Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (kurz: TSVG) am 11.5.2019 wurden für Patienten einige Verbesserungen bei der Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen geschaffen. Beispielsweise werden unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Kryokonservierung und der HIV-Präexpositionsprophylaxe übernommen. Auch das Angebot der Terminservicestellen und die Digitalisierung in der Versorgung (elektronische Patientenakte) werden ausgebaut.
Ziel des TSVG ist es,
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Kryokonservierung (Konservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen): Die Kosten der Kryokonservierung werden von der Krankenkasse übernommen, wenn keimzellschädigende Behandlungen (z.B. bei Krebs) die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen können. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Leistungsumfang unter Kryokonservierung > Kostenübernahme.
Krankengeld: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag, sondern innerhalb eines Monats bescheinigt wird. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aber so lange, bis die Bescheinigung bei der Krankenkasse eingeht.
Pflegesachleistungen: Fortan können nicht nur ambulante Pflege-, sondern auch Betreuungsdienste mit dem Sachleistungsbudget in Anspruch genommen werden. Ambulante Betreuungsdienste leisten häusliche Betreuungsleistungen wie z.B. Gespräche führen, Begleitung bei Spaziergängen und gedächtnisfördernde Beschäftigungen.
Verkürzung der Wartezeiten bei Arztterminen: Niedergelassene Ärzte müssen ihre Sprechzeiten auf 25 Stunden pro Woche erhöhen.
Fachärzte müssen mindestens 5 Stunden pro Woche in Form von offenen Sprechstunden (ohne vorherige Terminvereinbarung) anbieten.
HIV-Präexpositionsprophylaxe: Besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko für HIV, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Arzneimittel zur Vorbeugung einer Infektion. Näheres zur HIV-Präexpositionsprophylaxe unter HIV AIDS > Prävention.
Terminservicestellen: Das Konzept der Terminservicestellen wurde ausgebaut und erweitert. Es wurden weitere Fachrichtungen in die Terminvermittlung integriert. Fortan kann auch Unterstützung bei der Terminvermittlung und Suche nach Hausärzten sowie und Kinder- und Jugendärzten in Anspruch genommen werden. Zudem werden auch Termine zur psychotherapeutischen Akutbehandlung vermittelt. Die Wartezeit hierfür darf nicht mehr als 2 Wochen betragen.
Eine bundesweit einheitliche Patientenservice-Nummer (116 117) wurde eingerichtet, die bei gesundheitlichen Problemen 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar ist. Zudem wurde ein Angebot zur Terminvereinbarung via App bzw. online geschaffen.
Zahnersatz: Die Festzuschüsse für Zahnersatz wurden am 1.10.2020 von 50 % auf 60 % erhöht. Ebenso sind die Boni für Versicherte von 60 bzw. 65 % auf 70 bzw. 75 % gestiegen, wenn sie eine regelmäßige Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können.
Die Richtlinie für Heilmittel, z.B. Physiotherapie oder Ergotherapie, wurde im Zusammenhang mit dem TSVG überarbeitet. Folgende Änderungen sind zum 1.1.2021 in Kraft getreten:
Weitere Informationen unter Heilmittel.
Um den Patienten den Zugriff auf die Behandlungsdaten zu erleichtern, sind die Krankenkassen seit 1.1.2021 verpflichtet, eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten.
Seit 1.10.2021 wird die digitale Übermittlung der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit schrittweise eingeführt, die sog. elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU).
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert zum Thema TSVG unter www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und-versorgungsgesetz.html.
Fragen beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter 030 3406066-01, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.