Medizinischer Dienst > MD - MDK

1. Das Wichtigste in Kürze

Der "Medizinische Dienst" (MD) arbeitet als Gutachter für Kranken- und Pflegekassen. Er wird z.B. hinzugezogen bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit, bei Reha-Anträgen, bei strittigen (oft teuren) Entscheidungen über medizinische Versorgungsformen oder bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit.

Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit wurde der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) 2021 in eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und heißt nun "Medizinischer Dienst" (MD).

2. Aufgaben

MD ist die Abkürzung für "Medizinischer Dienst". Er arbeitet als neutraler und unabhängiger Beratungs- und Begutachtungsdienst für alle gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen und wird bei medizinischen Fragen zu Rate gezogen. Die Mitarbeitenden des MD (früher MDK) sind nur ihrem ärztlichen Gewissen verpflichtet. Sie dürfen nicht in die ärztliche Behandlung eingreifen.

3. Begutachtung für die Krankenkassen

Bei schwierigen medizinischen Fällen können Krankenkassen, Arztpraxen und Versicherte den MD beratend hinzuziehen. Das Ergebnis der Beratung kann die Begutachtung der versicherten Person und eine gutachtliche Stellungnahme des MD sein. Typische Bereiche, in denen der MD hinzugezogen wird, sind:

4. Begutachtung für die Pflegekassen

Für die Pflegekassen begutachtet der MD die Pflegebedürftigkeit von Versicherten. Er prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, stellt fest, ob und welche Vorsorge- und Reha-Maßnahmen notwendig sind, gibt Anregungen zur Verbesserung der Pflegesituation und erstellt ein Gutachten.

Aufgrund des MD-Gutachtens wird der Pflegegrad festgelegt. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.

5. Verbindlichkeit – Meinungsverschiedenheiten

Gutachten des MD sind verbindlich; das regeln der Bundesmanteltarifvertrag – Ärzte (§ 62 BMV/Ä) und der Ersatzkassen-Vertrag (§ 19 EKV).

Der MD sichtet alle von der Kasse vorgelegten Unterlagen und entscheidet oft nach Aktenlage, wenn ausreichend medizinisch aussagefähige Informationen vorliegen. Wenn die Unterlagen nicht ausreichen, wird der Patient in eine wohnortnahe MD-Beratungsstelle zu einem Begutachtungstermin eingeladen. Dabei steht die körperliche, geistige und seelische Begutachtung des Patienten, gemessen an den Anforderungen des Arbeitsplatzes, im Vordergrund.

Bestehen zwischen dem behandelnden Vertragsarzt und dem MD-Arzt Meinungsverschiedenheiten

  • über eine Leistung, zu welcher der MD eine Stellungnahme abgegeben hat,
  • über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder
  • über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,

kann der behandelnde Arzt unter Darlegung seiner Gründe ein Zweitgutachten beantragen. Dieses Zweitgutachten soll durch einen Arzt des Fachgebiets erstellt werden, in das die verordnete Leistung oder die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.

Bei Ablehnung von Leistungsanträgen aufgrund fehlender medizinischer Erforderlichkeit, bei deren Prüfung die Krankenkasse auf eine mögliche, aber nicht verpflichtend vorgegebene Beteiligung des MD verzichtet hat, wird verbindlich der MD eingeschaltet, wenn die Krankenkasse dem Widerspruch der versicherten Person nicht entsprechen will.

6. MDK-Reformgesetz

Zum 1.1.2020 ist das MDK-Reformgesetz in Kraft getreten. Dabei wurde der MDK ab dem 1.7.2021 in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und wird seitdem unter dem Namen "Medizinischer Dienst" (MD) geführt. Ziele waren, den Dienst zu stärken und zu einer von den Krankenkassen unabhängigen Organisation zu machen. Dadurch sollen die Beratungen und Begutachtungen durch den MD transparenter und unabhängiger werden.

7. Praxistipp

Bei privat Versicherten wird die Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Privaten – MEDICPROOF – festgestellt. Weitere Informationen unter www.medicproof.de > Begutachtung.

8. Wer hilft weiter?

Krankenkassen und der Medizinische Dienst unter www.medizinischerdienst.de.

9. Verwandte Links

Krankenversicherung

Arbeitsunfähigkeit

Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit

Pflegeantrag

Pflegebegutachtung

Pflegeleistungen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 275 ff. SGB V

Letzte Bearbeitung: 16.01.2024

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