Wer krankheitsbedingt nicht mindestens 15 Stunden arbeiten kann, bekommt normalerweise kein Arbeitslosengeld (ALG), aber davon gibt es 2 Ausnahmen:
Bürgergeld, früher "Hartz IV/Arbeitslosengeld II (ALG II), bekommen Arbeitsunfähige ohne volle Erwerbsminderung zeitlich unbegrenzt.
Krankgeschriebene können in verschiedenen Situationen Arbeitslosengeld (ALG) bekommen:
Es gehört zu den Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit und damit normalerweise auch für den Bezug von ALG, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, also auch dazu in der Lage zu sein, zu arbeiten. Wer aber erst während des Bezugs von ALG arbeitsunfähig wird, bekommt es noch für höchstens 6 Wochen weitergezahlt.
Wer danach immer noch krankgeschrieben ist, kann längstens für weitere 72 Wochen Krankengeld in Höhe des ALG bekommen, bis zur sog. Aussteuerung (= Ende des Krankengeldbezugs, Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung). Während Krankengeld gezahlt wird, besteht kein Anspruch auf ALG. Endet die Arbeitsunfähigkeit und damit der Krankengeldbezug, läuft das ALG weiter, es ist aber eine neue Arbeitslosmeldung nötig. Näheres zur Arbeitslosmeldung unter Arbeitslosengeld.
Bei weiterer Arbeitsunfähigkeit nach der Aussteuerung besteht keine Arbeitslosigkeit, weil die arbeitsunfähige Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Der Bezug von ALG ist dann nur im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung möglich, Näheres unter Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit.
Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von ALG liegt vor bei krankheitsbedingter Unfähigkeit, leichte Arbeiten in dem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sich die versicherte Person bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat, unabhängig von der Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit.
Trotz Krankheit und/oder Behinderung können sich viele Menschen "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten zur Verfügung stellen und sind daher während der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsunfähig, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen viele Tätigkeiten nicht mehr ausführen können und für ihre bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig sind.
Herr Maier kann nicht mehr schwer heben und deshalb seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, aber er kann z.B. noch als Bürohelfer arbeiten. Er bezieht deshalb ALG. Er ist zwar für seine bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig, aber nicht arbeitsunfähig im Sinne der Definition von Arbeitsunfähigkeit beim Bezug von ALG. Er bekommt also eine Krankschreibung für seinen Arbeitgeber, aber nicht für die Agentur für Arbeit.
Nun bekommt Herr Maier eine Grippe mit hohem Fieber und kann deshalb auch keine leichte Tätigkeit mehr ausüben. Deshalb ist er jetzt auch nach der Definition von Arbeitsunfähigkeit beim Bezug von ALG arbeitsunfähig. Nun bekommt er auch für die Agentur für Arbeit eine Krankschreibung.
Wer ALG beantragt hat oder bezieht, muss eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, also so schnell wie möglich, anzeigen. Spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertags nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist eine Krankschreibung nötig. Seit 1.1.2024 kann die Agentur für Arbeit elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) abrufen, so dass die Arbeitslosen in der Regel keine Papierbescheinigung mehr einreichen müssen. Davon gibt es aber Ausnahmen. Näheres zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Arbeitsunfähigkeit.
Krankgeschriebene Arbeitnehmende, also Menschen, die noch einen Arbeitsplatz haben, haben in 2 Situationen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG):
Wenn die Rentenversicherung rechtskräftig eine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, können Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente und/oder Sozialhilfe (Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld bekommen. Eine volle Erwerbsminderung bedeutet, nur noch unter 15 Wochenstunden auf dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Der allgemeine Arbeitsmarkt ist zu unterscheiden vom besonderen Arbeitsmarkt, z.B. Werkstatt für behinderte Menschen, Näheres unter Erwerbsminderung.
Manchen Versicherten lehnt die Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente ab, obwohl sie eine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, weil die dafür nötige Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt ist. Näheres unter Erwerbsminderungsrente.
Diese Menschen können versuchen, weiterhin ALG zu bekommen, weil es oft höher ist als Sozialhilfe oder Bürgergeld. Sie müssen sich dafür bei der Agentur für Arbeit "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und sich vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit untersuchen lassen. Wenn dieser annimmt, dass die Feststellung der Rentenversicherung falsch ist und die versicherte Person doch noch für mind. 15 Stunden erwerbstätig sein kann, muss die Agentur für Arbeit nämlich trotz der Feststellung der Rentenversicherung ALG zahlen.
Nur wenn auch der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit die volle Erwerbsminderung bestätigt, zahlt die Agentur für Arbeit kein ALG mehr. Die Agentur ist in dem Fall nicht an die Entscheidung der Rentenversicherung gebunden.
Wenn die Rentenversicherung rechtskräftig eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat, besteht trotzdem ein Anspruch auf ALG. Es reicht nämlich, mindestens 15 Wochenstunden arbeiten zu können, und eine teilweise Erwerbsminderung bedeutet, zwar mindestens 15, aber nur noch weniger als 30 Wochenstunden arbeiten zu können.
Bei einer Einschränkung auf Teilzeit ist das ALG niedriger als das normale ALG, wenn die versicherte Person den Anspruch mit einer Tätigkeit mit höherem Stundenumfang erworben hat. Näheres unter Arbeitslosengeld. Wollen Versicherte das volle ALG bekommen, müssen sie sich dem Arbeitsmarkt "nach ihren Möglichkeiten" mindestens für die Wochenstundenzahl zur Verfügung stellen, die sie vorher gearbeitet haben. Nimmt der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit dann an, dass die Entscheidung der Rentenversicherung falsch ist, und dass die versicherte Person doch in diesem höheren Stundenumfang arbeiten kann, zahlt die Agentur für Arbeit ungekürztes ALG. Auch hier ist die Agentur für Arbeit nicht an die Entscheidung der Rentenversicherung gebunden.
Wer Bürgergeld im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vom Jobcenter bekommt, ist arbeitsunfähig, wenn krankheitsbedingt keine Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme mit mindestens 3 Stunden täglich möglich ist.
Wenn Arbeitnehmende aufstockendes Bürgergeld bekommen, kann es deshalb vorkommen, dass sie für ihre Arbeit krankgeschrieben werden, aber nicht fürs Jobcenter, weil sie nur diese bestimmte Arbeit nicht mehr ausführen können. Z.B. kann ein Umzugshelfer mit gebrochenem Bein keine Möbel mehr tragen, aber er kann damit in einem Büro aushelfen oder an einem Computerkurs zur Weiterbildung teilnehmen.
Wer Bürgergeld bekommt und arbeitsunfähig ist, bekommt das Bürgergeld zeitlich unbegrenzt weitergezahlt, solange (noch) keine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann Bürgergeld bezogen werden. Damit kann auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgestockt werden.
Bei voller Erwerbsminderung kann Bürgergeld nur in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person bezogen werden und nur, wenn die Erwerbsminderung befristet ist. Bei unbefristeter Erwerbsminderung kann nur eine volle Erwerbsminderungsrente und/oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezogen werden, bei befristeter Erwerbsminderung außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft Hilfe zum Lebensunterhalt.
Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente als sog. Arbeitsmarktrente (Näheres unter Erwerbsminderungsrente) beziehen, sind Sie nicht voll erwerbsgemindert. Sie bekommen die volle Erwerbsminderungsrente dann nur, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine für Sie geeigneten Arbeitsplätze gibt (sog. verschlossener Arbeitsmarkt). Reicht diese Rente für Ihren Lebensunterhalt nicht aus, können Sie mit Bürgergeld aufstocken, nicht mit Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Die örtliche Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.
Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit
Rechtsgrundlagen: § 145 f. SGB III, § 2 Abs. 2-3a Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie