Krankengeld erhalten Versicherte meist, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben sind. Bei Zahlung anderer Leistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder Elterngeld, kann der Anspruch auf Krankengeld ruhen, bei bestimmten Renten kann das Krankengeld gekürzt werden. Nach 78 Wochen (inklusive der ersten 6 Wochen mit Lohnfortzahlung) endet das Krankengeld. Dieses Auslaufen des Krankengelds heißt Aussteuerung.
Details zu Anspruch und Dauer des Krankengelds unter Krankengeld, Details zur Höhe unter Krankengeld > Höhe.
(§ 49 SGB V)
Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld meint, dass Betroffene zwar tatsächlich kein Krankengeld bekommen können, aber rein rechtlich trotzdem als Menschen mit Anspruch auf Krankengeld gelten. Das heißt, dass zwar kein Krankengeld gezahlt wird, aber die Zeit trotzdem auf die Bezugszeit des Krankengelds von höchstens 78 Wochen angerechnet wird.
Krankengeld bekommen die meisten Menschen deshalb nicht 78 Wochen lang, sondern höchstens 72 Wochen lang. Denn in den ersten 6 Wochen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (= Lohnfortzahlung) vom Arbeitgeber. Während dessen ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht
(§§ 50, 52a SGB V)
Krankengeld ist ausgeschlossen bei Bezug folgender Leistungen:
Am Tag der Bewilligung der Rente, des Ruhegehalts oder des Vorruhestandsgelds endet der Anspruch auf Krankengeld. Es kommt nicht darauf an, wann das Geld ausgezahlt wird.
Wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, können sich Anspruchszeiträume für Krankengeld und Rente theoretisch überschneiden. Die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger rechnen dann direkt miteinander ab. War das Krankengeld niedriger als der Rentenanspruch für den Zeitraum, erhalten Versicherte den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung vom Rentenversicherungsträger. War das bezogene Krankengeld höher als der Rentenanspruch, darf der Differenzbetrag behalten werden.
(§ 50 SGB V)
Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag
wenn die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt wird.
Steht die Leistung der versicherten Person schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu, gibt es keine Kürzung. Das gilt auch dann, wenn sie erst später rückwirkend bewilligt wird.
(§ 51 SGB V)
Wenn der behandelnde Arzt oder der Medizinische Dienst (MD) die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person als erheblich gefährdet oder gemindert einschätzt und dies der Krankenkasse mitteilt, kann die Krankenkasse der versicherten Person eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen. Die Erwerbsfähigkeit gilt im Reha-Recht auch dann schon als gemindert, wenn noch keine Erwerbsminderung nach dem Rentenrecht vorliegt, Näheres zu den unterschiedlichen Definitionen im Reha- und Rentenrecht unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen. Eine Reha muss deshalb oft auch beantragen, wer keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat.
Häufig kontaktieren die Krankenkassen Ärzte gezielt mit der Frage zur Erwerbsfähigkeit, um den weiteren Rehabilitationsbedarf abzuklären.
Manchmal ist eine Aufforderung zum Reha-Antrag rechtswidrig, z.B. wenn
Gegen eine Aufforderung zum Reha-Antrag können Betroffene deshalb kostenfrei Widerspruch einlegen. Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht. Wird dieser abgelehnt, ist eine ebenfalls kostenfreie Klage möglich. Widerspruch und Klage können ohne anwaltliche Hilfe eingelegt werden. Aus Gründen der "Chancengleichheit" ist es aber sinnvoll, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Wer die Kosten dafür nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe und ggf. Prozesskostenhilfe beantragen.
Kommt die versicherte Person der Aufforderung zum Reha-Antrag nicht fristgerecht nach, entfällt mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Die Zeit, in der kein Krankengeld gezahlt wurde, weil der Anspruch entfallen ist, wird nicht auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs von 78 Wochen angerechnet. Betroffene schieben ihren Anspruch dabei also nur auf.
Während eines Widerspruchsverfahrens und ggf. Klageverfahrens muss die versicherte Person in der Regel keinen Reha-Antrag stellen, weil Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Das Krankengeld muss also zunächst weitergezahlt werden.
Achtung: Der Rentenversicherungsträger kann nach Prüfung des Reha-Antrags auch zu der Erkenntnis kommen, dass Reha-Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg (Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) mehr haben, und den Antrag auf Reha-Maßnahmen dann direkt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umwandeln (Umdeutung).
Wer einen Reha-Antrag stellt, darf normalerweise erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll, und kann die Umdeutung damit verhindern. Wer aber beim Bezug von Krankengeld die Reha auf Aufforderung der Krankenkasse beantragt hat, darf das nur, wenn die Krankenkasse dem zustimmt. Wer schon vor der Aufforderung der Krankenkasse die Reha beantragt hat, muss damit rechnen, dass die Krankenkasse noch nachträglich zum Reha-Antrag auffordert. Auch dann gilt, dass die Zustimmung der Krankenkasse erforderlich ist, um die Umdeutung verhindern zu können.
Ob die Krankenkasse zustimmt, steht in deren sog. pflichtgemäßen Ermessen. Das heißt, die Krankenkasse darf das nicht willkürlich entscheiden. Sie muss alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen. Berücksichtigen muss die Krankenkasse z.B., wenn durch Hinausschieben des Rentenantrags eine erheblich höhere Rente erreicht werden kann.
Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft, wird kein Krankengeld mehr gezahlt. Ist die versicherte Person noch immer arbeitsunfähig, endet zugleich ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. Aussteuerung).
Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung über die Möglichkeit, den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären. Liegt innerhalb von 2 Wochen keine Austrittserklärung vor, wird die versicherte Person automatisch am Tag nach der Aussteuerung als freiwilliges Mitglied weiterversichert (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V). Besteht Anspruch auf Familienversicherung (Familienversicherte), hat diese Vorrang vor der freiwilligen Versicherung.
(§ 52 SGB V)
Unter bestimmten Voraussetzungen liegt es im Ermessen der Krankenkasse, Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer der Krankheit zu versagen oder zurückzufordern.
Die Krankheit beruht auf
Krankenkassen, Unabhängige Teilhabeberatung, Sozialberatung in Krankenhäusern und Rehakliniken oder bei Wohlfahrtsverbänden, z.B. Caritas oder Diakonie, die Rentenversicherungsträger.
Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Rechtsgrundlagen: §§ 49–52a SGB V