Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

1. Das Wichtigste in Kürze

Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (kurz: TSVG) am 11.5.2019 wurden für Patienten einige Verbesserungen bei der Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen geschaffen. Beispielsweise werden unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Kryokonservierung und der HIV-Präexpositionsprophylaxe übernommen. Auch das Angebot der Terminservicestellen und die Digitalisierung in der Versorgung (elektronische Patientenakte) werden ausgebaut.

2. Ziele

Ziel des TSVG ist es,

  • eine qualitativ gute und flächendeckende medizinische Versorgung weiter zu fördern,
  • allen Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen,
  • die Wartezeiten für Arzttermine zu verkürzen und
  • mehr Leistungsansprüche in einzelnen Bereichen der (zahn-)ärztlichen Versorgung zu gewähren.

3. Inhalte des TSVG

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

3.1. Neuerungen seit 11.5.2019

Kryokonservierung (Konservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen): Die Kosten der Kryokonservierung werden von der Krankenkasse übernommen, wenn keimzellschädigende Behandlungen (z.B. bei Krebs) die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen können. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Leistungsumfang unter Kryokonservierung > Kostenübernahme.

Krankengeld: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag, sondern innerhalb eines Monats bescheinigt wird. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aber so lange, bis die Bescheinigung bei der Krankenkasse eingeht.

Pflegesachleistungen: Fortan können nicht nur ambulante Pflege-, sondern auch Betreuungsdienste mit dem Sachleistungsbudget in Anspruch genommen werden. Ambulante Betreuungsdienste leisten häusliche Betreuungsleistungen wie z.B. Gespräche führen, Begleitung bei Spaziergängen und gedächtnisfördernde Beschäftigungen.

3.2. Neuerung seit 1.9.2019

Verkürzung der Wartezeiten bei Arztterminen: Niedergelassene Ärzte müssen ihre Sprechzeiten auf 25 Stunden pro Woche erhöhen.

Fachärzte müssen mindestens 5 Stunden pro Woche in Form von offenen Sprechstunden (ohne vorherige Terminvereinbarung) anbieten.

HIV-Präexpositionsprophylaxe: Besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko für HIV, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Arzneimittel zur Vorbeugung einer Infektion. Näheres zur HIV-Präexpositionsprophylaxe unter HIV AIDS > Prävention.

3.3. Neuerung seit 1.1.2020

Terminservicestellen: Das Konzept der Terminservicestellen wurde ausgebaut und erweitert. Es wurden weitere Fachrichtungen in die Terminvermittlung integriert. Fortan kann auch Unterstützung bei der Terminvermittlung und Suche nach Hausärzten sowie und Kinder- und Jugendärzten in Anspruch genommen werden. Zudem werden auch Termine zur psychotherapeutischen Akutbehandlung vermittelt. Die Wartezeit hierfür darf nicht mehr als 2 Wochen betragen.

Eine bundesweit einheitliche Patientenservice-Nummer (116 117) wurde eingerichtet, die bei gesundheitlichen Problemen 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar ist. Zudem wurde ein Angebot zur Terminvereinbarung via App bzw. online geschaffen.

3.4. Neuerung seit 1.10.2020

Zahnersatz: Die Festzuschüsse für Zahnersatz wurden am 1.10.2020 von 50 % auf 60 % erhöht. Ebenso sind die Boni für Versicherte von 60 bzw. 65 % auf 70 bzw. 75 % gestiegen, wenn sie eine regelmäßige Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können.

3.5. Neuerungen seit 1.1.2021

3.5.1. Heilmittel-Richtlinie überarbeitet

Die Richtlinie für Heilmittel, z.B. Physiotherapie oder Ergotherapie, wurde im Zusammenhang mit dem TSVG überarbeitet. Folgende Änderungen sind zum 1.1.2021 in Kraft getreten:

  • Die Einführung einer orientierenden Behandlungsanzahl ermöglicht eine flexiblere Anpassung der Behandlung an die medizinischen Bedarfe des Patienten. Die alten Begriffe "Erstverordnung", "Folgeverordnung" und "Verordnung außerhalb des Regelfalls" fallen weg.
  • Es bedarf keiner speziellen Genehmigung, wenn die orientierende Behandlungsanzahl überschritten wird. Der Arzt muss jedoch eine Begründung in der Patientenakte vermerken.
  • Schlucktherapie wird als eigenes Heilmittel in den Heilmittelkatalog aufgenommen.
  • Es können mehrere Heilmittel gleichzeitig verordnet werden. Dies war bisher nur im Zusammenhang mit Ergotherapie möglich.
  • Die Behandlung bzw. Therapie muss innerhalb von 28 Tagen begonnen werden (ehemals innerhalb von 14 Tagen).
  • Die Behandlungsfrequenz kann nun flexibler zwischen Therapeut und Patient bestimmt werden.

Weitere Informationen unter Heilmittel.

3.5.2. Elektronische Patientenakte (ePA) startet

Um den Patienten den Zugriff auf die Behandlungsdaten zu erleichtern, sind die Krankenkassen seit 1.1.2021 verpflichtet, eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten.

3.6. Neuerung seit Oktober 2021

Seit 1.10.2021 wird die digitale Übermittlung der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit schrittweise eingeführt, die sog. elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU).

4. Praxistipp

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert zum Thema TSVG unter www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und-versorgungsgesetz.html.

5. Wer hilft weiter?

Fragen beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter 030 3406066-01, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

6. Verwandte Links

Terminservicestellen

Heilmittel

Kryokonservierung

HIV AIDS > Ansteckung - Symptome - Verlauf

Zahnersatz

Krankengeld

Letzte Bearbeitung: 09.04.2024

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