. Ausnahmen siehe unten unter "Papierform".

5.4. Praxistipps zur eAU

  • Bei der Übermittlung an die Krankenkasse oder beim Abruf durch den Arbeitgeber kommt es in der Praxis zum Teil zu Problemen. Vor allem kann es lang dauern, bis die eAU bei der Krankenkasse abrufbar ist. Sie können sich deshalb einen Ausdruck der eAU für Ihren Arbeitgeber mitgeben lassen und diesen bei Ihrem Arbeitgeber zum Beweis der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einreichen. Verpflichtet sind Sie dazu nicht, aber Sie sichern sich dadurch ab.
  • Sie können bei Ihrer Krankenkasse erfragen, ob Sie die eAU auch in der elektronischen Patientenakte (ePA) abrufen können und ob es schon eine Möglichkeit gibt, mit der Sie online Ihre Krankschreibungen aus der Vergangenheit einsehen können, z.B. über eine Smartphone-App.

5.5. Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform

5.5.1. AU bei Minijob

Wer einen Minijob (geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung) in einem Privathaushalt macht, muss weiterhin bei mehr als 3-tägiger Arbeitsunfähigkeit am nächsten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform beim privaten Arbeitgeber vorlegen.

5.5.2. AU bei Maßnahme der Agentur für Arbeit

Wer eine Maßnahme von der Agentur für Arbeit macht, sollte vor Beginn der Maßnahme erfragen, ob und ggf. wo im Krankheitsfall eine Papierbescheinigung vorlegt werden muss. Das hängt nämlich von der Art der Maßnahme ab:

  • Bei Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist keine Papierbescheinigung nötig.
  • Bei einem Teil der anderen Maßnahmen reicht es, wenn der Maßnahmenträger die Bescheinigung bekommt. Dafür muss es eine Maßnahme zur Berufswahl, zur Berufsausbildung oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen (Näheres unter Berufliche Reha) sein.
  • Bei allen anderen Maßnahmen muss eine Papierbescheinigung bei der Agentur für Arbeit und beim Träger der Maßnahme vorgelegt werden.

5.5.3. AU bei Bezug von Bürgergeld

Wer Bürgergeld bezieht, muss dem Jobcenter in der Regel bei mehr als 3-tägiger Arbeitsunfähigkeit eine Papierbescheinigung vorlegen. Anders als die Agentur für Arbeit können die Jobcenter keine elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) abrufen.

Nur wenn Bürgergeld-Beziehende gerade eine Maßnahme machen, ist es unterschiedlich, ob und ggf. wo sie eine Papierbescheinigung einreichen müssen. Deshalb sollten sie immer vor Maßnahmenbeginn beim Jobcenter nachfragen, damit sie im Krankheitsfall Bescheid wissen. Wer sich unsicher ist, sollte vorsorglich beim Jobcenter und bei der Agentur für Arbeit und beim Maßnahmenträger eine Papierbescheinigung einreichen.

5.5.4. AU in Papierform in weiteren Fällen

In folgenden Fällen muss immer eine Papierbescheinigung vorgelegt werden, und zwar nicht nur dem Arbeitgeber (bzw. der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter/dem Maßnahmenträger), sondern auch der Krankenkasse:

  • Private Krankenversicherung, ausländische Krankenversicherung oder fehlende Krankenversicherung
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt ohne Kassenzulassung, z.B. in einer Privatpraxis, in einem Privatkrankenhaus oder im Ausland

Betroffene müssen sich einen extra Ausdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber bzw. die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, den Maßnahmenträger und ggf. auch für ihre Versicherung geben lassen, damit sie ihren eigenen behalten können. Auch für die Vorlagepflicht kann der Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Frist verkürzen.

5.6. Pflicht zur Vorlage anderer ärztlicher Bescheinigungen

Ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen Arbeitnehmende in folgenden Situationen:

Das liegt daran, dass es sich dabei nicht um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt, sondern um spezielle ärztliche Bescheinigungen. Für sie gilt nicht das Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

6. Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

In der AU werden die Diagnose und die voraussichtliche Krankheitsdauer vermerkt. Die voraussichtliche Krankheitsdauer wird in der Regel bis maximal 2 Wochen angegeben, bei besonderen Krankheitsverläufen bis maximal 4 Wochen. Es können auch Angaben zu weiteren erforderlichen Maßnahmen, z.B. Leistungen der medizinischen Reha, gemacht werden. Zudem wird vermerkt, ob es sich um eine Erstverordnung oder um eine Folgeverordnung handelt.

Sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse sind zunächst an die AU gebunden. Sie reicht normalerweise aus, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Wenn die äußeren Umstände aber Zweifel an der Richtigkeit der AU aufkommen lassen, kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden. Diese kann den Fall unter Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes (MD) gesondert prüfen.

Weil Bettruhe bei vielen Erkrankungen weder nötig noch sinnvoll ist, ist es oft unberechtigt, wenn ein Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifelt, weil ein Arbeitnehmer z.B. Sport treibt oder einer anderen Arbeit nachgeht, für die keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Beispiel: Bei einigen psychischen Erkrankungen können Sport und Beschäftigung sogar wichtig für die Genesung sein. Näheres unter Entgeltfortzahlung.

7. Frühere Papierform: Gelber Schein

Bis Ende 2021 konnten Arztpraxen die AU als "gelben Schein" ausstellen. Das war ein Formular mit Durchschlägen, damit das Original an die Krankenkasse geschickt werden konnte und je ein Durchschlag an den Arbeitgeber (ohne Diagnose) und den Versicherten gehen konnte sowie eine Ausfertigung beim Arzt bleiben konnte.

8. Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen

Nach 6 Wochen Krankschreibung müssen Arbeitgebende den Lohn oder das Gehalt nicht mehr weiterzahlen, Näheres unter Entgeltfortzahlung. Versicherte können dann Krankengeld oder Verletztengeld bekommen.

Ab der 7. Krankheitswoche übersendet die Krankenkasse dem Arbeitgeber einen Vordruck für eine Verdienstbescheinigung. Dort trägt der Arbeitgeber die für die Berechnung des Krankengelds notwendigen Angaben ein.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen andauert, prüfen Ärzte bei der Folgekrankschreibung auch, ob eine Stufenweise Wiedereingliederung möglich ist.

9. Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland gibt es keine eAU. Arbeitnehmende müssen die Arbeitsunfähigkeit, ihre Dauer und die Adresse ihres Aufenthaltsorts unverzüglich ihrem Arbeitgeber und als gesetzlich Versicherte auch ihrer Krankenkasse melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, müssen sie sich um eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit kümmern und diese in Papierform an Arbeitgeber und Krankenkasse schicken.

Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausländischer Ärzte kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) heranziehen. Die Krankenkasse ist jedoch an die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherungsträger eines EU-Landes gebunden, wenn die Krankenkasse nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Versicherten von einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen. Die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt ist, zählen nicht als Urlaubstage, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sind (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).

10. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit

10.1. Urlaubsreise

Der Antritt einer Urlaubsreise während der Arbeitsunfähigkeit ist nur möglich, wenn die Reise keinen Nachteil für die Genesung bringt. Arbeitnehmende sollten sich das im Zweifel durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen.

Eine Auslandsreise während des Bezugs von Krankengeld muss unbedingt vorher mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Krankenkasse abgesprochen werden. Krankengeldbeziehende dürfen die Reise nur mit Zustimmung der Krankenkasse antreten. Beim Bezug von Krankengeld müssen sie nämlich prinzipiell für die Kasse erreichbar sein, da z.B. Termine für Untersuchungen beim Medizinischen Dienst (MD) anfallen können.

10.2. Wann verfällt Resturlaub?

Normalerweise kann ein gesetzlicher Urlaubsanspruch (dazu gehört auch der gesetzliche Zusatzurlaub für Menschen mit Schwerbehinderung) nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher rechtzeitig auf das drohende Verfallen des Urlaubsanspruchs hingewiesen und aufgefordert hat, den Resturlaub zu nehmen und der Arbeitnehmer dann freiwillig auf den Urlaub verzichtet hat. Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch verfällt ohne die Aufforderung zum Nehmen des Resturlaubs weder am Ende des Kalenderjahrs, noch nach den 3 Monaten im Folgejahr, auf die der Urlaub per Gesetz übertragbar ist, noch wegen Verjährung nach 3 Jahren.

Wenn der gesetzliche Urlaub aber krankheitsbedingt nicht genommen werden kann, verfällt er unter Umständen ohne vorherige Aufforderung des Arbeitgebers, den Resturlaub zu nehmen, weil die Aufforderung ohnehin nichts bringen würde:

  • Durchgehende Arbeitsunfähigkeit: Der gesetzliche Urlaub für das Kalenderjahr verfällt zum 31.03. des übernächsten Kalenderjahrs, weil allein die Krankheit verursacht hat, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte. Eine Aufforderung des Arbeitgebers, den Resturlaub zu nehmen, könnte nichts daran ändern, weil der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem nicht nehmen könnte.
    Beispiel: Herr Müller ist vom 1.1.2024 bis zum 31.03.2026 durchgehend krankgeschrieben. Sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2024 verfällt am 31.03.2026, ohne dass sein Arbeitgeber ihn vorher dazu auffordern muss, ihn zu nehmen.
  • Zeiten ohne Arbeitsunfähigkeit, in denen der Urlaub genommen werden könnte: Der Anspruch auf den gesetzlichen Resturlaub bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, in Zeiten ohne Arbeitsunfähigkeit zum rechtzeitigen Nehmen des Resturlaubs aufzufordern. Dann ist nämlich nicht nur die Krankheit der Grund, warum der Arbeitnehmer den Urlaub nicht genommen hat, sondern auch die fehlende Aufforderung.

Diese Regeln ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Für Zusatzurlaub, der auf Grund eines Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags gewährt wird, können andere Regeln gelten.

11. Kündigung und Arbeitsunfähigkeit

Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch während der Arbeitsunfähigkeit kündigen, Näheres unter krankheitsbedingte Kündigung.

Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt hat und genau für die Zeit der Kündigungsfrist eine AU vorlegt, kann das Konsequenzen für ihn haben. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln und die AU reicht ggf. nicht als Beweis. Weitere Informationen bietet die entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de/ > Presse > Pressemitteilungen > 8.9.2021 Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

12. Richtlinie

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie kann beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) heruntergeladen werden unter www.g-ba.de > Richtlinien.

13. Verwandte Links

Entgeltfortzahlung

Krankengeld

Verletztengeld

Stufenweise Wiedereingliederung

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Erwerbsminderung

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Letzte Bearbeitung: 01.10.2024

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