Die Kosten der sog. Kryokonservierung werden von der Krankenkasse übernommen, wenn keimzellschädigende Behandlungen (z.B. bei Krebs) die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen können. Bei einer Kryokonservierung werden Ei-, Samenzellen oder Keimzellgewebe eingefroren. Nach überstandener Krankheit kann dann eine künstliche Befruchtung vorgenommen werden.
Bestimmte Behandlungsmethoden können Eizellen oder Spermien schädigen und so zu Unfruchtbarkeit führen, z.B.:
Die Krankenkasse bezahlt eine Kryokonservierung, wenn eine notwendige Therapie potentiell die Keimzellen schädigt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt.
Bei einer Kryokonservierung werden die entnommenen Ei- oder Samenzellen oder das Keimzellgewebe aus Eierstock oder Hoden bei -196 Grad in flüssigem Stickstoff eingefroren. Bei dieser Methode sterben die Zellen nicht ab, sondern stellen die Stoffwechselvorgänge ein, bis sie wieder erwärmt werden.
Durch eine Kryokonservierung können sowohl befruchtete als auch unbefruchtete Eizellen eingefroren werden. Wichtig ist, dass der Behandlungsbeginn der Erkrankung (z.B. bei Brustkrebs) noch 2 Wochen warten kann, sodass durch hormonelle Stimulation genug Eizellen reifen können, um die Wahrscheinlichkeit einer späteren Schwangerschaft zu erhöhen.
Der Leistungsanspruch besteht für Frauen bis zum 40. Geburtstag und für Männer bis zum 50. Geburtstag.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Die Reproduktionsmedizin beschäftigt sich mit Störungen der Fortpflanzungsfähigkeit, die Andrologie speziell mit den Fortpflanzungsfunktionen des Mannes.
Zur Kryokonservierung gehören folgende medizinische Maßnahmen: Die Ei- oder Samenzellen oder das Keimzellgewebe werden
Ausführliche Informationen zur medizinischen Indikation, zur Beratung und zum Umfang der medizinischen Maßnahmen bietet die "Richtlinie zur Kryokonservierung" des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de > Richtlinien > Richtlinie zur Kryokonservierung.
Ist später eine künstliche Befruchtung geplant, muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Krankenkasse übernimmt dann die Hälfte der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten.
Wenn bei einer Frau Eierstock-Gewebe entnommen wurde, das nach der Kryokonservierung wieder eingesetzt wird, gilt das nicht als künstliche Befruchtung, sondern als Wiederherstellung der natürlichen Fruchtbarkeit. Entsprechend gilt die Operation als Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) und wird von der Krankenkasse voll bezahlt.
Die zuständige Krankenkasse.
Rechtsgrundlagen: Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), § 27a Abs. 4 SGB V